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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 19.10.2020 - XIII ZB 43/19 - asyl.net: M29002
https://www.asyl.net/rsdb/M29002
Leitsatz:

Ordnungsgemäße Bescheidübermittlung bei nicht ausgefülltem Adressfeld:

Enthält der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kein ausgefülltes Adressfeld, so ist davon auszugehen, dass er wie in der Praxis der Behörde üblich mit einem Begleitschreiben zugestellt wurde, das neben einer Ausfertigung des Zurückweisungsbescheides auch die nach §§ 31, 34 AsylG vorgeschriebenen Teilübersetzungen enthält. Das gilt zumindest, wenn nicht dargelegt wurde, dass Betroffene diese Unterlagen nicht erhalten haben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rückkehrentscheidung, Zustellung, Ablehnungsbescheid, minderjährig, Abschiebungshaft, Afghanistan, Passbeschaffung, Passersatzpapier, Haftantrag, Teilübersetzung,
Normen: AsylG § 31 Abs. 1 S. 1, AsylG § 34 Abs. 2, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

(a) Die Verlassenspflicht des Betroffenen ergab sich hier nach § 50 Abs. 1 AufenthG, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG aus der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag des Betroffenen vom 18. Dezember 2017. Dieser Bescheid enthält neben der Zurückweisung des Asylantrags auch die nach § 59 AufenthG für den Vollzug der Ausreisepflicht erforderliche Abschiebungsandrohung. Den Inhalt der Entscheidungsformel des Bescheids hat die beteiligte Behörde in ihrem Antrag wiedergegeben. Sie hat den Bescheid ihrem Verlängerungsantrag zwar nicht in Kopie beigefügt, aber, was ausreicht, in ihrem Antrag auf die Aktenstelle Bezug genommen, und die Akten den Haftgerichten zur Verfügung gestellt. Sie hat unter Verweis auf die Akten der unteren Ausländerbehörde dargelegt, dass dieser Bescheid nach Abschluss des von dem Betroffenen eingeleiteten Klageverfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durch dessen Urteil vom 28. März 2018 am 15. Mai 2018 bestandskräftig geworden ist. Diese Darlegung wird durch die in den vorgelegten Ausländerakten enthaltene Kopie der Urteilsformel des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018 und durch die Feststellungen sowohl des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts unterlegt. Dass die beteiligte Behörde damit die Vedassenspflicht des Betroffenen im Ansatz ausreichend dargelegt hat, stellt die Rechtsbeschwerde nicht infrage. Sie meint vielmehr, die Darlegungen der beteiligten Behörde seien deshalb unzureichend, weil sie nicht auch mitgeteilt habe, dass dieser Bescheid dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache übermittelt worden sei. Dies trifft nicht zu.

(b) Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht genügt, wenn er weder mitteilt, wann eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, noch, dass und wann die Entscheidung dem Betroffenen in einer für ihn verständlichen Sprache übermittelt wurde (Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 8). Hier hat die beteiligte Behörde aber mitgeteilt, dass die erforderliche Abschiebungsandrohung, wie mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgeschrieben, in dem Bescheid des Bundesamts über die Zurückweisung des Asylantrags des Betroffenen vom 18. Dezember 2017 enthalten ist. Da der Betroffene gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, steht auch fest, dass er diesen Bescheid erhalten hat. Aus dem Fehlen des ausgefüllten Adressfelds auf der ersten Seite des Bescheids durfte die beteiligte Behörde entnehmen, dass dieser nicht isoliert, sondern, wie in der Praxis des Bundesamts üblich (dazu: BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17, juris Rn. 13), mit einem Begleitbescheid zugestellt worden ist, dem neben einer Ausfertigung des Zurückweisungsbescheids auch die nach § 31 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Teilübersetzungen der Entscheidungsformel des Bescheids, der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung und der Rechtsmittelbelehrung beigefügt waren. Die beteiligte Behörde muss in einem Haft- oder einem Haftverlängerungsantrag zu der Beifügung der vorgeschriebenen Teilübersetzungen Ausführungen nur machen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Bundesamt in dem darzustellenden Einzelfall ein Abwicklungsfehler unterlaufen ist. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass das Bundesamt dem Betroffenen die vorgeschriebenen Teilübersetzungen nicht übermittelt hat. Sie vermisst lediglich entsprechende Ausführungen dazu. Diese sind aber ebenso wenig geboten wie eine anschließende anlasslose Überprüfung dieser Angaben durch das Gericht im Rahmen von § 26 FamFG. [...]