OLG Zweibrücken

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Zitieren als:
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02 - asyl.net: M3314
https://www.asyl.net/rsdb/M3314
Leitsatz:

1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist.

2. Auf die Frage, ob § 64 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, kommt es nicht an; dies ergibt sich aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG.

3. Beruht die Anordnung der Abschiebungshaft auf einem Verfahrensfehler und erledigt sich die Maßnahme später, stellt das Rechtsbeschwerdegericht deren Rechtswidrigkeit fest.

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Ermittlungsverfahren, Abschiebung, Zustimmung, Staatsanwaltschaft, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Erledigung der Haftanordnung, Feststellungsinteresse
Normen: AuslG § 57 Abs. 2 S. 4; AuslG § 64 Abs. 3 S. 1; AuslG § 103 Abs. 2 S. 1; FEVG § 3 S. 2; FFG § 12
Auszüge:

 

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 Satz 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG).

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sich die Haftanordnung vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Abschiebung des Betroffenen erledigt hat. Denn im Hinblick auf das bei einer Freiheitsentziehung gegebene Rehabilitierungsinteresse besteht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch noch nach deren Beendigung. Auf den Zeitpunkt der Erledigung kommt es nicht an (BVerfGE 104, 220; Senat, Beschlüsse vom 23. April 2002 - 3 W 66/02 - und vom 24. April 2002 - 3 W 68/02 -). Einen ausdrücklichen Feststellungsantrag brauchte der Betroffene nicht zu stellen (Senat, NVwZ-Beilage I 11/2002, 116; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3 W 238/02 -; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 11 m.w.N.).