OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - asyl.net: M3670
https://www.asyl.net/rsdb/M3670
Leitsatz:

1. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nicht nach kodifiziertem iranischem Strafrecht, jedoch nach islamischem Recht mit Strafe bedroht. Nach der im Iran geübten Rechtspraxis droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben die Gefahr, in asylrelevanter Weise nach religiösem Recht bestraft oder sonst verfolgt zu werden.

2. Das religiöse Existenzminimum eines in Deutschland vom moslemischen zum christlichen Glauben übergetretenen iranischen Staatsangehörigen ist im Falle der Rückkehr in den Iran auch dann gewahrt, wenn der Apostat dort seinen neuen christlichen Glauben ausüben und nicht verleugnen will.

Schlagwörter: Iran, Monarchisten, NID, Wächter des ewigen Iran, OIK, Organisation iranischer Konstitutionalisten, Europatagung, Flugblätter, Glaubwürdigkeit, Legale Ausreise, Mehrabad, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Christen, Konversion, Apostasie, Strafverfolgung, Scharia, Todesstrafe, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Moslems, Missionierung, Religiös motivierte Verfolgung, Religiöses Existenzminimum, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.

Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran von individueller politischer Verfolgung bedroht war, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Gegen die Glaubwürdigkeit spricht zunächst die behauptete problemlose Ausreise des Klägers über den Flughafen Mehrabad unter Benutzung seines eigenen Reisepasses, obwohl er wegen des Verteilens und VervielfäItigens monarchistischer Flugblätter von den iranischen Behörden gesucht worden sein will. Denn nach der Auskunftslage (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.1995) ist es fast ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den Flughafen Mehrabad ausreisen kann.

Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, bereits vor seiner Ausreise fünf Jahre lang

im Iran mit den Monarchisten zusammengearbeitet zu haben, am 24.6.1996 in den Iran zurückgekehrt zu sein, um ein Informationsblatt über die Europatagung der Organisation Iranischer Konstitutionalisten in den Iran zu bringen, und dieses dort vervielfältigt und verteilt zu haben, spricht ferner, dass die Kenntnisse des Klägers über die Organisation NID bei der Anhörung vor dem Bundesamt äußerst gering waren, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger die mit sehr hohem Risiko verbundenen Aktivitäten tatsächlich entfaltet hat.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Reisepass, mit dem er seine zwischenzeitliche Rückkehr in den Iran hätte beweisen können, zerrissen haben will und hinsichlich seines Auftrages, ein Informationsblatt über die Europatagung der Organisation Iranischer Konstitutionalisten in den Iran zu bringen, keinen Beweis angeboten hat, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Verantwortlichen des NID.

Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers vermögen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu begründen. Denn dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.

Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.9.2000 . - A 4 B 4313/98 -, - A 4 B 4316/98 -, A 4 B 4319/98 - und - A 4 B 4320/98 -, vom 5.6.2002 - A 2 B 117/01 -und - A 2 B 92/01 - und vom 12.6.2002-A 2 BI51/01- und - A 2 B 80/01 -) ist die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass den Staatssicherheitsbehörden Irans die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind und anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden diese als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten.

Der Kläger ist einfaches Mitglied der Organisation Wächter des ewigen Iran (NID). Seine von ihm konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf die einfache Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen und Veranstaltungen. Mit diesen Aktivitäten tritt der Kläger nicht aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervor. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Organisation NID ist zu berücksichtigen, dass die monarchistische Opposition angesichts ihrer derzeitigen Schwäche seitens des iranischen Staates nicht in gleichem Maße wie etwa die Volksmudjaheddin als Bedrohung empfunden wird. Die Mitgliedschaft in monarchistischen Organisationen führt deshalb nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu keiner besonderen Gefährdung im Iran (Auskunft an das Niedersächsische OVG vom 12.12.2001). Auch amnnesty international verfügt über keine Belegfälle von Personen, die wegen der Unterstützung monarchistischer Organisationen politischen Verfolgungsmaßnahmen im Iran ausgesetzt waren (Auskunft an das VG Berlin vom 24.1.2001). Das Deutsche Orient-Institut führt aus, die Monarchisten Irans hätten dort keinen Rückhalt mehr, der es ihnen ermöglichen könnte, in einer ausgreifenderen organisatorisch-institutionellen deutlichen Weise aufzutreten und zu wirken. Das finde alles im Ausland statt. Da der gewaltsame Umsturz nicht auf ihren Fahnen stehe und sie nicht durch gewaltsame Aktionen im Iran bekannt geworden seien und auch nicht bekannt werden wollten, und da sie in der iranischen Bevölkerung keinen Rückhalt hätten, dürften sie seitens des iranischen Regimes als nicht gerade gefährlich eingeschätzt werden (Auskunft an das VG Berlin vom 30.4.2001). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten des Klägers als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts droht dem Kläger bei Rückkehr in den Iran auch nicht wegen seines in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben und seinen in Deutschland praktizierten christlichen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Zusammenfassend lässt sich den genannten Auskünften entnehmen, dass ein staatliches asylrelevantes Vorgehen gegen Apostaten nach der Rechtspraxis des Iran zwar nicht ausgeschlossen erscheint. Es fehlt aber an ausreichend konkreten Angaben, die die Annahme erlauben, dass bereits der in Deutschland erfolgte Übertritt zum christlichen Glauben und die üblichen religiösen Betätigungen wie vor allem der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt. Entsprechende Referenzfälle werden in den zur Verfügung stehenden und in der der Terminsladung beigefügten Erkenntnismittelliste im einzelnen bezeichneten Auskünften nicht benannt. Nach den o.g. Auskünften haben sich staatliche oder staatlich geduldete Repressionen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet. Für die Zeit nach 1996 liegen überhaupt keine konkreten Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, selbst gegenüber Priestern oder sonstigen besonders exponierten Vertretern christlicher Gemeinden vor.

Dem steht die Einschätzung von amnesty international, dass das Fehlen bekannt gewordener neuer Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Apostaten vor allem auch daran liegen dürfte, dass Glaubensübertritte im Iran nur selten stattfinden, häufig geheimgehalten würden und die Menschen sich nach außen hin weiter als Moslems ausgeben, nicht entgegen. Denn amnesty international berichtet auch davon, dass Personen, die vom Islam zu einem anderen Glauben übergetreten sind, im Iran durch die staatlichen Organe genauestens überwacht werden. Der Umstand, dass trotz dieser Überwachung seit 1996 kein einziger konkreter Fall einer asylerheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahme bekannt geworden ist, vermag deshalb mit der Geheimhaltung nur eingeschränkt begründet werden. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit reicht die Verheimlichung offensichtlich nicht aus.

Soweit das Deutsche Orient-Institut allein wegen des Übertritts zum christlichen Glauben im Falle fehlender Verheimlichung der neuen Religionszugehörigkeit im Iran Repressalien zumindest nicht auszuschließen vermag, handelt es sich bei diesen Repressalien nicht um asylerhebliche Maßnahmen. Das Deutsche Orient-Institut führt in der Auskunft an das VG Mainz vom 28.6.2001 aus, dass die Konvertiten zunächst die ganze Breite gesellschaftlich-sozialer Repressionen zu spüren bekommen, die auch für Christen im Iran gilt. Diesen Repressionen fehlt es jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 12.6.2002 - A 2 B 80/01 -) an der für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG erforderlichen Intensität der Rechtsverletzung. Soweit das Deutsche Orient-Institut von massiven Repressionen im engeren familiär-gesellschaftlichen Umfeld ausgeht, fehlt es an einer staatlichen Maßnahme. Dass einem Konvertiten auch Gefahren für Leib und Leben drohen können, wenn er Pech hat und an fanatische Muslime gerät (Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 19.8.2000), reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich nicht aus, zumal auch ReferenzfaIle nicht geschildert werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Auswärtige Amt in den Auskünften an das VG Mainz vom 4.5.2001 und an das VG Regensburg vom 7.5.2001 auf die Frage, ob die Kläger wegen ihres in der Bundesrepublik erfolgten Übertritts zum Christentum nach ihrer Rückkehr in den Iran mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, ausgeführt hat, dem Auswärtigen Amt seien vergleichbare Fälle bekannt geworden, bei denen es zu einer erheblichen Bestrafung bis hin zur Verhängung der Todesstrafe gekommen sei. Diese sehr kurzen und nicht mit einer Begründung versehenen Auskünfte hat das Auswärtige Amt jedoch in der Auskunft an das VG Ansbach vom 14.9.2001, der ein Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Widerspruch zwischen den früheren Auskünften und dem Lagebericht v. 18.4.2001 einerseits und der Auskunft an das VG Regensburg vom 7.5.2001 andererseits zugrunde liegt, relativiert. Das Auswärtige Amt führt dort aus, eine Gefährdung des Betreffenden könne auch bei alleinigem Bekanntwerden des Glaubensübertritts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine konkrete Gefährdung sei aber nur dann wahrscheinlich, wenn der Konvertierte iranischen Stellen bekannt ist und diese auch ein Interesse an einer Bestrafung des Betreffenden haben. Eine genaue Prognose der Reaktion iranischer Stellen sei dem Auswärtigen Amt nicht möglich. Es seien nach wie vor Fälle bekannt, bei denen zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems im Iran problemlos leben konnten. In anderen Fällen wiederum würden die Konvertierten hart bestraft. Die Vollstreckung eines Todesurteils allein aufgrund des Vorwurfs der Konvertierung sei dem Auswärtigen Amt allerdings nicht bekannt geworden. Im Hinblick darauf, dass nach dieser Auskunft über die Konversion hinaus ein - zusätzliches - Interesse der iranischen Stellen fur eine "harte" Bestrafung erforderlich ist, das Auswärtige Amt konkrete Fälle asylerheblicher Bestrafung allein wegen des Übertritts zum christlichen Glauben nicht benennt und in anderen Auskünften sowie den Lageberichten von asylerheblichen Bestrafungen nicht die Rede ist, soweit die Konvertierten im Iran nicht missionarisch tätig werden, ist den Auskünften vom 4. und 7.5.2001 keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch eine Reihe neuerer obergerichtlicher Entscheidungen, in denen ebenfalls keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Apostaten im Iran

angenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.2.2002 - 1 B f 486/98.A -; OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2001 - 6 A 3293/01.A -, NVwZ-Beil. I 1/2002; BayVGH, Beschl. v. 31.5.2001 - 19 B 99.31964 -; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 5 L 463/00 - und Urt. v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - sowie OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.3.2000 - 2 L 238/98 -).

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Auskunftslage droht dem Kläger bei Rückkehr in den Iran wegen seines in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben und seinen in Deutschland praktizierten christlichen Aktivitäten wie dem regelmäßigen Besuch des Sonntagsgottesdienstes und Gesprächen mit Gleichgesinnten über Aspekte der christlichen Glaubenslehre auch dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, wenn der Übertritt und seine christlichen Aktivitäten den iranischen Behörden aufgrund der Weitergabe des über die Taufe gefertigten Videofilmes und der Lichtbilder durch die Ehefrau des Klägers und/oder Informanten, die an den Gottesdiensten teilgenommen haben, bekannt sein sollte.

Der Kläger kann sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auch nicht darauf berufen, dass im Iran für Apostaten das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 158 ff.> vgl. auch Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 19.12.1994 -2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, 559 und v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263, 1265/92 -) ist religiöse oder religiös motivierte politische Verfolgung etwa dann gegeben, wenn vom Heimatstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zuzurechnende Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Bei archaischen und von mündlicher Überlieferung geprägten Religionsformen sind die besonderen Voraussetzungen der Religionsausübung zu berücksichtigen, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, 58 66>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das überlieferte Brauchtum einer Religion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.1995 - 9 C 1.95 -, NVwZ-RR 1996, 293.)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das religiöse Existenzminimum des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Iran auch dann gewahrt, wenn der Kläger dort seinen neuen christlichen Glauben ausüben und nicht verleugnen will.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben auch im Falle des Bekanntwerdens des Übertritts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblicher Bestrafung oder sonstiger Maßnahmen zu rechnen. Er muss deshalb seine neue Religionszugehörigkeit nicht geheimhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Allerdings wäre es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht oder allenfalls nur insgeheim möglich, einen Gottesdienst zu besuchen, sich aktiv an der Gemeindearbeit zu beteiligen oder seinen Glauben gar in der Öffentlichkeit zu propagieren. Dies führt aber nicht dazu, dass das religiöse Existenzminimum nicht gewahrt wäre.

Schließlich rechtfertigt auch die Stellung des Asylantrags und der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. einer untergeordneten exilpolitischen Betätigung nicht die Annahme, der Kläger werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Iran einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.09.2000, a.a.O.).