ObLG Bayern

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Zitieren als:
ObLG Bayern, Beschluss vom 10.09.2003 - 4 Z BR 56/03 - asyl.net: M4280
https://www.asyl.net/rsdb/M4280
Leitsatz:

Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert hat.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Identitätstäuschung, Falschangaben, Duldung, Rechtsmissbrauch
Normen: AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert hat.

(Leitsatz der Redaktion)

[...]

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG.

Auf eine durch Vorspiegelung einer falschen Identität erschlichene Duldung kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Die mit dem Aliasnamen des Betroffenen verbundene Duldung stellt kein Abschiebungshindernis dar, wobei es einer Entscheidung über die Frage, ob die Behörde die Duldung rückwirkend zurücknehmen kann, nicht bedarf, da der Bescheid vom 3.9.2003 zumindest Ex-nunc-Wirkung hat. Die Berufung des Betroffenen auf die durch Täuschung über seine Identität erschlichene Duldung erweist sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich. [...]