Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch wirksame, aber nicht sofort vollziehbare Ausweisung:
1. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus. Die Abschiebungsandrohung kann bereits dann erlassen werden, wenn die betroffene Person im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist.
2. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt die Wirksamkeit der Ausweisung auch in den Fällen ein, in denen Klage oder Widerspruch gegen die Ausweisung erhoben wird und das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
12 Hieran gemessen ist der zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit begründet, als sich diese gegen die Verfügungen in Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung; a.) und Ziffer 3 (Einreise- und Aufenthaltsverbot; b.) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 richtet. Der Ausgang des Klageverfahrens ist insoweit offen. Die danach gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen führt im hier zu beurteilenden Einzelfall zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers.
13 a. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. In der Androhung soll nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
14 Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zwar zu Recht geltend, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung hiernach die Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht nicht voraussetzt ((1)) und die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Mai 2020 verfügte Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG deren Wirksamkeit unberührt lässt ((2)). Der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu prognostizierende Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist aber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und daran anknüpfend den Bestand der Ausweisungsverfügung und das Entstehen der gesetzlichen Ausreisepflicht als tatbestandlicher Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung derzeit offen ((3)).
15 (1) Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 69; Urt. v. 25.11.2010 - 12 LB 245/08 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 29.4.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 27; Urt. v. 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.2.2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 42 ff. (Stand: Dezember 2016) m.w.N.). Schon der Vergleich des Wortlauts des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit demjenigen des die Abschiebung regelnden § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nur für die Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung und nicht bereits für die Abschiebungsandrohung gegeben sein muss. Denn nur § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Ausländer erst dann abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. [...]
16 Hiernach ist es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung unerheblich, dass die Ausreisepflicht des Antragstellers nicht vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 AufenthG ist und deshalb derzeit die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nach § 58 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind. Denn der in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 verfügten Ausweisung als dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt im Sinne des hier allein in Betracht zu ziehenden Satzes 2 des § 58 Abs. 2 AufenthG fehlt es derzeit mangels Bestandskraft oder Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin aufgrund der kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO durch die Klageerhebung eingetretenen aufschiebenden Wirkung an der Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 227 - juris Rn. 44).
17 (2) Die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Mai 2020 verfügte Ausweisung lässt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch deren Wirksamkeit unberührt.
18 Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt die Wirksamkeit der Ausweisung unbeschadet der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen erhobenen Klage ein (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 84 Rn. 62 f. (Stand: September 2019)). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung besteht für den Senat kein Grund, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in den Fällen, in denen eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt, nicht anzuwenden.
19 (a) Der Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bietet einen solchen Grund ersichtlich nicht. Anders als die in § 50 Abs. 1 AufenthG getroffene Bestimmung ("Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.") unterscheidet § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zwischen Aufenthaltstiteln des Aufenthaltsgesetzes und assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten. Die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage eintretende Wirksamkeit einer Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, wird vielmehr unterschiedslos angeordnet.
20 (b) Der Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in den Fällen, in denen eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt, stehen auch assoziationsrechtliche Stand-still-Klauseln nicht entgegen.
21 Nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 - dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. [...]
22 Ungeachtet der Frage, ob die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote überhaupt die Erlöschenstatbestände für Aufenthaltstitel und -rechte erfassen (offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 15.4.2013 - BVerwG 1 B 22.12 -, juris Rn. 13; Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, 289 f. - juris Rn. 25; Urt. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 6.08 -, BVerwGE 134, 27, 32 - juris Rn. 20), enthält § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine "neuen Beschränkungen" oder "neuen Hindernisse" (vgl. dahingehend auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 14 ff.).
23 Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und auch der vorausgegangene, durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) eingefügte inhaltsgleiche § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG ("Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt.") zeichnen nur einen bereits zuvor bestehenden Rechtszustand nach [...]. [...]
24 (c) § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt auch nicht gegen das Vier-Augen-Prinzip des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [...], das auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige übertragen worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217, 221 f. - juris Rn. 13 ff.).
25 Denn die Richtlinie 64/221/EWG wurde durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU L 158 v. 30.4.2004, S. 77) - Unionsbürger-Richtlinie - mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben. Da die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung im Bescheid vom 27. Mai 2020 erst nach dieser Aufhebung erlassen wurde, ist sie nicht mehr an den Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, 287 f. - juris Rn. 22).
26 Seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG gilt für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige vielmehr ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Dieser wird für einen Ausländer, der sich - wie der Antragsteller - seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [...]. Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen. Die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme und damit das frühere Vier-Augen-Prinzip des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sind hingegen nicht mehr vorgeschrieben. [...]
28 (d) Der Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in den Fällen, in denen eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt, stehen schließlich auch ein unionsrechtliches Erfordernis der notwendigen Einzelfallprüfung von Ausweisungsentscheidungen oder der europarechtliche Grundsatz des "effet utile" nicht entgegen (a.A. OVG B-Stadt, Beschl. v. 13.4.2015 - 1 B 127/13 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 16 ff.; Funke-Kaiser, in: GKAufenthG, § 84 Rn. 83 (Stand: September 2019)).
29 (aa) In materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem durch Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie gebildeten unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (siehe hierzu oben II.2.a.(2)(c)), dass ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, der sich - wie der Antragsteller - seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, nur ausgewiesen werden darf, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. [...]
30 Für den Senat bestehen keine Anhaltspunkte, dass das derzeit geltende Ausweisungsrecht des deutschen Aufenthaltsgesetzes diesen unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen könnte. Die durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1. Januar 20216 neu gefassten §§ 53 bis 56 AufenthG und die auf dieser Rechtsgrundlage zu treffende Ausweisungsentscheidung sind geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen sind. [...]
31 (bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gebietet Art. 12 Abs. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie, dass dem von der Ausweisung Betroffenen "in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rechtsweg offen" steht. [...]
32 Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das anzuwendende nationale Verfahrensrecht diesen unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen könnte. Dem von einer Ausweisung betroffenen türkischen Staatsangehörigen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. [...]
33 Bestehen danach weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts gegenüber einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Einklang mit bestehenden unionsrechtlichen Erfordernissen eine Ausweisung verfügt werden kann, besteht auch kein Grund, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in den Fällen, in denen eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt, nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden.
34 (3) Der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu prognostizierende Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist aber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und daran anknüpfend den Bestand der Ausweisungsverfügung und das Entstehen der gesetzlichen Ausreisepflicht als tatbestandlicher Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung derzeit offen. [...]
36 Daraus folgt für die hier vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, dass derzeit für den Prognosehorizont des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens nicht verlässlich zu klären ist, ob die Ausweisungsverfügung Bestand haben wird, ob hieran anknüpfend das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 7 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zum Erlöschen gebracht wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urt. v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 -, juris Rn. 42; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 51 Rn. 14 (Stand: Dezember 2015)) und ob infolgedessen die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung eintreten wird.
37 Die danach gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen führt im hier zu beurteilenden Einzelfall zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Dabei berücksichtigt der Senat zum einen die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Mai 2020 verfügte Ausweisung, aufgrund derer es im vorliegenden Fall an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers fehlt und die einem Vollzug der Aufenthaltsbeendigung durch die Antragsgegnerin von vorneherein entgegensteht (siehe oben II.2.a.(1)). Zum anderen sind von der Antragsgegnerin keine Gründe geltend gemacht worden, welche die Erforderlichkeit des Bestands einer für sich zwar vollziehbaren, aber mangels notwendiger gleichzeitiger Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tatsächlich nicht zu vollziehenden Abschiebungsandrohung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar erklären könnten. [...]