LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2021 - L 14 AS 1694/20 B ER - asyl.net: M29313
https://www.asyl.net/rsdb/M29313
Leitsatz:

Die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers richtet sich nach der Wohnsitzauflage:

"§ 36 Abs. 2 S 1 SGB II i.V.m. § 12a AufenthG begründen eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit auch bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Sozialleistungen, SGB II, Sozialrecht, Sonstige Familienangehörige, örtliche Zuständigkeit,
Normen: SGB II § 36 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 12a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

3 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist für den gemäß §§ 7 Abs. 1, 19 ff. SGB II geltend gemachten Leistungsanspruch nach § 36 Abs. 2 SGB II örtlich nicht zuständig.

4 Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist für die Leistungen nach dem SGB II der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs.1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, in das er zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden ist. Aus der Fiktionsbescheinigung vom 6. August 2020 ergibt sich, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Thüringen zu nehmen hat. Eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage bezogen auf einen bestimmten Wohnort (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 AufenthG) ist vorliegend indes nicht ergangen. Dies ist der Antragstellerin allein günstig. Damit erstreckt sich das Gebiet, in dem die Antragstellerin ihren Wohnsitz zu nehmen hat, auf das gesamte Land Thüringen. Nur dort kann unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners kommt danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

5 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts begründet § 12a AufenthG eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nicht nur bei der Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG, sondern auch bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 12a Abs. 1 AufenthG. Die Auffassung des Sozialgerichts würde dazu führen, dass die Adressaten einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG ohne Konsequenzen ihren Wohnsitz unter Aufrechterhaltung des SGB II-Anspruches faktisch eigenmächtig frei wählen könnten. Dies widerspricht erkennbar Sinn und Zweck der §§ 36 SGB II, 12a AufenthG (so auch Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – L 31 AS 618/17 B ER –, juris Rn. 15; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2020 – L 10 AS 373/9 18 – BeckRS 2020, 2348 Rn. 45; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018 – L 15 AS 32/18 B ER –, juris Rn. 7; Böttiger, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 36 Rn. 49c; Hlava, in Gagel, SGB II / SGB III, 79. EL September 2020, § 36 SGB II Rn. 35; vgl. ferner LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – L 4 AS 114/17 B ER –, juris Rn. 2). [...]

6 Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, die positive Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 SGB II solle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht greifen, wenn nicht eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG vorliege (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – L 7 AS 228/17 B ER, juris Rn. 18, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER –, juris Rn. 18, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B –, juris Rn. 12; Aubel, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 36 [Stand: 01.03.2020] Rn. 61; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, 11/20, § 36 Rn. 297; Groth, in GK-SGB II, § 36 [Stand: April 2017] Rn. 56), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. [...]

7 Gerade der Verweis auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung kann der hier vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden. Denn der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bestenfalls unklar (vgl. von Koppenfels-Spies, NZS 2017, 474 – Anm. zu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – L 7 AS 228/17 B ER –), wenn er nicht sogar eindeutig für die hier vertretene Auffassung spricht; denn § 36 Abs. 2 Satz 1, SGB II nimmt auf § 12a AufenthG insgesamt Bezug, ohne nach konkret-individueller und allgemeiner Wohnsitzauflage zu unterscheiden. Ist bereits der Wortlaut (bestenfalls) unklar, verfängt auch das Argument nicht, ein etwaiger entgegenstehender Wille haben keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Zudem besteht in systematischer Hinsicht keine Diskrepanz zwischen der ein ganzes Bundesland betreffenden Wohnsitzauflage und dem in § 36 Abs. 2 SGB II geregelten örtlichen Zuständigkeitsbereich eines einzigen Jobcenters. Vielmehr dürfte es dem Gesetzgeber mit einer großzügigen, nur ein Bundesland und nicht nur einen bestimmten Wohnort betreffenden Auflage um die Erhaltung eines Restes an Freizügigkeit gegangen sein. Hinzu kommt, dass sich die Erteilung einer – wesentlich rigideren – Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG stets am Verhältnismäßigkeitsmaßstab messen lassen muss (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 46). Schließlich zeigt der Blick auf § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB II – wonach bei Erteilung einer negativen Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 4 AufenthG an diesem Ort auch keine Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden kann – den eindeutigen Zusammenhang zwischen Wohnsitzauflage und zuständigem Jobcenter (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 46).

8 Sofern das Sozialgericht sich darauf stützt (ebenso Aubel, a.a.O., Rn. 60), die Annahme – solange der tatsächliche oder gewöhnliche Aufenthalt nicht in dem nach § 12a Abs. 1 AufenthG zugewiesenen Land genommen werde, seien Leistungen abzulehnen – führe zu einer Rechtsfolge, die von den normalen Rechtsfolgen fehlender örtlicher Zuständigkeit abweiche, überzeugt dies nicht. Denn eine Weiterleitung des Antrags gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an den zuständigen Leistungsträger hat auch dann zu erfolgen, wenn die ausländische Person der Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG nicht nachgekommen ist – und zwar entweder an den Leistungsträger, der örtlich zuständig ist, nachdem die ausländische Person ihren Wohnsitz in dem zugewiesenen Bundesland genommen hat, oder ggf. an den Leistungsträger, der vor Verlassen des zugewiesenen Bundeslandes ursprünglich zuständig war. Der ausländischen Person werden zwar insofern gewisse Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I auferlegt (vgl. Fasselt, in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, § 36 SGB II Rn. 5), bevor eine Weiterleitung des Antrags möglich ist. So muss sie der Wohnsitzauflage nachkommen und ihren Wohnsitz in dem zugewiesenen Bundesland nehmen. Dies ist indes zumutbar und nach der gesetzgeberischen Konzeption auch gewollt. Im Übrigen wird teilweise die Ansicht vertreten, sowohl bei einem vorübergehenden als auch bei einem längeren Aufenthalt in einem anderen als dem zugewiesenen Bundesland sei – um die nicht beabsichtigte Folge eines Leistungsausschlusses mangels bestimmbaren Leistungsträgers zu vermeiden – weiterhin der Träger örtlich zuständig, der vor dem Verlassen des Landes nach § 36 Abs. 1 AufenthG zuständig war (Hlava, a.a.O., Rn. 35; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 301). [...]