VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2020 - A 13 K 3224/20 (Asylmagazin 1-2/2021, S. 33 f.) - asyl.net: M29225
https://www.asyl.net/rsdb/M29225
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Militärdienstentziehung in Syrien:

1. Einer Person, die Syrien verlassen hat, um sich dem Militärdienst zu entziehen, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die betroffene Person keinen offiziellen Einberufungsbefehl erhalten und die Weigerung, Militärdienst abzuleisten, nicht in formaler Weise explizit gegenüber der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat. Da es nach syrischem Recht keine Möglichkeit der Militärdienstverweigerung gibt, ist die Verweigerungshandlung in der Ausreise ohne vorherige Mitteilung an die zuständige Behörde zu sehen.

3. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine wehrpflichtige Person unabhängig von ihrem Einsatzort dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, ist sehr hoch, da im Kontext des syrischen Bürgerkriegs wiederholte und systematische Kriegsverbrechen durch die syrische Armee dokumentiert sind und der syrische Bürgerkrieg nach wie vor anhält.

4. Es besteht eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungsgefahr und dem Merkmal der politischen Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Es spricht eine starke Vermutung dafür, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Teilnahme an der Begehung von Kriegsverbrechen umfasst (Art. 9 Abs. 2 Bst. e QualifkationsRL) ein Zusammenhang mit einem der in Art. 10 QualifkationsRL benannten fünf Verfolgungsgründe besteht.

5. In einem bewaffneten Konflikt, in dem keine legale Möglichkeit besteht, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen der betroffenen Person als Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Das dies in Syrien zutrifft, wurde von unabhängigen Beobachter*innen berichtet.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, Militärdienst, Kriegsverbrechen, Einsatzort, Kausalität, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund, EuGH, EZ gg. Deutschland, EZ
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen Wehrdienstentziehung außerhalb seines Herkunftslandes befindet (§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG). [...]

Daran gemessen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Es besteht die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die syrische Regierung.

Der im Jahre 2001 geborene, grundsätzlich wehrdienstfähige Kläger ist bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret von Strafverfolgung bedroht, weil er sich durch die Ausreise aus Syrien und den Verbleib im Ausland dem Militärdienst entzogen hat. [...]

Der Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht zudem nicht entgegen, dass der Kläger noch keinen (offiziellen) Einberufungsbefehl bekommen hat und er seine Weigerung, Militärdienst abzuleisten, nicht in formaler Weise explizit gegenüber der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) . zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 e) Qualifikationsrichtlinie, der durch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ins deutsche Recht umgesetzt wurde, kann für den Fall, dass das Recht des Herkunftsstaates die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, die Verweigerung auch dann festgestellt werden, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 29 und 33). Da nach syrischem Recht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung besteht, liegt die Verweigerung des Klägers darin, dass er aus Syrien ausgereist ist, ohne die zuständigen Behörden darüber zu informieren. Unschädlich ist ferner, dass der Kläger seinem konkreten Einsatzort und die ihm zugedachte Einheit nicht kennt oder jedenfalls nicht explizit benannt hat. Im Kontext des syrischen Bürgerkrieges, wie er im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers herrschte, sind wiederholte und systematische Kriegsverbrechen durch die syrische Armee dokumentiert, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzort dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung dieser Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, -, juris, Rn. 37). Folglich ist die Ableistung von Militärdienst im Rahmen eines solchen Bürgerkrieges unabhängig vorn konkreten Einsatzgebiet mit der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 juris, Rn, 38). Dem Kläger droht nach alldem Strafverfolgung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, weil er sich der Ableistung eines Militärdienstes verweigert hat, der mit der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG einhergegangen wäre.

Eine Verknüpfung der Verfolgungsgefahr des Klägers mit dem Merkmal der politischen Überzeugung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegt ebenfalls vor. Zwar kann allein durch die Feststellung einer drohenden Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die erforderliche Verknüpfung reit einem der flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe nicht als gegeben angesehen werden. Diese Prüfung obliegt den für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -, juris, Rn, 44 und 50). Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 e) der Qualifikationsrichtlinie bezeichneten Voraussetzungen ein Zusammenhang mit einem der fünf enumerativen Verfolgungsgründe besteht. Durch die spezielle Regelung der Wehrdienstverweigerer, die im konkreten Konflikt verpflichtet wären, an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit mitzuwirken, hat der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren, sondern er ging im Gegenteil davon aus, dass diese Handlung im Allgemeinen mit einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 , juris, Rn. 57 f.).

Im Fall des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. die gegen diese starke Vermutung sprechen. Der Kläger hat beim Bundesamt angegeben, dass. er nicht zum Militärdienst herangezogen werden wolle, da das syrische Regime viele Menschen, insbesondere auch Unschuldige, töte. Diese Haltung stellt einen Ausdruck politischer Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar.

Hinzu kommt die konkrete Gefahr, dass das syrische Regime dem Kläger, unabhängig von dessen tatsächlichen Beweggründen, die Verweigerung des Militärdienstes als politisch motiviert zuschreibt. In einem bewaffneten Konflikt, insbesondere bei einem Bürgerkrieg, ohne legale Möglichkeit, sich seiner militärischen Pflicht zu entziehen, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 60). Unabhängige Beobachter berichten davon, dass die Wehrdienstentziehung durch Flucht ins Ausland von der Regierung wahrscheinlich als politischer Akt interpretiert wird. Wehrdienstverweigerer, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, müssen mit härteren Strafen und einer schlechteren Behandlung während der Inhaftierung rechnen, als von den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehen (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, vom 07.05.2020, S. 9). Eine derartige Zuschreibung der politischen Überzeugung ist nach 3b Abs. 2 AsylG ausreichend. [...]