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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 B 209.01 - asyl.net: M3077
https://www.asyl.net/rsdb/M3077
Leitsatz:

Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3, indem das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Zurückverweisung, Fortgesetztes Berufungsverfahren, Bindungswirkung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 144 Abs. 6
Auszüge:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen und damit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 begangen hat.

Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verfahrensmangel (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 m. w. N.).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt auch vor. Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung der (ersten) zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 8.00 - nicht beachtet. Der damals für das vorliegende Verfahren zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in dieser Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des "Widerrufs" der positiven Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG durch die gleichzeitig und abschließend ergehende, für den Kläger günstige Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG in der Hauptsache nicht erledigt hat. Andernfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht die Sache hinsichtlich § 53 Abs. 4 AuslG nicht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. An dieser Prozesssituation bzw. an der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage insgesamt hat sich nach der (ersten) Zurückverweisung in dem vor dem Oberverwaltungsgericht fortgesetzten Berufungsverfahren nichts geändert, was dem Kläger hätte Anlass geben können, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Berufungsgericht hätte daher, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte, in seinem von der Beschwerde angefochtenen Urteil nicht feststellen dürfen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Denn die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst alle Elemente der rechtlichen Beurteilung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich gewesen sind. Darin eingeschlossen sind alle Begründungselemente, die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungs- und Zurückverweisungsgründe waren (Beschluss vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - a. a. O.; vgl. ferner Beschluss vom 11. Juli 2000 - BVerwG 8 B 154.00 - Buchholz a. a.a O. Nr. 68 und Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz a. a. O. Nr. 69).