Wohnberechtigungsschein bei Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung:
Weisung des Niedersächsischen Bauministeriums, nach der nun auch Personen, die sich im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG oder einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG befinden, für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins in Frage kommen.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) vom 29.10.2009 (Nds. GVBI. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451), erhalten nur Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein (WBS), die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich dazu in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Diese Generalklausel wird bezüglich ausländischer Wohnungssuchender durch Nr. 58 der Wohnraumförderbestimmungen (WFB - RdErl. d. MU v. 02.07.2019, Nds. MBI. S. 1075) wie folgt konkretisiert: Ausländische Wohnungssuchende sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz [...] zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der voraussichtlich noch mindestens ein Jahr ab dem Tage der Antragstellung auf Erteilung eines WBS beibehalten werden kann. Im Anschluss folgt in Nr. 58 WFB eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von entsprechenden Aufenthaltsdokumenten bzw. das Erfordernis, bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltsdauer stets im Einzelfall zu prüfen.
Bei der nächsten Änderung der WFB beabsichtige ich, die Nr. 58 um folgende Regelung zu ergänzen:
Die Aufenthaltsdauer ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen bei einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit
§ 60c AufenthG - Ausbildungsduldung, oder
§ 60d AufenthG - Beschäftigungsduldung.
Wenn die Dauer der Duldung weniger als ein Jahr umfasst und die Ausländerbehörde keine aufenthaltsrechtlichen Bedenken gegen eine Verlängerung geltend macht, kann ebenfalls von einem rechtmäßigen Aufenthalt von noch mindestens einem Jahr ausgegangen werden. [...]