VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 18.02.2004 - AN 4 K 04.30025 - asyl.net: M4901
https://www.asyl.net/rsdb/M4901
Leitsatz:

§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für irakischen Staatsangehörigen wegen schwerer Sehbehinderung.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Kurden, Machtwechsel, Gebietsgewalt, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Krankheit, Sehbehinderung, Sicherheitslage, Versorgungslage, extreme Gefahrenlage, Medizinische Versorgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak steht dem Kläger nicht zu.

Früheres Verhalten des Klägers, das unter dem nunmehr gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung des Klägers hätte führen können, insbesondere auch die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaiges sonstiges, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten des Klägers vor der Ausreise aus dem Irak, hat seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Irak vollkommen verloren. Auch für zu erwartende etwaige, dem irakischen Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen seitens kurdischer Volkszugehöriger ist nichts hinreichend Konkretes ersichtlich.

Hingegen besitzt der schwer sehbehinderte, zur mündlichen Verhandlung mit einem Begleiter erschienene Kläger einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindemisses im Sinne der verfassungsrechtlich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, Az. 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8.12.1998, Az. 9 C 4.98, BVerwGE 108, 77, Urteil vom 19.11.1996, Az. 1 C 6.95., BVerwGE 102, 249) gebotenen entsprechenden Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Irak.

Die bei ihm bestehende schwere Sehbehinderung, die den Kläger weitgehend von fremder Hilfe abhängig macht, stellt eine Sondersituation dar, die hier ausnahmsweise die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses im oben genannten Sinn rechtfertigt und erfordert. Das Gericht verweist bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Sicherheitslage im Irak auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen (Auskunftsliste Irak, Stand: 20.1.2004), insbesondere etwa auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003, Ziffern 5 und 6, und auf die UNHCR- Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003, insbesondere Ziffer II und IV.