VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 26.05.2020 - 7 L 241/20.A - asyl.net: M28626
https://www.asyl.net/rsdb/M28626
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz während behördlicher Aussetzung der Vollziehung der Dublin-Überstellung wegen Corona-Pandemie:

1. Einem Eilrechtsantrag mit dem Ziel, den Dublin-Bescheid wegen Ablauf der Überstellungsfrist aufzuheben, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde die Vollziehung der Überstellungsentscheidung im Hinblick auf die Corona-Pandemie "bis auf weiteres" ausgesetzt hat und diese Entscheidung noch nicht widerrufen wurde.

2. Ob die Aussetzungsentscheidung tatsächlich zur Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist führt, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aussetzung der Vollziehung, Abschiebungsanordnung, Dublinverfahren, Suspensiveffekt, Rechtsschutzinteresse, Überstellungsfrist, Aussetzung des Verfahrens, Corona-Virus, Dublinverfahren, Fristablauf,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Dem Antragsteller fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG) das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 31. März 2020 erklärt, gegenüber dem Antragsteller die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) ausgesetzt zu haben. Mit dieser zwischenzeitlich erfolgten behördlichen Aussetzung der Vollziehung ist das Rechtsschutzziel des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache zurzeit bereits erreicht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, Rn. 277).

Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass eine solche Aussetzungsentscheidung im vorliegenden Fall ggf. mittelbar zu Lasten des Antragstellers eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO zu bewirken vermag. Denn ob eine solche Verlängerung in Folge der Aussetzungsentscheidung tatsächlich eingetreten ist, ist vom Gericht zwingend bereits im Rahmen der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AsylG gerichteten Anfechtungsklage zu überprüfen. [...]