OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2020 - 10 LA 111/20 - asyl.net: M28552
https://www.asyl.net/rsdb/M28552
Leitsatz:

Anforderungen an eine Zusicherung:

"Die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 stellt keine Zusicherung einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden i.S.d. Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 31. Juli 2018 (2 BvR 714/18) dar."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Griechenland, Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassungsantrag, Dublinverfahren, internationaler Schutz in EU-Staat, Zusicherung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

14 Bezüglich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu der Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von dessen Darlegung auch deswegen nicht vor, da sich die diesbezüglichen Fragen der Beklagten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lassen.

15 Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 25), die darauf verweist, dass die Kommission Rück - führungen nach Griechenland zur Durchführung von Asylverfahren nur für den Fall empfehle, dass jeweils im Einzelfall auf Grund einer Zusicherung der griechischen Behörden feststehe, dass der Zurückzuführende in einer Unterkunft unterkommen könne; eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden sei, kann die von der Beklagten in den Grundsatzfragen angesprochene Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung in diesem Sinne verstanden werden. Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 -, Rn 20). Demzufolge ist die genannte Erklärung auch nicht mit der Zusage der italienischen Behörden hinsichtlich der Zuweisung einer Unterkunft bei der Überstellung von Rückkehrerfamilien zu vergleichen, sondern verweist lediglich darauf, dass in Griechenland zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie behandelt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 33). Eine Zusicherung bezüglich einer zumindest zeitweisen Unterbringung i.S.d. der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist darin erkennbar nicht enthalten. [...]