VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 17.12.2020 - 6 K 1336.16 A - asyl.net: M29242
https://www.asyl.net/rsdb/M29242
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für psychisch schwer erkrankte Person aus Pakistan:

1. Der Zugang zu einer Komplexbehandlung psychischer Erkrankungen ist in Pakistan stark eingeschränkt. Zudem sind psychische Erkrankungen in der pakistanischen Gesellschaft mit einem erheblichen Stigma verbunden.

2. Der Kläger im vorliegenden Verfahren ist psychisch schwer erkrankt und kann zudem nicht auf ein soziales Netzwerk in Pakistan zurückgreifen. In der Folge ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, da bei einer Rückkehr nach Pakistan mit einer weiteren Verschlechterung der psychischen Gesundheit und Unmöglichkeit der Existenzsicherung zu rechnen ist. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pakistan, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, Attest, Schwerbehindertenausweis, Schwerbehinderung, soziales Netzwerk, erwerbsfähig, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 2c,
Auszüge:

[...]

Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Pakistan hat Erfolg. Hierauf hat der Kläger in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeltpunkt einen Anspruch. Der Bescheid vom 18. Oktober 2016 ist insoweit in den Ziffern 2 und 3 rechtswidrig und die Versagung des Abschiebungsverbots bzw. die Ablehnung, den Bescheid vom 1. April 2015 abzuändern, verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1. Nach § 80 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werde, soweit sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. [...]

Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 und C-297/17 u.a. -, juris Rn. 90). Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, juris Rn. 183).

Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, da dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Pakistan eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Aufgrund der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und der ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass der Kläger an schweren psychischen Erkrankungen leidet, er hierfür in Pakistan keine angemessene Behandlung erhielte und er deswegen einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Gesundheitsverschlechterung mit intensivem Leiden ausgesetzt wäre.

Der Kläger hat in der Gesamtschau der vorgelegten Atteste hinreichend glaubhaft gemacht, dass er an schweren psychischen Erkrankungen leidet, wegen derer er sich seit 2015 in ambulanter Behandlung und seit Juni 2019 in einer klinischen Komplexbehandlung der psychiatrischen Universitätsklinik der Charité befindet. [...]

Im Hinblick auf diese Attestlage hält der Einzelrichter an seiner mit Beschluss vom 18. September 2018 - VG 6 L 328.1 A - begründeten Einschätzung nicht mehr fest. Zumindest in der Gesamtschau mit den zuvor vorgelegten Attesten hat der Kläger mit dem Attest vom 23. November 2020 durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 2c AufenthG psychische Erkrankungen glaubhaft gemacht, die einer Abschiebung entgegenstehen. Gerade im Vergleich zu der Epikrise der Charité vom 19. Oktober 2017, die der Einzelrichter nicht für hinreichend für ein Abschiebungsverbot hielt, belegt das jüngste Attest einen verschlechterten Gesundheitszustand, eine enge Therapieanbindung und erhebliche Folgen im Falle eines Therapieabbruchs. [...]

Eine Abschiebung bzw. eine Rückkehr nach Pakistan bedeutete einen Abbruch der ärztlich für erforderlich gehaltenen Therapie mit der Folge schwerer seelischer Leiden und einer Verelendung. Der Einzelrichter entnimmt den Erkenntnissen, dass der Kläger in Pakistan, selbst wenn die verordneten Medikamente in Pakistan verfügbar und grundsätzlich durchaus auch psychiatrische Behandlungen in Pakistan möglich sind, keinen adäquaten Zugang zu der regelmäßigen und für mehrere Jahre erforderlichen Komplexbehandlung seiner psychischen Erkrankungen erhielte, die zudem in Pakistan mit einem erheblichen Stigma verbunden sind (vgl. SFH, Pakistan, Zugang zu psychiatrischer Versorgung, 27. Juni 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen, 30. April 2020; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Pakistan: Medical and Healthcare Provisions, September 2020, Ziffer 4.12; VG Köln, Urteil vom 19. August 2015, 23 K 5336/14.A, juris; VG München, Urteil vom 12. Mai 2016 - M 23 K 14.31059, juris Rn. 36). Dies führt zu einer Lage, die ein Abschiebungsverbot begründet. Der Kläger verfügt nach Aktenlage nicht über ein belastbares soziales Netzwerk in Pakistan. Sein Vater ist verstorben und im übrigen hat er ausweislich der Anamnese vom 23. November 2020 keinen Kontakt mehr zu seiner Ursprungsfamilie. Jedenfalls ein vermögender Familienverband ist unter Berücksichtigung seiner Angaben beim Bundesamt nicht ersichtlich. Danach ist im Hinblick auf den festgestellten Grad der Behinderung und die zumindest erheblich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen davon auszugehen, dass der Kläger, der in Pakistan keine Therapie und keine Sozialleistungen erhielte, durch eine Abschiebung in eine konventionswidrige Situation geriete. Er erlitte gravierende psychische Beschwerden und könnte sein Existenzminimum nicht sichern. [...]