VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2020 - A 19 K 14017/17 (Asylmagazin 8/2020, S. 264 ff.) - asyl.net: M28488
https://www.asyl.net/rsdb/M28488
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für einen jungen Afghanen wegen der durch die Corona-Pandemie erschwerten Lebensbedingungen:

1. Die humanitäre Lage in Afghanistan hat sich seit dem Ausbruch der Pandemie deutlich verschlechtert, da der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert wurde, während die Lebensunterhaltskosten gestiegen sind.

2. Die Lage für Rückkehrende aus dem westlichen Ausland hat sich auch deshalb verschlechtert, weil sie als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch Covid-19 stigmatisiert werden.

3. Rückkehrende können auch nicht im bisherigen Umfang von Rückkehrprogrammen profitieren, da die Arbeit der UN und von Nichtregierungsorganisationen durch den "Lockdown" erheblich behindert wird.

(Leitsätze der Redaktion, Hinweis auf zahlreiche aktuelle Quellen in den Entscheidungsgründen)

Schlagwörter: Afghanistan, Corona-Virus, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Rückkehrgefährdung, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Am 10.05.2020 gab es in Afghanistan 4.402 bestätigte Covid-19 Fälle aus allen 34 Provinzen Afghanistans, von denen 558 genesen und 119 verstorben sind. Am meisten betroffen sind - gemessen an bestätigten Fällen - die Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh (UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-1 9, No. 43, 10.05.2020, S. 1).

Der afghanische Staat hat deswegen weitgehende Beschränkungen beschlossen. So gibt es nunmehr landesweit "angemessene Ausgangsbeschränkungen", die zur Schließung von Teilen von Städten und/oder Bewegungseinschränkungen führen. Am 2. Mai 2020 verlängerte die afghanische Regierung die landesweiten Beschränkungen bis zum 24.05.2020, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Obwohl Mitarbeiter von Hilfsorganisationen die Erlaubnis haben, ihren Aufgaben weiter nachzugehen, berichten Nichtregierungsorganisationen von regelmäßigen Verzögerungen und Erschwernissen. Die Regierung kündigte auch an, bis zum Ende des Ramadans (24. Mai 2020) alle kommerziellen Inlandsflüge auszusetzen (UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-19, No. 41, 03.05.2020, S. 3). Schon am Sonntag, dem 12.04.2020, wurde der gesamte Verkehr zwischen Kabul und anderen Provinzen mit Ausnahme von Essenslieferungen, Mitarbeitern des Gesundheitswesens und Patienten verboten (TOLOnews, Govt to Ban Movements between Kabul and Provinces: Governor, 11.04.2020; TOLOnews, Passenger Travel In and Out of Kabul Blocked, 12.04.2020). Das afghanische Finanzministerium rechnet aufgrund von COVID-19 mit 50 % weniger Einnahmen im laufenden Finanzjahr (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020).

Gleichzeitig kehrten vom 1. Januar bis zum 25. April 2020 etwa 265.000 Menschen aus dem Iran nach Afghanistan zurück (UNOCHA, Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (20 April - 26 April 2020), S. 1). Während sich die Zahl der Iranrückkehrer in der Woche vom 20. April 2020 auf üblichem Niveau bewegte, war die Prozentzahl derer, die eine gewisse humanitäre Ankunftshilfe benötigten, von sonst üblichen 20 auf knapp 100 % gestiegen (UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID19, No. 41, 03.05.2020, S. 3). Da im Iran über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstelle verloren haben, darunter viele Tagelöhner, von denen wiederum sehr viele Afghanen sind, fallen Überweisungen von Arbeitsmigranten aus, die für viele Familien die Lebensgrundlage bilden (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 2).

Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niedergeschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 2). Das Wirtschaftsministerium warnte zuvor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % und die Armut um 70 % aufgrund des Covid-19-Virus steigen werde (TOLOnews, Union: 2 Million Afghans Lose Jobs Amid COVID19, 01.05.2020). Die Kaufkraft gewöhnlicher Arbeit ist wegen gestiegener Preise und gesunkener Löhne um 14 - 21 % gesunken (UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-19, No. 38, 23.04.2020, S. 2).

Abgesehen von der Schwierigkeit, angesichts von Ausgangsbeschränkungen überhaupt Geld verdienen zu können, kommt hinzu, dass die Kosten der Lebenshaltung gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte in seinem jüngsten Bericht einen Preisanstieg von etwa 20 Prozent für Mehl und Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker sind teurer geworden (Save the Children, COVID-19: More than seven million children in Afghanistan at risk of hunger as food prices soar due to lockdown, 01.05.2020).

Die Nahrungsmittelversorgung in Kabul ist mittlerweile derart desaströs, dass die Stadtverwaltung in Kabul beschlossen hat, kostenlos Brot an die Bevölkerung zu verteilen. Dies vermag jedenfalls nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der Situation zu führen. Zum einen führt diese Verteilungsaktion, die über die Bäckereien in Kabul organisiert wird, dazu, dass sich Menschenansammlungen bilden, die zu einer noch größeren Verbreitung des Virus führen (TOLOnews, MoPH Wams of Outbreak of COVID-19 at Bakeries, 04.05.2020). Zum anderen sind die Namenslisten der Empfänger falsch und intransparent (TOLOnews, Poor Deprived of Govt's Bread Distribution Initiative: Residents, 30.04.2020).

Rückkehrer aus dem Ausland stehen bei der Arbeitssuche bei einer Ankunft in Kabul vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch Covid-19 stigmatisiert werden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020, S. 2). Dabei können sie nicht im bisherigen Umfang von Rückkehrprogrammen profitieren. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ("Lockdown") behindern entgegen anderslautenden Versicherungen der Regierung teilweise die Arbeit der Mitarbeiter der UN und von Nichtregierungsorganisationen (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report vom 29.04.2020, S. 1). Die Nichtregierungsorganisation ACE, bei der Rückkehrer Unterstützungshilfen nach ERIN beantragen müssten, ist seit 28.03.2020 geschlossen (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020, S. 3).

4. Das sich aus den oben benannten unterschiedlichen Quellen ergebende Lagebild in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in Afghanistan insgesamt, das sich nicht wesentlich durch bis zum Entscheidungszeitpunkt erschienene Erkenntnismittel verändert hat, stellt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass bei der Ankunft des Klägers in Kabul angesichts der zuvor schon prekären wirtschaftlichen Lage, dem massiven wirtschaftlichen Einbruch und der bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zu erwartenden Schwierigkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für ihn eine Situation entstünde, die mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren wäre. Bei aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Personen sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK in der Regel erfüllt, sofern - wie im Fall des Klägers - diese Rückkehrer nicht über erhebliche eigene finanzielle Mittel verfügen oder zu erwarten ist, dass sie von Dritten erhebliche nachhaltige finanzielle oder andere materielle Unterstützung erhalten.

Waren Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten bereits vor dem Auftreten der Coronakrise derart knapp und daher umkämpft, dass es Personen mit erhöhter Vulnerabilität grundsätzlich nicht zumutbar war, sich den Risiken insbesondere bei der Suche nach einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterkunft auszusetzen (so auch insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 112), so gilt dies nunmehr aufgrund der enormen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auch für Personen mit robuster Konstitution, sofern sie nicht auf erhebliche eigene finanzielle Ersparnisse oder vor Ort auf nachhaltige materielle Unterstützung Dritter zugreifen können. Denn es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass für einen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne finanzielle Mittel selbst eine auch nur einfachste Lebensführung mit einer gegen Wind und Wetter schützenden Unterkunft nicht gewährleistet ist. Ist dies der Fall, besteht aber auch für Personen ohne erhöhte Vulnerabilität wie jungen, alleinstehenden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Männern das reale Risiko, in einem kontinuierlichen Prozess zu verelenden und bleibende schwere physische und psychische Schäden davonzutragen.

Aus den obigen Erkenntnismitteln ergibt sich, dass in den für die Existenzsicherung elementaren Bereichen Wohnen, Nahrungsmittelversorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt massive Erschwernisse im Vergleich zum Lagebild in Kabul vor März 2020 hinzugekommen sind, die sich in ihren negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Existenzsicherung wechselseitig verstärken. Insbesondere der Zugang, zum Arbeitsmarkt - und sei es nur auf dem Tagelöhnermarkt - machte es bisher jungen, gesunden und alleinstehende Männern im Gegensatz zu Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen oder chronisch erheblich Kranken möglich, das Existenzminimum aus eigener Kraft zu sichern. Gerade dieser Vorteil für die Überlebenssicherung ist angesichts der Ausgangsbeschränkungen in Kabul, die sich bereits in einem Anstieg der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit niedergeschlagen haben, sehr viel geringer geworden. Gleichzeitig wäre ein regelmäßiges Erwerbseinkommen angesichts gestiegener Preise für Grundnahrungsmittel noch wichtiger für das Überleben als vor dem Ausbruch der Coronakrise.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese aufgrund des Auftretens von Covid-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, in der absehbaren Zukunft andauern werden. Selbst im Falle der Aufhebung von Ausgangs- und Bewegungsbeschränkungen ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die Situation in Kabul alsbald nach Aufhebung von Beschränkungen wesentlich verbessern wird. Wann und in welchem Umfang sich eine Besserung einstellen wird, ist vielmehr nicht absehbar. Auch wenn die bevorstehende diesjährige Ernte die Nahrungsmittelversorgung in den ländlichen Gegenden möglicherweise verbessern wird, so werden die mittelfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Arbeitskräfte in städtischen Gebieten wie Tagelöhner, Beschäftigte im Dienstleistungssektor und kleine Händler besonders hart treffen. Hinzu kommt, dass die Menschen in den Städten sich nicht ausreichend selbst mit Lebensmitteln versorgen können und daher von den hohen Preisen auf dem Lebensmittelmarkt abhängig sind.

Auch außerhalb Kabuls sind jedoch die Voraussetzungen für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative ("internal flight alternative") bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG insoweit durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 32).

Für die Dauer der Reisebeschränkungen ist es schon nicht möglich, legal in einen anderen Landesteil zu reisen, so dass für die Dauer dieser Beschränkungen eine Berücksichtigung solcher Reisen von Rechts wegen ausgeschlossen ist. Unabhängig davon ist angesichts der verheerenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftlich im Vergleich zu den übrigen Landesteilen noch relativ besser gestellte Provinz Kabul sowie angesichts des Umstands, dass nicht nur in Kabul, sondern landesweit Ausgangsbeschränkungen mit all ihren wirtschaftlichen Folgeschäden verhängt wurden, das Gericht davon überzeugt, dass sich die Situation in anderen Landesteilen nicht besser verhält als in Kabul, zumal auch die möglicherweise künftig wieder mit dem Flugzeug erreichbaren Provinzen Herat und Balkh mit ihren ansonsten wie Kabul relativ wohlhabenderen Provinzhauptstädten Herat und Mazar-e Sharif besonders von Covid-19-Fällen betroffen sind. Sollte sich aufgrund der bevorstehenden Ernte die Lebensmittelversorgung in den ländlichen Gebieten in den nächsten Monaten verbessern, so vermag auch dies nicht zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Kläger führen, weil jedenfalls die Nutzung der überregionalen Fernstraßen in Afghanistan nicht sicher ist, insbesondere weil Sicherheitskräfte und Aufständische (illegale) Kontrollpunkte errichten, weil Sprengsätze detonieren oder Unbeteiligte von Kampfhandlungen betroffen werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 320; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 73). [...]