Keine Flüchtlingsanerkennung für einen homosexuellen Mann aus Pakistan, der seine sexuelle Orientierung nicht "öffentlich auslebt":
1. Homosexuellen Männern droht in Pakistan keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder private Akteure.
2. Männer, die "selbst in Deutschland" ihre sexuelle Orientierung nicht "öffentlich ausleben" und auch keinen Kontakt zu Organisationen halten, die sich für die Belange von LSBTIQ einsetzen, kann zugemutet werden, dass sie dieses Verhalten auch nach ihrer Rückkehr nach Pakistan fortsetzen. In diesem Fall droht ihnen keine Gefahr.
3. Jedenfalls vor nichtstaatlicher Verfolgung ist interner Schutz in der Anonymität der Großstädte verfügbar.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer droht dem Kläger in Pakistan jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gruppenverfolgung. [...]
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich - wovon auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht übereinstimmend ausgehen - bei homosexuellen Männern aus Pakistan um eine relevante Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d EU-Qualifikationsrichtlinie und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt, denn in Pakistan ist auf der Grundlage aller dem Senat vorliegenden, insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass homosexuelle Männer eine deutlich abgrenzbare Identität besitzen, weil sie von ihrer moslemisch geprägten Umgebung als andersartig betrachtet werden und in ihrer sexuellen Ausrichtung nicht für "normal" gehalten werden.
Die Gruppe der homosexuellen Männer ist indessen in Pakistan zur Überzeugung des Senats, der sich dabei auf die Auswertung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen stützt, weder einer unmittelbaren staatlichen noch einer dem pakistanischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt. Dabei geht der Senat von den im Folgenden dargestellten, hier relevanten Verhältnissen, für männliche Homosexuelle in Pakistan aus:
Was eine strafrechtliche Verfolgung Homosexueller anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass Homosexualität als solche in Pakistan nicht explizit unter Strafe gestellt ist. Strafbar ist nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) indessen der "gewollte unnatürliche Geschlechtsverkehr" mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird; auch der Versuch ist gemäß Art. 511 PPC strafbar. Unter diesen Tatbestand, der vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung findet, wird von den pakistanischen Gerichten in Einzelfällen auch der homosexuelle Geschlechtsverkehr subsumiert. Für eine Verurteilung der vollendeten Tat ist jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 16. Mai 2019, S. 92 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von Homosexuellen in Pakistan vom 11. Juni 2015).
Für die Praxis der Anwendung der Strafvorschrift auf einvernehmlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männer gibt es unterschiedliche Berichte. Während dem Auswärtigen Amt (vgl. Lageberichte vom 30. Mai 2016, 20. Oktober 2017, 21. August 2018 und 29. Juli 2019) seit Jahren keine Strafverfahren gegen männliche (und weibliche) Homosexuelle bekannt sind, die eine Beziehung auf einvernehmlicher Basis unterhalten, berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.), gestützt auf mehrere weitere Erkenntnisquellen, von wenigen bekannten Einzelfällen. Danach soll im Jahr 2010 die Polizei in Peshawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet haben, weil die anwesenden Personen Homosexualität gefördert hätten. Das betroffene Paar, ein Mann und eine Transgender-Person, seien zwei Wochen in Haft geblieben. Die Neengar Society, eine pakistanische Nichtregierungsorganisation, berichtet aus dem Jahr 2011 über zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 PPC angeklagt worden seien, von denen zwei Männer zu einer jeweils zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. Beide Personen hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden, bevor sie aufgrund außergerichtlicher Einigung ihrer Familien mit dem Kläger entlassen worden seien. Die weiteren acht Männer seien nicht vor Gericht gekommen, weil ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Im Jahr 2015 seien zwei junge Männer wegen Verstoßes gegen Art. 377 PPC inhaftiert und später gegen Kaution freigelassen worden, da die Strafverfolgung mangels Zeugen eingestellt worden sei. Ebenfalls im Jahr 2017 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Artikel 377 PPC mit dem Vorwurf festgenommen worden, einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt zu laben. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige nach einer Kompensationszahlung der Familie des Täters fallen gelassen und der 17-Jährige sei sodann wieder aus der Haft entlassen worden. In einem weiteren nicht näher konkretisierten Fall soll es zu einer Verhaftung eines angeblich homosexuellen Paares gekommen sein, nachdem es in einer Fernsehreportage enttarnt worden sei. Das weitere Schicksal der Betroffenen sei nicht bekannt.
Berichtet wird zudem, dass eine Strafverfolgung gegenüber Homosexuellen vereinzelt auch auf Art. 294 PPC, der "obszöne Tänze und Lieder" unter Strafe stellt, sowie auf Art. 295 PPC wegen Blasphemie gestützt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Quellen mit Angaben zur Anzahl der Fälle einer Strafverfolgung nach diesen Vorschriften oder mit einer konkreten, individualisierbaren Benennung von Einzelfällen gibt es aber nicht.
Ob Homosexuelle in Pakistan einer Strafverfolgung aufgrund der Scharia ausgesetzt sind, lässt sich aus Sicht des Senats aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 5. Oktober2017 - A 6 K4389/19 -, juris Rn. 31) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Der einzige Hinweis darauf betrifft einen Fall aus dem Jahr 2005. Danach sollen in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
Im gesellschaftlichen Bereich und oft auch im engeren familiären Umfeld stellt sich die Lage männlicher Homosexueller so dar, dass eine Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts nicht akzeptiert, sexuelle Handlungen zwischen (jungen) Männern situationsbedingt aber toleriert werden. Das gilt vor dem Hintergrund, dass in Pakistan (heterosexuelle) Beziehungen vor der Ehe verboten sind, insbesondere für junge Männer, die ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund oder einem Cousin machen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. unter Bezugnahme auf weitere Quellen). Letztendlich wird in weiten Teilen der Gesellschaft aber ein öffentliches Ausleben der Homosexualität unter erwachsenen Männern abgelehnt. Andererseits bestehen in den Großstädten wie beispielsweise in Lahore, Karachi und Islamabad Szenen, in denen sich homosexuelle Männer, die vornehmlich der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen angehören, bewegen und untereinander Kontakt aufnehmen können. Eine sich öffentlich bekennende "Community" gibt es allerdings nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), wenngleich Homosexualität im privaten Bereich gesellschaftlich toleriert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019).
Schließlich weisen einige Erkenntnisquellen (vgl. Lagebericht Amtes, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. m.w.N.) darauf hin, dass Homosexuelle bei einer Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung durch ihre Familie erheblichen Repressionen bis hin zu einer Tötung durch Angehörige ausgesetzt sein können. Hinzu kommt die Gefahr, dass Dritte die Kenntnis über die sexuelle Orientierung ausnützen, Homosexuelle zu erpressen und von ihnen Geldleistungen und sexuelle Dienste fordern oder sich ihnen gegenüber gewalttätig verhalten. In den entsprechenden Berichten sind indessen weder belegte Fälle benannt noch enthalten diese Quellen konkrete Angaben zur Häufigkeit derartiger Übergriffe.
Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage ist der Senat davon überzeugt, dass homosexuelle Männer in Pakistan keiner staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, weil es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.
Ausgehend davon, dass die überdurchschnittlich schnell wachsende Bevölkerung geschätzt etwa 200 bis 220 Millionen Menschen umfasst (vgl. Auswärtiges Amt, die oben genannten Lageberichte vom 30. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2019 sowie United Nations, World Population Prospects 2019, population.un.org/wpp/DataQuery), die sich im Wesentlichen gleichmäßig auf männliche und weibliche Personen verteilt, leben in Pakistan etwa 100 bis 110 Millionen Menschen männlichen Geschlechts. Legt man weiter zugrunde, dass davon Personen unter 15 Jahren ihre sexuelle Identität noch nicht gefunden haben und nicht in nennenswertem Umfang sexuell aktiv sind und auch die älteste Bevölkerungskohorte ihr Sexualleben unterdurchschnittlich auslebt, und nimmt man ferner an, dass etwa 2 bis 4 Prozent der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 112 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Homosexualität"), so ergibt sich selbst bei Annahme von nur einem Prozent eine Zahl von mindestens 500.000 bis 800.000 ausschließlich homosexuell veranlagter und potentiell Homosexualität praktizierender Männer in Pakistan (vgl. auch VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 - 4 K 726/18 -, das von einer Zahl von 10 bis 20 Millionen homo- oder bisexuellen in Pakistan lebenden Menschen ausgeht). Verglichen damit lässt die Zahl der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden, oben aufgezeigten (behaupteten) Fälle einer Strafverfolgung gegen männlich Homosexuelle - vornehmlich nach Art. 377 PPC -, die sich selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer allenfalls im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich bewegt, nicht darauf schließen, dass sich derartige Verfolgungshandlungen so wiederholen, dass daraus für jeden homosexuell veranlagten Mann ohne weiteres die Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (vgl. zu dieser Relationsbetrachtung bezogen auf die Lage in Kamerun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O. sowie Urteil vom 26. Oktober 2016 - A 9 S 908/13 -, juris zur Lage in Gambia). Dies gilt in besonderer Weise für diejenigen Homosexuellen, die, wie es auch der Kläger nach seinem Vortrag vor seiner Ausreise getan hat (vgl. dazu unten Ziffer (2) dritter Absatz), ihre homosexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben wollen. Insoweit ist indessen einzuräumen, dass auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belastbare Angaben darüber fehlen, wie hoch der Anteil derjenigen Homosexuellen in Pakistan ist, für die ein öffentliches Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung identitätsprägend ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Sexualität - ganz besonders in muslimisch geprägten Ländern - ungeachtet der individuellen Orientierung der Betroffenen vornehmlich im privaten Bereich manifestiert, Homosexualität als solche in Pakistan nicht unter Strafe steht und letztlich allein der nachgewiesene homosexuelle Geschlechtsverkehr nach Art. 377 PPC strafrechtlicher Anknüpfungspunkt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung darstellt, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass zu dieser Personengruppe etwa ein Viertel bis ein Drittel der homosexuellen Männer zählt und mithin mutmaßlich von asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung erreicht werden kann. Die oben genannten Fälle einer Strafverfolgung erreichen bei der gebotenen Relationsbetrachtung aber auch dann offensichtlich nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte, so dass sich nach der Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung dieses Personenkreises feststellen lässt.
Auch für die Annahme einer nicht von nichtstaatlicher Seite ausgehenden, dem pakistanischen Staat aber zurechenbaren Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn, wie oben dargelegt, kommt es in Pakistan zwar zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige und Personen, die von der sexuellen Orientierung homosexueller Männer Kenntnis erlangen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich aber weder konkrete noch auch nur annäherungsweise zu bestimmende Fallzahlen, die zu der geschätzten Anzahl der in Pakistan lebenden, homosexuell veranlagten und potentiell Homosexualität praktizierenden Männer ins Verhältnis gesetzt werden könnten.
Zudem besteht für Personen, die von dritter Seite in Anknüpfung an ihre bekannt gewordene Homosexualität von Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten Verfolgungen ausgesetzt sind, in der Regel in den Großstädten Pakistans eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG, weil sie angesichts eines im Land nicht funktionierenden Meldewesens dort in aller Regel von ihren Verfolgern nicht aufgespürt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan, a.a.O., sowie in der Bewertung übereinstimmend VG Augsburg, Urteil vom 23. Juni 2020 - Au 3 K 18.301827 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 2 A 449/17 -, juris; München, Urteil vom 5. März 2019 - M 32 K 16.35466 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). [...]
Im Übrigen gehört der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht zu dem Kreis homosexueller Männer, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität auch öffentlich auszuleben, wenngleich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-202/12 -, juris ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris) ein Homosexueller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten. Da der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht und in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich erklärt hat, er habe seine sexuelle Orientierung nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor seinem Umfeld verborgen gehalten, spricht nichts dafür, dass er dieses Verhalten bei einer Rückkehr nach Pakistan ändern würde. Dass der Kläger, der eingestandenermaßen seit seiner Einreise im September 2015 seine homosexuelle Veranlagung nicht auslebt und sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, in dem Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung von strafrechtlichen Sanktionen nicht bedroht sind und grundsätzlich auch sonstige Verfolgungsmaßnahmen nicht befürchten müssen, hier nicht öffentlich zu seiner Homosexualität steht und auch keinerlei Kontakt zu einer Organisation unterhält, die sich für Belange dieser Gruppe einsetzt, sind weitere Indizien dafür, dass es dem Kläger kein inneres Bedürfnis ist, sich bei einer Rückkehr nach Pakistan öffentlich zu seiner Homosexualität zu bekennen und diese Veranlagung über den privaten Bereich hinausgehend zu praktizieren.
Soweit der Kläger eine Vorverfolgung durch seine Brüder, die ihn misshandelt und mit dem Tode bedroht hätten, und weitere Verwandte und Bekannte, die ihn zu homosexuellen Handlungen genötigt hätten, geltend macht, ist der Kläger ungeachtet der Frage, ob seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft sind, darauf zu verweisen, dass er einer Wiederholung dieser von ihm behaupteten Verfolgungsmaßnahmen dadurch hätte entgegen können, dass er sich in eine der Großstädte Pakistans begeben hätte. Denn dort besteht, wie oben dargelegt, angesichts eines nicht funktionierenden Meldewesens nicht die Gefahr, von seinen (vermeintlichen) Verfolgern gefunden zu werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seine Verwandten hätten ihn nach seiner Flucht nach Lahore aufgespürt, vermochte er in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, wie die Verwandten von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt haben könnten. Vor diesem Hintergrund hält der Senat seinen diesbezüglichen Vortrag nicht für glaubhaft und im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan eine Behelligung durch seine Verwandten oder sonstige Personen, von denen er vor seiner Ausreise nach seinen Angaben genötigt und missbraucht worden sein soll, in einer der pakistanischen Großstädte nicht für beachtlich wahrscheinlich, ungeachtet der Frage, ob der Kläger gegen die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Dritter staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. [...]