VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - asyl.net: M3721
https://www.asyl.net/rsdb/M3721
Leitsatz:

1. Die Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG ist gegenüber der Abschiebung ein selbständiger Verwaltungsakt, für den besondere Rechtsvoraussetzungen bestehen und der ein eigenes rechtliches Schicksal hat. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abschiebungsandrohung als sog. selbständige Abschiebungsandrohung oder in Verbindung mit einem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt (als sog. unselbständige Abschiebungsandrohung) ergeht.

2. Voraussetzung für eine Androhung der Abschiebung nach § 50 AuslG ist nur, dass der Ausländer - kraft Gesetzes oder durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung, mit der die Abschiebungsandrohung verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG) - wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

3. Die Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 AuslG), die mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG), ist nach Systematik, Zweck und Regelungsinhalt von der Androhung selbst zu unterscheiden. Sie kann daher ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122).

4. § 50 Abs. 4 AuslG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO rückwirkend entfällt.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungsandrohung, Selbstständige Abschiebungsandrohung, Unselbstständige Abschiebungsandrohung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Ausreisefrist, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Unterbrechung
Normen: AuslG § 12 Abs. 2 S. 2; AuslG § 42 Abs. 1; AuslG § 42 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 3; AuslG § 49; AuslG § 50 Abs. 1; AuslG § 50 Abs. 4; AuslG § 72 Abs. 2 S. 1; VwGO § 80
Auszüge: