Kein Abschiebungsverbot für jungen und gesunden Mann aus Afghanistan:
"Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind selbst in Anbetracht der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 - und vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19.OVG -) (Rn.136)."
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
104 a) Dem Kläger steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.[...]
108 (2) Insbesondere führen die schlechten allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan nicht zu einem Abschiebungsverbot. [...]
112 Im Falle des Klägers gelten für die von ihm begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK die vorstehend genannten hohen Anforderungen. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan können – wie oben bereits ausgeführt – keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren. Hierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl von Anschlägen geprägt ist. Zum anderen wirkt sich auf das tägliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und medizinische Basisbehandlungen sowie begrenzte Möglichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. / Vereinigtes Königreich] –, Rn. 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 174, 199).
113 Maßgeblich für die Beurteilung sind in erster Linie die Verhältnisse in der Hauptstadt Kabul. Die Stadt Kabul ist der voraussichtliche Zielort einer Abschiebung und dort lebt auch seine Familie (Eltern, zwei Brüder, Ehefrau und – nach Angaben des Klägers – zwei Kinder). Allerdings sind auch die landesweiten Verhältnisse ergänzend in den Blick zu nehmen, soweit sie Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Stadt Kabul haben.
114 (3) Hiervon ausgehend hat der Grad willkürlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan kein so hohes Niveau erreicht, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit insbesondere in Kabul eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit besteht. [...]
116 (4) Eine grundlegende Änderung oder beachtliche Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan allgemein und insbesondere in Kabul hat sich auch in der Zwischenzeit bis zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Der Senat schließt sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers den Ausführungen des BayVGH zur humanitären und wirtschaftlichen Lage in dessen Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004 –, (juris Rn. 32 ff.) an: [...]
133 Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und legt seinen Feststellungen für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung ergänzend folgende Erkenntnisse zugrunde: [...]
135 Der sozioökonomische Einfluss der Pandemie habe zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise vergleichbar mit der Dürre des Jahres 2018 geführt (UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 85, 26. November 2020, S. 2). Insbesondere die unterbrochenen Versorgungsketten hätten die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben. In der Zeit vom März bis 25. November 2020 seien die Preise für Weizenmehl um 11 %, der übrigen Grundnahrungsmittel Hülsenfrüchte, Zucker, Koch-Öl und Reis um 21 %, 18 %, 35 % und 22 % gestiegen, bei gleichzeitig sinkenden finanziellen Möglichkeiten der Tagelöhner zum Kauf von Nahrungsmitteln, deren Einkommen um ca. 14 % abgenommen habe (OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 85, 26. November 2020, S. 2). Die Situation habe sich so zugespitzt, dass die afghanische Regierung über die Bäckereien Brot an die Bevölkerung verteilen lasse. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die mit der COVID-19-Krise einhergehende wirtschaftliche Rezension private Haushalte stark belaste (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16. Juli 2020, S. 22). Unabhängig von der Belastbarkeit dieser konkreten Zahlen lasse sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass sich die aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation ohnehin schon große Konkurrenz um solche Gelegenheitsarbeiten durch die mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängenden Umstände weiter erheblich verschärft habe. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtet davon, dass seit dem 1. Januar 2020 695.677 afghanische Staatsangehörige aus dem von der Corona-Pandemie ebenfalls besonders betroffenen Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien (vgl. IOM, Return of undocumented Afghans, weekly situation report, 25-31 October 2020, S. 1, abrufbar unter: reliefweb.int/). Die hohe Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan sowie Binnenvertriebener schlage sich ebenfalls in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16. Juli 2020, S. 4, 18; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek, Afghanistan – Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, September 2020, S. 22 ff.). Die angelaufenen internationalen Hilfen auch im Bereich der Nahrungsmittelsicherung für die 14,7 Millionen von Nahrungsmittelunsicherheit bedrohten Afghanen seien verstärkt und weitere internationale Aufbauhilfe in Höhe von 3,3 Mrd. US-$ zugesagt worden (UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 85 vom 26. November 2020, UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report vom 12. November 2020 mit Darstellung der einzelnen sektoralen Hilfs- und Aufbaustrategien und -mitteln; vgl. ebenso UNOCHA, Afghanistan Strategic Situation Report: COVID-19 No. 84 vom 19. November 2020 und No. 85 vom 26. November 2020).
136 (5) In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und im Hinblick auf die geschilderten Verhältnisse in Kabul und Afghanistan kann der Senat bei der hier gebotenen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, dass für den Kläger wegen der humanitären Verhältnisse das für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erforderliche hohe Schädigungsniveau gegeben ist. Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von einem solchen hohen Schädigungsniveau bedroht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10.OVG – amtlicher Leitsatz, beck-online, BeckRS 2012, 49887, und vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19.OVG – juris; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/10 – juris Rn 148, zu besonderen Umständen). Diese Einschätzung ist selbst in Anbetracht der – auch von den Beteiligten – dargestellten aktuellen Auswirkungen von COVID-19 bzw. der Corona-Pandemie seit März 2020 auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul jedenfalls hinsichtlich der jungen Afghanen aufrechtzuerhalten, die ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (vgl. ebenso: OVG Bremen, Urteile vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 – und 24. November 2020 – 1 LB 351/20 –, jeweils juris).
137 Auch bei einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung aller nachteiligen Faktoren und der begünstigenden Umstände kann dem Kläger Abschiebungsschutz nicht zuerkannt werden. Der ca. 26 bis 27-jährige Kläger ist entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung durchaus bereits in Afghanistan erwerbstätig gewesen. Er hat im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet und sich als Schäfer selbständig betätigt. In Deutschland hat er einen Deutschkurs belegt, versteht Deutsch durchaus gut und kann sich auch auf Deutsch ausdrücken, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat. Er hat darüber hinaus ein sechsmonatiges Praktikum bei der BASF absolviert und arbeitet schon seit längerem bei Amazon, was ihn auch dazu befähigt, erhebliche Geldbeträge nach Afghanistan zu transferieren bzw. anzusparen. Er spricht Dari und kann es auch lesen (vier Jahre Schulbildung). Darüber hinaus kann er Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen, wie oben bereits ausgeführt.
138 Wie von ihm selbst angegeben, leben seine Eltern, seine Brüder und seine Frau seit längerem in Kabul, wo auch noch weitere Verwandte aus seiner Großfamilie wohnen (ein Cousin wird ausdrücklich als Adressat der Geldüberweisungen benannt). Diese verfügen auch über eine Unterkunft, die vom Kläger – jedenfalls für eine längere Übergangszeit – mitgenutzt werden könnte, ebenso kann er von dem gemeinsamen Haushalt auch im Übrigen (auch finanziell) profitieren (Essen, Wäsche, etc.). Damit verringert sich die Unsicherheit in der ersten Phase der Rückkehr erheblich, zumal der Kläger – wie von der Beklagten zutreffend dargestellt – Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann, die bei ihm nicht bereits durch den Aufenthalt in Teehäusern oder Hotels (bei Kosten von 30 bis 100 Afghani pro Nacht – vgl. EASO, Country of Origin Information, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 29) schnell aufgebraucht würden, sondern voll für den Lebensunterhalt und den Aufbau einer Existenz zur Verfügung stünden. Darüber hinaus können die in Afghanistan lebenden Familienmitglieder ihn in der Startphase jedenfalls mit Wohnraum und Nahrungsmitteln sowie deren Zubereitung unterstützen. Insoweit kann nicht, wie von der Prozessbevollmächtigten angedeutet, auf den Fall der zwangsweisen Abschiebung abgestellt werden, da vom Kläger zu erwarten ist, dass er sich rechtstreu im Hinblick auf eine bestandskräftig festgestellte gesetzliche Verpflichtung verhält und die damit verbundenen Vorteile für einen Neuanfang in Afghanistan auch in Anspruch nimmt. [...]