PKH wegen Zulässigkeit des Antrags auf vorläufige Erteilung einer Duldung:
1. Ob ein Antrag auf vorläufige Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zulässig ist, ist obergerichtlich noch nicht entschieden.
2. Vor Erteilung einer "Duldung light" nach § 60b Abs. 1 AufenthG müssen Betroffene zwingend auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 3 S. 1 AufenthG hingewiesen worden sein.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Hauptantrag, der auf die vorläufige Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtet ist, sei unzulässig, ist obergerichtlich noch nicht entschieden und ihr wird jedenfalls in der Literatur ausdrücklich widersprochen (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60b Rn. 31; BeckOK AuslR/Kiuth AufenthG § 60b Rn. 58}. Damit liegt eine gewisse Erfolgsaussicht vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass diese Rechtsfrage im Sinne des Antragstellers entschieden werden könnte.
Ebenso ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig ein Anspruch auf Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu verneinen. Liegen die Voraussetzungen des § 60b AufenthG nicht vor, kann der Ausländer bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG haben. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, kann bezweifelt werden, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht zwingend ergibt, dass der Antragsteller entsprechend § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten nach § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinreichend hingewiesen worden ist. Der bestandskräftige Bescheid vom 27.05.2020, mit dem der Antragsteller zur Passbeschaffung oder Vorlage anderer Unterlagen, die für einen Identitätsnachweis geeignet sind, aufgefordert wurde, ist nicht nur nach Erteilung der Duldung ergangen, sondern dürfte auch nicht den Vorgaben des § 60b Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG entsprechen. [...]