Keine Erteilung eines Reisepasses wegen fehlenden Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit:
"1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher i.S.d. § 1 PassG ist (Anschluss HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07, juris).
2. Auch die der Behörde anonym übersandte Kopie eines ägyptischen Passes stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
19 Die zulässige Klage ist unbegründet.
20 Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Reisepasses nach § 6 PassG i.V.m. § 1 Abs. 4 PassG, da der Kläger nicht nach § 6 Abs. 2 PassG die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat. Nachweise für die Feststellung der Deutscheneigenschaft i.S.d. § 1 PassG – Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Statusdeutscher – sind notwendig, wenn sich diese Eigenschaft – wie im Fall des Klägers – für die Passbehörde nicht aus entsprechenden Urkunden oder aus dem Pass- oder Personalausweisregister mit hinreichender Sicherheit ergibt (vgl. auch Nr. 6.2.4.1 der Allg. VwV zur Durchführung des PassG vom 16. Dezember 2019 [GMBl 2020, 247]). Erbringt ein Passbewerber die für die behördliche Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise gegenüber der Passbehörde nicht, hat diese von der Ausstellung eines Passes abzusehen. Die Aufklärung der Deutscheneigenschaft eines Passbewerbers ist nach dem Passgesetz nicht Aufgabe der Passbehörde. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist demgemäß als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher i.S.d. § 1 PassG ist. Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Rechtsträger zu erfolgen (HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 7 UZ 1218/07, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 5 Bs 215/00, juris).
22 Hieran gemessen hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt.
23 Die der Beklagten am ... 2009 anonym übersandte Kopie des ägyptischen Passes, die aufgrund der richtigen Daten authentisch wirkt, stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
24 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2020 – 8 D 2073/20 ausgeführt, dass "bereits" die "einfache Kopie des ägyptischen Reisepasses" den Verdacht begründet, "der Kläger habe nach seiner Einbürgerung erneut die ägyptische Staatsangehörigkeit erworben".
25 Die vom Kläger vorgelegten Dokumente sind aber nicht geeignet, zu belegen, dass er nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund im Jahr 1999 die ägyptische Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt hat. [...]
28 Der Kläger ist gleichwohl seiner nach § 6 Abs. 2 PassG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hat der Kläger tatsächlich nach seiner Einbürgerung die ägyptische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben, ist es nicht nachvollziehbar, warum er sich zwar die Mühe macht, mehrere Dokumente vorzulegen, aber keine sog. Negativbescheinigung. Die Argumentation, er könne den ägyptischen Behörden nicht vorschreiben, wie diese ihre Bescheinigungen formulierten, ist durch keine plausible Begründung untermauert und damit nicht tragfähig, vor allem, wenn es darum geht, eine Bescheinigung zu erhalten, wonach der Kläger seit seiner Einbürgerung im Jahr 1999 zu keinem Zeitpunkt die ägyptische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat. [...]
32 Auch das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) auf Beweismittel aus der Sphäre des ägyptischen Generalkonsulats keinen Zugriff. Nach Art. 44 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind Mitglieder eines konsularischen Postens nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder amtliche Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Staates zu verweigern. Ausländische Behörden sind deshalb nur dann zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, wenn – was im Hinblick auf die Ägypten nicht der Fall ist – völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 27/08, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 28.Januar 2009 – 5 ZB 07.2080, juris Rn. 10). Weitere – auch gerichtliche – Anfragen zum tatsächlichen Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Klägers wären mithin aussichtslos. Daher war der gestellte Beweisantrag abzulehnen. [...]