OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2020 - 6 A 10318/20 - asyl.net: M28603
https://www.asyl.net/rsdb/M28603
Leitsatz:

Ausschluss eines Abschiebungsverbots wegen Gefahr für die Allgemeinheit auf Grund Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzel­strafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, BVerwGE 146, 31) (Rn.6).

2. Der  zum 17. März 2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat insoweit keine Änderung bewirkt (Rn.7).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Straftat, Gesamtfreiheitsstrafe, Ausschlussgrund, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Freiheitsstrafe,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1 , AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
Auszüge:

[...]

6 Nach der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG findet Absatz 1 keine Anwendung – d.h. das Bestehen eines Abschiebeverbots aufgrund seiner Rechtsstellung als Flüchtling wird ausgeschlossen – wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 12).

7 An dieser Rechtslage hat der zum 17. März 2016 in Kraft getretene § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG keine Änderung bewirkt. Nach dieser Regelung kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum  oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Diese Bestimmung lässt den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unberührt und begründet vielmehr eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die Annahme des Nichtbestehens eines Abschiebeverbots.

8 Ebenso ist eine mit dieser Rechtsänderung verbundene Absicht des Gesetzgebers, auch im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG für die Feststellung der tatbestandlich vorausgesetzten Mindeststrafe auf das Strafmaß einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen, selbst wenn die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen hervorgegangen ist, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, nicht erkennbar. Der Änderungsgesetzgeber kannte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Gleichwohl hat er bei der Änderung des § 60 Abs. 8 AufenthG durch das Gesetz vom 11. März 2016 den Satz 1 der Vorschrift unverändert gelassen und damit auch keinen Handlungsbedarf für eine Korrektur dieser Rechtsprechung gesehen. Vor diesem Hintergrund vermögen die vorgetragenen gesetzessystematischen Erwägungen der Beklagten nicht zu überzeugen. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Absicht gehabt, dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt.2 AufenthG ohne entsprechende Änderung des Gesetzeswortlautes den von der Beklagten unterstellten Inhalt zu geben, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Anhaltspunkte hierfür zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf.

9 Stattdessen lassen die Gesetzesmaterialien im Gegenteil den Willen des Gesetzgebers deutlich werden, den bis dahin bestehenden Regelungs- und Anwendungsbereich von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unberührt zu lassen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 8 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9) wird die bisherige Rechtslage nämlich ausdrücklich auch insofern beibehalten, als ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Daraus lässt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nur die Absicht des Gesetzgebers ableiten, den Regelungsgehalt des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen Anwendungsbereich unberührt zu lassen.

10 Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass dieser gesetzgeberische Wille durch das mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG insgesamt verfolgte Regelungsziel einer konsequenteren Versagung der Anerkennung als Flüchtling bei der Begehung von Straftaten überlagert wird. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zwar keine Mindeststrafe vorsehen, jedoch die Feststellung erfordern, dass der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, sollte sich die Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in dem dadurch gezogenen Rahmen bewegen (BT-Drs. 18/7537, S. 9). Die Norm ermöglicht – anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenhG als gebundene Entscheidung – der Beklagten eine Ermessenentscheidung über die Versagung der Rechtsstellung als Flüchtling bei konkret bezeichneten Straftaten und Tatbegehungsweisen. Die Gefahr für die Allgemeinheit knüpft dabei an Straftaten von erheblichem Ausmaß an, wie sie die Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 gezeigt haben (BT-Drs. 18/7537, S. 5). Gleiches gilt im Übrigen für die zum 10. November 2016 in Kraft getretene Erweiterung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 des Strafgesetzbuches (vgl. 18/9097, S. 33, BT-Plenarprotokoll 18/183, S. 17998D - 18025B). Bei dem – zwingenden – Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG soll hingegen nicht die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens, sondern gerade die Höhe der Mindeststrafgrenze die Annahme stützen, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris, Rn. 15). Aufgrund dieser inhaltlichen und strukturellen Unterschiede der Ausschlusstatbestände nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 und Satz 3 AufenthG vermag der Hinweis der Beklagten, der Gesetzgeber verfolge eine konsequentere Versagung der Anerkennung als Flüchtling bei der Begehung von Straftaten, eine damit verbundene Absicht einer Gleichbehandlung in Bezug auf die normierten Mindeststrafgrenzen nicht zu begründen. [...]