Persönliche Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Nr. 1 GFK erstreckt sich auch auf Begleitdelikte:
Die strafbefreiende Wirkung des Art. 31 Nr. 1 GFK erstreckt sich auch auf das Begleitdelikt des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen nach § 267 Abs. 4 und 5 StPO. Betroffenen ist es aufgrund der Verfolgungssituation unzumutbar, die für die Einreise erforderlichen Formalien zu erfüllen. Insofern erscheint die Begehung des Begleitdelikts auch verhältnismäßig.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 (= Asylmagazin 5/2015, S. 174 ff.) - asyl.net: M22757)
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Die Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Es lagen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, wonach für den Angeklagten ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorlag. Die strafbefreiende Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK erstreckt sich vorliegend auch auf das Begleitdelikt des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, weil es dem Angeklagten aufgrund einer notstandsähnlichen Situation unmöglich bzw. unzumutbar war aufgrund der aktuellen Verfolgungssituation, die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen und die Begehung auch des Begleitdeliktes geeignet, erforderlich und angemessen erscheint (vgl. BverfG Beschluss vom 8. Dezember 2014, 2 BvR 450/11). [...]