OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2003 - 18 B 2410/02 - asyl.net: M4875
https://www.asyl.net/rsdb/M4875
Leitsatz:

Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen.

Schlagwörter: D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Iraner, Frauen, Christen, Passverfügung, Passersatzbeschaffung, Kopftuchpflicht, Passfotos, Religionsfreiheit, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 146 Abs. 4
Auszüge:

Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als Christin nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist.

Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismaßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran verlange solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollten.

Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist.