BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 B 339.02 - asyl.net: M3070
https://www.asyl.net/rsdb/M3070
Leitsatz:

Ablehnung der Revision, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG landesweit drohen muss, d.h. dass ein Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift dann nicht in Betracht kommt, wenn in einem - für den Ausländer erreichbaren - Teil seines Herkunftslandes derartige Gefahren nicht drohen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, Gefahrenbegriff, Interne Fluchtalternative
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch vom Berufungsgericht zitiert worden ist, ist bereits geklärt, dass die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG landesweit drohen muss, d.h. dass ein Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift dann nicht in Betracht kommt, wenn in einem - für den Ausländer erreichbaren - Teil seines Herkunftslandes derartige Gefahren nicht drohen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330 und vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210, 216). Für die Verneinung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genügt daher die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger sichere Gebiete seines Herkunftslandes erreichen und sich dort aufhalten kann. Die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragene Absicht des Klägers, von der Möglichkeit eines Aufenthaltes in Kinshasa keinen Gebrauch machen zu wollen, ist für den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unerheblich. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.