Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge trotz kurzzeitigem Umzug ins Ausland:
1. Nach § 51 Abs. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel einer Person, der Asyl zugesprochen wurde oder die als Flüchtling anerkannt wurde, nicht, solange sie im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Dies gilt nicht, wenn sie das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist. § 51 Abs. 7 AufenthG ist daher gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG spezieller und vorrangig zu prüfen.
2. Ein Zuständigkeitsübergang erfordert, dass die betroffene Person ihren Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig in einem anderen vertragsschließenden Staat niederlässt. Die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises geht auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher die Person den Antrag stellen kann.
3. Der Ausschluss nach § 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG gilt nur, solange die Zuständigkeit des anderen Vertragsstaates andauert. Entfällt diese, lebt die Schutzbedürftigkeit wieder auf, und der betroffenen Person ist erneut ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen und der Aufenthalt im Bundesgebiet wieder zu ermöglichen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
9 Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erlischt im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass der Ausländer aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
10 Zwar ist der Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, (noch) nicht im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge, die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Dänemark übergegangen, so dass es nicht rechtserheblich ist, dass dem Antragsteller noch kein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war.
11 Wann die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Vertragsstaat übergeht regelt Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 - GFK -, § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II, S. 2645). [...]
13 Gemäß § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention geht, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig in einem anderen vertragsschließenden Staat niederlässt, gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.
14 Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II, S. 2645 - Übereinkommen) konkretisiert den Zuständigkeitsübergang nach § 11 des Anhangs der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. 51.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBL. S. 878 - AVwV-AufenthG -). Art. 2 des Übereinkommens bestimmt, dass die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen gilt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Nach
Art. 3 des Übereinkommens wird der Reiseausweis bis zum Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung durch den Erststaat verlängert oder erneuert und Art. 4 des Abkommens bestimmt schließlich, dass, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Absätze 1 und 2 übergegangen ist, der Flüchtling jederzeit wieder im Hoheitsgebiet des Erststaates aufgenommen wird, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises.
15 Die Regelung des § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich auf die Regelungen zum Zuständigkeitsübergang bezieht, soll dabei verhindern, dass ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ein Zuständigkeitsloch fällt (vgl. Amtliche Begründung zu § 51 AufenthG, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks. 15/420, S. 89 ff.). Der Ausschluss nach § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt dabei nur, solange die Zuständigkeit des anderen Vertragsstaates andauert. Entfällt diese, lebt die Schutzbedürftigkeit wieder auf, und dem Ausländer ist unmittelbar aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG i.V.m. den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen und ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet wieder zu ermöglichen; für den anerkannten Flüchtling gilt entsprechendes aus Art. 24 der Aufnahmerichtlinie i.V.m. § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 51 Rdnr. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2020, § 51 Rdnr. 59; Funke-Kaiser in GK-Aufenthaltsgesetz, Kommentar, Band 3, § 51 Rdnr. 123). [...]
17 Der Antragsteller hat sich nicht dauerhaft in Dänemark niedergelassen, was sich zum einen daraus ergibt, dass er bereits kurz nach seiner Ausreise wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und zum anderen daraus, dass sein dänischer Aufenthaltstitel mittlerweile am 2. August 2020 abgelaufen ist. Zwar mag der Kläger bei seinem Umzug ursprünglich die Übersiedlung zu seinem in Dänemark lebenden Vater bezweckt haben. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da Art. 2 des Übereinkommens entweder einen tatsächlichen und dauerhaften Aufenthalt von zwei Jahren fordert, der hier zweifelsfrei nicht vorliegt, oder einen dauerhaften Aufenthaltstitel in dem Zweitstaat, der hier aufgrund der Befristung des dänischen Aufenthaltstitels nicht angenommen werden kann und heute aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers auch nicht mehr durchsetzbar sein dürfte. Die Annahme eines Zuständigkeitsübergangs setzt einen von den Behörden genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive in dem anderen Staat voraus, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. [...]
20 Dass der Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Ausreise nach Dänemark (noch) keinen Flüchtlingsausweis gemäß Art. 28 GFK erhalten hat, steht dem nicht entgegen. Er hat nämlich seinen Anspruch hierauf nach den oben gemachten Ausführungen nicht verloren, vielmehr steht ihm dieser ebenso wie sein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unmittelbar aus Art. 24 der Anerkennungsrichtlinie zu. [...]