OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2004 - 18 B 326/04 - asyl.net: M4883
https://www.asyl.net/rsdb/M4883
Leitsatz:

Zur Zuständigkeit bei vorläufigem Abschiebungsrechtsschutz. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Aussetzung der Abschiebung, Antragsgegner, Bundesamt, Passivlegitimation, Duldung, Verlöbnis, Deutschverheiratung, Reisefähigkeit, Abschiebungshindernis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AuslG § 53 Abs. 6; AsylVfG § 41; AsylVfG § 42
Auszüge:

Soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn - den Antragsteller - vor einer Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen unter dem 20. November 2003 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG (Az.:507218 0-232) abzuschieben, fehlt es an der Passivlegitimation des Antragsgegners. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 -, vom 31. Mai 2002 - 18 B 643/02 -, vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -, vom 22. September 2003 - 18 B 1502/03 -, vom 7. Januar 2004 - 18 B 2243/03 - und vom 13. Januar 2004 - 18 B 2626/03 -, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBL 1999, 1204 = InfAuslR 1999, 256 und Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 = DVBL 2000, 1297 = InfAuslR 2000, 459) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204-206 = DVBl 2000, 417 = InfAuslR 2000,16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410) fußt, ist geklärt, dass aufgrund der in §§ 41 und 42 AsylVfG vorgegebenen strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde vorläufiger (Abschiebungs-)Rechtsschutz unter den vorliegenden Gegebenheiten (Folgeschutzgesuch) grundsätzlich - und so auch hier - ausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt.

Das Abschiebungsschutzbegehren ist auch in Übrigen nicht begründet.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein insoweit vom Antragsgegner allein in den Blick zu nehmendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - mit umfangreichen Nachweisen - ) führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. Eine solche lässt sich indes aus den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachvollziehbar ableiten, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung, auf die der Senat diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

Auch die vom Antragsteller bekundete Absicht, eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, führt nicht auf einen Duldungsgrund. Dies gilt hier jedenfalls bereits deswegen, weil es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die das zurückzuführen ist, sind nicht von Belang, da die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 21. August 2003 - 18 B 1532/03 - mit weiteren Nachweisen).