LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021 - L 20 AY 1/21 B ER - asyl.net: M29391
https://www.asyl.net/rsdb/M29391
Leitsatz:

Pflicht zur Mitteilung der neuen Adresse auch während des Kirchenasyls:

Auch während des Kirchenasyls muss jeder Anschriftenwechsel mitgeteilt werden, da sonst nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass die Person als "untergetaucht" anzusehen ist und dieses "Untertauchen" für die Nichtabschiebung kausal war. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Kirchenasyl, Wechsel des Aufenthaltsortes, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Sozialrecht, Kausalität, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 3
Auszüge:

[...]

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Daher kann nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), zum Ausschluss von Analogleistungen führen. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt regelmäßig schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können. In subjektiver Hinsicht ist schließlich Vorsatz bzgl. der tatsächlichen Umstände sowie der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts erforderlich.

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es keineswegs offensichtlich, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 28.05.2020 - L 19 AY 38/18, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.04.2020 - L 8 AY 20/19 B ER, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.09.2020 - L 9 AY 9/20 B ER, und Hessisches LSG, Beschluss vom 04.06.2020 - L 4 AY 5/20 B ER). Denn es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert hat, dass der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt war.

(1) Der Antragsteller trägt zwar vor, dass er sich während des Kirchenasyls vom 31.08.2018 bis zum 18.04.2019 fortlaufend unter der (der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde bekannten) Anschrift ... aufgehalten hat. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung, die geeignet wäre, seinen Vortrag glaubhaft zu machen, hat er jedoch nicht vorgelegt. Es bedarf vielmehr weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, ob und ggf. wann der Antragsteller - ebenso wie seine übrigen Familienangehörigen - während des Kirchenasyls von der ... in den ... umgezogen ist. Denn die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift ist - vergleichbar einem Untertauchen - (auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl) unter Berücksichtigung (auch) des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s.o.) jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben wird (vgl. zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines "Untertauchens" für längere Zeit schon den Beschluss des Senats vom 06.08.2010 - L 20 B 45/09 AY Rn. 9). Da der Antragsteller sich über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten im Kirchenasyl befunden hat, hat er sich jedoch - je nach dem Zeitpunkt eines etwaigen Umzugs - seither möglicherweise längerfristig dem Zugriff der Behörden entzogen.

(2) Ob die Ausländerbehörde selbst bei fortlaufender Kenntnis der aktuellen Anschrift aufgrund des Kirchenasyls von einer zwangsweisen Abschiebung des Antragstellers nach Italien abgesehen hätte, ist unerheblich; denn ob das Verhalten des Antragstellers für den Verbleib im Bundesgebiet konkret kausal war, ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht maßgeblich (s.o. zur generell-abstrakten Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur dann, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere steht das Kirchenasyl einer zwangsweisen Rückführung nicht zwingend entgegen. Vielmehr verzichtet der Staat aus Respekt vor den kirchlichen Einrichtungen lediglich freiwillig darauf, die Ausreisepflicht während des Kirchenasyls durchzusetzen. Handelt es sich insofern um ein außerrechtliches Kriterium, ist etwaigen Restzweifeln, ob dies bei der generell-abstrakten Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von Bedeutung sein kann, im Hauptsacheverfahren nachzugehen. [...]