OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.02.2004 - 2 L 261/03 - asyl.net: M4836
https://www.asyl.net/rsdb/M4836
Leitsatz:

Die Verpflichtung des Asylbewerbers zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft endet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerber, Abgelehnte Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkünfte, Unterbringung, dezentrale Unterbringung, Aufenthaltsgestattung, Auflagen, Wohnverpflichtung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 51; AsylVfG § 53 Abs. 1; AsylVfG § 53 Abs. 2; AsylVfG § 55; AsylVfG § 60 Abs. 2; AsylVfG § 67 Abs. 1; AsylVfG § 78
Auszüge:

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Vorschrift des § 53 AsylVfG über die Laufzeit des Asylverfahrens hinaus Geltung beanspruchen kann, ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen.

Nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erlischt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Die Verpflichtung des Asylbewerbers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) endet damit ebenfalls, denn sie ist als Auflage Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung. Da sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedurfte es keiner gesonderten Regelung in § 53 Abs. 2 AsylVfG. Diese Vorschrift regelt das Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, lediglich für den umgekehrten Fall der für den Ausländer "positiven" Verfahrensbeendigung.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung bzw. Umverteilung nach § 51 AsylVfG jedenfalls dann kein Raum mehr ist, wenn das Asylverfahren abgeschlossen, dem Ausländer aber der weitere Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird. Dies ist insbesondere bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung der Fall (vgl. BVerwG, aaO., Seite 278; OVG Münster, Urteil vom 01.12.1999 - 17 A 3994/98 -, zitiert nach juris; OVG Bautzen, Urteil vom 18.07.2003 - A 2 B 19/03 -, Seite 6 des Umdrucks). Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor, denn die Klägerin kann wegen fehlender Ausweispapiere derzeit nicht abgeschoben werden. Scheidet die Anwendung des § 51 AsylVfG aus, so gilt dies entsprechend auch für die im selben Abschnitt ("Unterbringung und Verteilung") des Gesetzes enthaltene Vorschrift des § 53 AsylVfG.