Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist bei Aussetzung des Verfahrens wegen Corona-Pandemie:
Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung "bis auf weiteres" aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus in Italien führt nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 - asyl.net: M28449)
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Die von der Beklagten mit Schreiben vom 6. April 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führt nicht zur Unterbrechung des Ablaufs der 18-monatigen Überstellungsfrist.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen dabei eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt das behördliche Aussetzungsermessen für das Asylverfahren ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 23 f.).
Allerdings ist die behördliche Aussetzung im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 19 ff.) das Folgende ausgeführt: [...]
Diese Ausführungen macht sich das Gericht für den vorliegenden Fall zu eigen. Die Aussetzungsentscheidung der Beklagten vom 6. April 2020 steht danach dem Fristablauf nicht entgegen. [...]