Der Statuswert eines nichtdeutschen Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG ist von einem nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängig und setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraus (im Anschluss an BVerwGE 84, 23).
Ein Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch "nach der Vertreibung" geborene Kinder gem. § 7 BVFG (F. 1991) setzt ein persönliches Vertreibungsschicksal des statusvermittelnden Elternteils voraus. (amtlicher Leitsatz)