OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021 - 7 B 10450/21.OVG - asyl.net: M29570
https://www.asyl.net/rsdb/M29570
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland:

Es liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A - asyl.net: M29253)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, ausländische Anerkennung, Lebensbedingungen, Sekundärmigration, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Versorgungslage, Hamed, Omar, Hamed und Omar, vorläufiger Rechtsschutz,
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 80 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Hiervon ausgehend macht der Senat vorliegend von seiner in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO normierten gerichtlichen Abänderungsbefugnis Gebrauch. Das beschließende Gericht hat sich noch nicht abschließend mit der Frage befasst, ob anerkannt Schutzberechtigten, zu denen der Antragsteller aufgrund der bereits erfolgte Schutzanerkennung durch Griechenland zählt, derzeit bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dies aktuell vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bejaht, da in Griechenland generell - so auch für arbeitsfähige, alleinstehende und gesunde Männer - die Gefahr bestehe, dass zurückkehrende Schutzberechtigte ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten (vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A - sowie - 11 A 2982/20.A -; juris). Weitere - aktuelle - obergerichtliche Entscheidungen zur Situation von in Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen liegen nach der im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung, für die zudem aufgrund der schon zum 25. März 2021 geplanten Abschiebung nur ein begrenzter Zeitrahmen zur Verfügung stand, gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass die vorliegende Abschiebungsandrohung nach Griechenland einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten könnte. Soweit das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller aufgrund seines längeren Voraufenthalts in Griechenland mit dem Land vertraut sei und durch Freunde bzw. Familienangehörige (finanzielle) Unterstützung erhalten könne, vermag dies vorliegend keine abweichende Entscheidung für das Eilrechtsschutzverfahren zu rechtfertigen. Eine ähnliche Situation lag auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A - zugrunde. Gleichwohl wurde dort insbesondere aufgrund einer angenommenen deutlichen Verschlechterung der gesamten Lebensverhältnisse infolge der Corona-Pandemie eine Situation extremer materieller Not für einen alleinstehenden anerkannt Schutzberechtigten im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland auch in Ansehung dieser Umstände bejaht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 107 ff.). [...]