Sächsische Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung:
Hinweise des Innenministeriums Sachsen zur Anwendung der Neuregelungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und des Verbots der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG (in Ergänzung zu den Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern, Weisung vom 20.12.2019 - - asyl.net: M28035).
(Zusammenfassung der Redaktion)
[...]
1. Regelungsinhalt 2
2. Versagungstatbestände zur Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG 3
a.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG — Einreise zur Erlangung von Sozialleistungen 3
b.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG — aufenthaltsbeendende Maßnahmen 3
aa.) Vertretenmüssen des Abschiebehindernisses 4
bb.) Gegenwärtigkeit 5
c.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG — sichere Herkunftsstaaten 6
3. Ergänzende Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 7
a.) zu Ziffer 60c.1.0: Persönlicher Anwendungsbereich 7
b.) zu Ziffer 60c.1.0.1: Erfasste Berufsausbildungen 7
aa) vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe 7
bb.) Zweitausbildung und Umschulungen 8
cc.) Einstiegsqualifizierungen und andere berufsvorbereitende Maßnahmen 8
dd.) Beschäftigungserlaubnis 9
c.) zu Ziffer 60c.3.1: Zeitpunkt der Erteilung der Duldung 9
aa.) Fortführung einer bereits begonnenen Berufsausbildung als abgelehnter
Asylbewerber 9
bb.) Aufnahme einer Berufsausbildung im Status der Duldung 9
d.) zu den Ziffern 60c.1.0.3‚ 60c.3.1: Anforderungen an einen berücksichtigungsfähigen
Antrag im Sinne des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG 10
e.) zu Ziffer 60c. 1.2 und 60c.2.0: Versagungstatbestände für die Ausbildungsduldung 11
aa.) zu Ziffer 60c.1.2.: offensichtlicher Missbrauch 11
bb.) zu Ziffer 60c.2.1: Erwerbstätigkeitsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG 11
cc.) zu Ziffer 600.2.2: Vorduldungszeit von drei Monaten 12
dd.) zu Ziffer 60c.2.3.4: geklärte Identität 12
ee.) Zu Ziffer 60c.2.5.0: Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. 13
aa) § 60c Abs. 2 Nr.5 Buchst. a) — Feststellung Reisefähigkeit 14
bb) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) — Buchung von Transportmitteln 14
co) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) — vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen 14
dd) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. e) — Verfahren zu Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates gem. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 15
f.) Aussetzung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausbildungsduldung 16
g.) Zu Ziffer 60c.7.: Ermessensduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG 17
aa.) Erfasste Konstellationen 17
bb.) Reichweite des § 60c Abs. 7 AufenthG zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
AufenthG 18
h.) Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 600 Abs. 4 AufenthG und Mitteilungspflichten
der Bildungseinrichtung nach § 60c Abs. 5 AufenthG 18
i.) Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 8 i. V. m. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG 20
j.) Hinweise in der Duldungsbescheinigung 20
k.) Übergang in ein Aufenthaltsrecht nach § 19d Abs. 1a AufenthG 20 [...]