VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - asyl.net: M3162
https://www.asyl.net/rsdb/M3162
Leitsatz:

1. Asylbewerbern aus der Demokratischen Republik Kongo droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen der Asylantragstellung, des Verbleibs im Ausland oder einer wenig exponierten exilpolitischen Tätigkeit ohne "eigenes Gesicht" in der breiten deutschen Öffentlichkeit politisch verfolgt zu werden.

2. Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382).

3. Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272).

4. Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

5. In Fällen allgemeiner schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat (soziale und wirtschaftliche Mißstände) kann eine solche Extremgefahr in aller Regel nicht allein auf statistische Sterberaten gestützt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259).

6. Aus den in der Demokratischen Republik Kongo (Raum Kinshasa) herrschenden schlechten Lebensverhältnissen lässt sich keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer herleiten, welche eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die daraus entstehen, dass die in der Demokratischen Republik Kongo durch Infektionen erworbene Semi-Immunität gegen Malaria infolge des Auslandsaufenthalts verloren gegangen ist.

7. Die dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse erlauben keine abschließende Beurteilung, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, UDPS, Demonstrationen, Misshandlungen, Vorverfolgung, Machtwechsel, Verfolgungszusammenhang, Beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gebietsgewalt, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, USORAS, Funktionäre, FDC, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Zeugenaussage Okito, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Existenzminimum, Medizinische Versorgung, Malaria, Semi-Immunität, Infektionsrisiko, Kinder
Normen: AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 54; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

Eine solche Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht allein aus den statistischen Sterberaten im Gutachten Junghanss vom 9. 2. 2001 herleiten, wie der Kläger meint. Solche statistischen Sterberaten können zwar - wie auch hier - belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (so auch BVerwGE 102, 249, 259; BVerwG, Beschl. vom 23. 3. 1999 - 9 B 866/98). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt.

Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.

Das gilt einmal mit Blick auf Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln.

Ausweislich des vom erkennenden Gerichtshof angeforderten Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die Demokratische Republik Kongo zählt, jedes Jahr 29 von 100.000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung. Es herrscht demnach in der Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung "mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrscht dort - im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen - keine akute Unterversorgung.

Von einer stärkeren Gefährdung ist nur für alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern auszugehen (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen). Allerdings gibt es in der Demokratischen Republik Kongo teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für alleinstehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernehmen und Eingliederungshilfen gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen (beispielsweise Kleinkredite, Ausbildung, Verschaffung einer Nähmaschine; vgl. Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart).

Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für die Prognose, gerade der Kläger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels jeglicher Lebensgrundlage bald nach der Rückkehr an Hunger sterben.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken und infolgedessen den Tod oder schwerste Verletzungen erleiden könnte.

Es gibt keine Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in der Demokratischen Republik Kongo mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in den der Demokratischen Republik Kongo vergleichbaren afrikanischen Ländern pro Jahr 997 von 100 000 Einwohnern, also etwa 1 %. Dabei ist überdies zu beachten, dass mehr als die Hälfte der Sterbefälle - nämlich 514 von 100 000 Einwohnern pro Jahr - auf einer HIV-lnfektion beruhen, also einer Krankheit, die nicht in vergleichbarem Maße unausweichlich ist wie die anderen im Gutachten genannten Krankheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen - abgesehen von der individuellen körperlichen Konstitution und der malariaspezifischen Gefahr, für die Besonderheiten gelten (siehe unten) - folgende typische Risikofaktoren:

In der Demokratischen Republik Kongo existiert kein Krankenversicherungssystem. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Allerdings beträgt die Arbeitslosenquote 90% (Lagebericht vom 2.8.2002). In dieser Situation ist die finanzielle Lage und der Umstand von Bedeutung, ob Bindungen an eine Großfamilie bestehen, die gegebenenfalls doch die Kosten einer Behandlung übernehmen kann. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen mithin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international vom 12.2.2001 an VG München; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, a.a.O. vom 5.10.2001). Allerdings ist zu beachten, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht, wobei 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa den Kirchen gehören (Bericht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo vom August 2002; sachverständige Aussage Ochel vom 27.6.2002 gegenüber dem VG Frankfurt a.M., S. 15).

Das gesundheitliche Risiko wird wesentlich auch durch die Wohnverhältnisse bedingt. In den Randgebieten Kinshasas bestehen schlechte hygienische Verhältnisse; es gibt keine Entwässerung und keine Versorgung mit Wasser, das in etwa Trinkwasserqualität aufweist. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; zur mangelhaften Wasserversorgung vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).

Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist auch das Alter. Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist von Infektionskrankheiten stärker betroffen, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend nachlässt (Ochel, a.a.O., Satz 6). Besondere Risiken bestehen ferner für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren.

Ausgehend hiervon kann für den Kläger nicht von einer Extremgefahr ausgegangen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Rückkehr gänzlich auf sich gestellt wäre oder mangels finanzieller Mittel in einem Slum wohnen müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil dürfte er sich als Rückkehrer, wie dargelegt, finanziell besser stellen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Davon abgesehen könnte angesichts der durch Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen bedingten Sterberate von 1 % im Jahr eine Extremgefahr nach Auffassung des Senats auch dann nicht festgestellt werden, wenn mit Sicherheit von fehlenden familiären Bindungen und finanziellen Mitteln auszugehen wäre. Weitere gewichtige Risikofaktoren kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere besteht für den nunmehr 39-jährigen Kläger keine altersspezifische Gefährdung.

Der Kläger macht allerdings geltend, gerade als Rückkehrer laufe er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, alsbald an Malaria zu sterben, weil seine in der Demokratischen Republik Kongo erworbene Teilimmunität während des Auslandsaufenthalts verloren gegangen sei. Der Senat vermag indessen auch insoweit keine Extremgefahr zu erkennen.

Dem Kläger ist freilich zuzugeben, dass bei fehlender Teilimmunität von einer um ein Mehrfaches gesteigerten Gefährdung auszugehen ist.

Die Schutzwirkung der Semi-lmmunität ist beträchtlich. Dies zeigt sich daran, dass nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung 90% aller Malaria-Toten Kinder sind, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-lmmunität verfügen; in vergleichbarer Weise sind Schwangere gefährdet. Für die Altersgruppe von ein bis vier Jahren hat der Gerichtsgutachter dies noch näher konkretisiert. Danach sterben im Kongo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter an Malaria (Nachtrag zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung, Schreiben vom 9.11.2002); die malariaspezifische Sterblichkeitsrate liegt damit für Kinder dieses Alters mit etwa 1 % um das 6,6-fache höher als diejenige für die Gesamtbevölkerung (vgl. statistische Angabe im Gutachten Junghans vom 9.2.2001: insgesamt 134 von 100.000 Einwohnern pro Jahr). Des weiteren ist davon auszugehen, dass eine einmal erworbene Semi-lmmunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes - wie er hier vorliegt - wieder verloren geht (vgl. Junghanss vom 15. 10. 2001, S. 7 f. und vom 9. 2. 2001, S. 10; Ochel, S. 3 f. und 10 f.; Dietrich - S. 2 - hält es allerdings für möglich, dass die Semi-lmmunität über einen längeren Zeitraum teilweise erhalten bleibt). Gleichwohl kann insoweit nicht generell eine Extremgefahr prognostiziert werden.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er werde bei einer Malaria- Erkrankung nicht adäquat behandelt werden, weil in den Gesundheitseinrichtungen davon ausgegangen werde, dass er über eine Semi-lmmunität verfüge. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht, weil nach Angaben von Junghanss die Diagnose und Therapie der Malaria in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen ist (Protokoll S. 4; anderer Auffassung Dietrich und wohl auch Ochel). Davon abgesehen, ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, das sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-lmmunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen).

Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken.

Es besteht auch nicht die hochgradige Gefahr, der Kläger werde malariabedingt schwerste Verletzungen erleiden. Nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung ist zwar sicher, dass Rückkehrer, die ihre Semi- Immunität verloren haben, in Malaria-Gebieten bald mit einer schweren Malaria rechnen müssen (Protokoll, S. 6; ebenso Dietrich, S. 2); eine schwere Malaria kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria It. Aussage von Junghanss "nicht so hoch", nämlich etwa bei 10 bis 20%. Dabei handelt es sich auch keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung, zumal wenn berücksichtigt wird, dass nach Angabe von Junghanss jedes Kind in einem Malaria-Gebiet eine schwere Malaria durchmacht (Protokoll, S. 5 und 7). Damit kann auch eine extreme Gefahr "schwerster Verletzungen" nicht festgestellt werden.

Schließlich ist Ausweisungsschutz verfassungsrechtlich auch nicht deshalb zwingend geboten, weit es nach Angaben von Junghanss noch keine genauen Erkenntnisse darüber gibt, ob eine Semi-lmmunität nach Rückkehr wieder erworben werden kann und ob die Schutzwirkung einer wieder erworbenen Semi-lmmunität derjenigen der ursprünglich erworbenen gleichwertig ist (Protokoll, S. 5 f.). Es kann offen bleiben, ob ein endgültiger Verlust der Semi-lmmunität mit der Folge, lebenslang der Gefahr schwerer Malariaattacken ausgesetzt zu sein, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Schutz eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" auszulösen geeignet wäre. Wie dargelegt, gehört zur verfassungsrechtlich relevanten Extremgefahr auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts. Der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz umfasst daher nicht die Vorsorge gegen Gefährdungen von Leib und Leben, die zwar nicht ausgeschlossen werden können, für die es aber keine wissenschaftlich fundierten Belege gibt. Im Übrigen gehen andere Sachverständige ohne weiteres davon aus, dass ein Wiederaufbau der Semi-lmmunität erfolgen kann (vgl. Ochel, S. 4 und 8 f.; Dietrich, S. 2).