OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2003 - 18 B 2511/02 - asyl.net: M4941
https://www.asyl.net/rsdb/M4941
Leitsatz:

Zur Aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen eine Auflage zur Duldung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Auflagen, Arbeitsverbot, Ermessen, Begründungserfordernis, Schriftform, Widerspruch, Suspensiveffekt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Zulässigkeit, Suspensiveffekt
Normen: AuslG § 56 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 2; AuslG § 66 Abs. 1; VwVfG NW § 39 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist allerdings nur insoweit begründet, als mit ihr das Ziel verfolgt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen. Diesbezüglich überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Auflage vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich die verfügte Auflage wegen Ermessensnichtgebrauch seitens des Antragsgegners gegenwärtig als rechtswidrig erweist. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner bisher keinen Gebrauch gemacht. Er hat die hier streitige Auflage in seinem Bescheid vom 24. Oktober 2002 nicht begründet. Einer Begründung bedurfte es jedoch, weil die Anordnung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG im Ermessen der Behörde liegt (vgl. auch Nr. 56.3.2 AuslG-VwV).

An einer nachträglichen Begründung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) fehlt es ebenfalls. Der Antragsgegner hat in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 26. November 2002 lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert, den Sachverhalt vorgetragen und ausgeführt, der Antragstellerin bei der Aushändigung der Duldung die Gründe für "eine Änderung einer Duldung" mitgeteilt zu haben. Das reicht vorliegend schon deshalb nicht, weil eine Beschränkung der Duldung und deren Begründung der Schriftform bedürfen (§§ 66 Abs. 1 AuslG, 39 Abs. 1 VwVfG NRW; vgl. Renner, a.a.O. § 66 AuslG Rn. 4).

Darüber hinaus ist es auch noch zweifelhaft, ob der Erlass der Auflage überhaupt mündlich begründet wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragsgegners ist die Antragstellerin jedenfalls mit dem Hinweis entgegen getreten, die Gründe für den Erlass der Auflage nicht mitgeteilt bekommen zu haben. Da die Ermessenserwägungen insbesondere im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden können, hat die Beschwerde nur bis zu dessen Erlass Erfolg und ist für die darüber hinaus gehende Zeit zurückzuweisen.