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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 14.04.2020 - - asyl.net: M28354
https://www.asyl.net/rsdb/M28354
Leitsatz:

Anwendungshinweise zu § 60b AufenthG - Duldung für Personen mit ungeklärter Identität:

1. Bei der Duldung nach § 60b AufenthG handelt es sich um einen Unterfall der Duldung nach § 60a AufenthG, so dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal von § 60a AufenthG erfüllt sein muss.

2. Für die Ausstellung einer Duldung nach § 60b AufenthG genügt, dass ein dafür ausreichender Grund gegeben ist. Auf andere Duldungsgründe kommt es dann grundsätzlich nicht mehr an.

3. Die besondere Passbeschaffungspflicht ist keine Spezialnorm und besteht als eigenständige Verpflichtung neben anderen Mitwirkungspflichten wie etwa denen nach § 48 AufenthG oder § 15 AsylG. Geschuldet wird von der betreffenden Person dabei nur das nachweisliche Bemühen um die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres, nicht der Erfolg.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Weisung, Anwendungshinweise, Bundesministerium des Innern, Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, vorsätzliche Täuschung, Identitätstäuschung, Identitätsfeststellung, Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung,
Normen: AufenthG § 60b, AufenthG § 60a
Auszüge:

[...]

1.5. Da es sich bei der Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" um einen Unterfall einer Duldung nach § 60a AufenthG handelt, muss für ihre Erteilung zudem mindestens einer der Duldungstatbestände des § 60a AufenthG erfüllt sein.

1.6. Als Voraussetzung der Erteilung einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" sieht § 60b Absatz 1 AufenthG zudem vor, dass die Abschiebung des Ausländers aus von ihm selbst zu vertretenden, in der Vorschrift näher bezeichneten Gründen nicht vollzogen werden kann. Ist diese Voraussetzung gegeben, ist stets zumindest auch der Duldungstatbestand des § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, schließt also die Anwendung des § 60b AufenthG nicht aus. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die § 60b Absatz 1 in zwei Unterfällen festlegt: Der erste Unterfall besteht darin, dass der Ausländer das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Der zweite Unterfall ist gegeben, wenn der Ausländer zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt. Bezogen auf diesen zweiten Unterfall enthält § 60b Absatz 2 und 3 Bestimmungen, die den Tatbestand konkretisieren.

1.7. Beide Unterfälle setzen voraus, dass die Abschiebung aus einem der genannten Gründe nicht vollzogen werden kann. Dabei ist zunächst auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Erteilung der Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" abzustellen.

1.8. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" erfüllt, ist die Duldung in dieser Form zwingend zu erteilen. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu.

1.9. Kann die Abschiebung zusätzlich aus einem anderen Grund nicht vollzogen werden, der nicht in § 60b Absatz 1 AufenthG genannt ist, soll grundsätzlich dennoch die Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt werden. Es genügt also für die Ausstellung der Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" grundsätzlich, dass ein dafür ausreichender Grund gegeben ist. Auf andere Duldungsgründe kommt es dann grundsätzlich nicht mehr an. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60b Absatz 2 Satz 2 AufenthG). [...]

2.2. Eine Täuschung über die Identität liegt vor, wenn falsche Angaben über identitätsbestimmende Merkmale gemacht werden, die einen Irrtum bei der Behörde auslösen.

2.2.1. Identitätsbestimmend sind alle personenbezogenen Merkmale, deren Kenntnis für die Vollziehung der Ausreisepflicht von Bedeutung sind, insbesondere Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort oder -land, eine etwaige Personenkennziffer des Herkunftsstaats, sofern sie dort für Identifizierungszwecke allgemein verwendet wird, oder andere im Herkunftsstaat übliche Identifizierungsmerkmale, wie etwa Angaben zu Eltern.

2.2.2. Beurteilungsmaßstab ist entsprechend dem Normzweck die Richtigkeit derjenigen Daten, die für eine Abschiebung oder deren Vorbereitung von Bedeutung wären.

2.2.3. Weil hierfür die Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaats entscheidend ist und der Herkunftsstaat wegen der völkerrechtlichen Personalhoheit allein über die Festlegung der Identitätsmerkmale, vor allem des Namens, entscheidet, sind die dort festgelegten und vorliegenden Daten entscheidend. Hat ein Ausländer beispielsweise im Bundesgebiet stets einen Namen verwendet, der von dem im Herkunftsstaat geführten Namen abweicht, täuscht er zwar nicht über die Identität in einer Weise, die eine Zusammenführung von Daten innerhalb des Bundesgebietes verhindern würde. Jedoch wäre eine Identifizierung durch Stellen des Herkunftsstaats in diesem Fall nicht möglich, weshalb eine für die Anwendung des § 60b Absatz 1 AufenthG relevante Täuschungshandlung vorliegen kann.

2.2.4. Regelmäßig keine Täuschung ist die Verwendung zulässiger Varianten von Transliterationen. Herkunftsstaaten transliterieren Namen aus anderen Schriftarten unterschiedlich und häufig auch innerhalb der eigenen Verwaltung uneinheitlich, und es ist einem Ausländer aus einem Staat, der standardmäßig keine lateinische Schrift verwendet, oftmals nicht bekannt, welche Variante des Namens in lateinischer Schrift sein Herkunftsstaat in einem bestimmten Zusammenhang verwendet. Die Behörde kann aber regelmäßig die Angabe des Namens in der im Herkunftsstaat gebräuchlichen Schrift verlangen.

2.2.5. Für eine Täuschung ist tatbestandlich nicht erforderlich, dass die Behörde den unrichtigen Angaben des Ausländers Glauben schenkt. Es genügt, dass sie mangels besseren Wissens nur die gemachten Angaben verwenden kann.

2.2.6. Die Täuschungshandlung muss durch den Ausländer selbst erfolgt sein. Dabei sind vom Ausländer stammende Falschangaben, die durch Beauftragte des Ausländers (zum Beispiel Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) weitergegeben werden, dem Ausländer zuzurechnen. Nicht dem Ausländer zuzurechnen sind insbesondere Falschangaben seiner Eltern, es sei denn, der volljährige (§ 80 Absatz 3 AufenthG) Ausländer bestätigt diese Falschangaben selbst und ist nicht ausnahmsweise selbst von den eigenen Eltern über die wahre Identität im Unklaren gelassen worden, so dass dem Ausländer nicht bewusst ist, dass er falsche Angaben macht. Ebenfalls nicht dem Ausländer zuzurechnen sind objektiv falsche Daten, die in der Behörde generiert worden sind, etwa auf Grund fehlerhafter Zuordnung von Aliaspersonalien aus Datenbankabgleichen. Auch hier beginnt aber eine Zurechenbarkeit, sobald der Ausländer die falschen Daten bestätigt.

2.2.7. Bloßes Schweigen ist keine Täuschung. Ebenso liegt keine Täuschung vor, wenn ein Ausländer lediglich über eine Registrierung mit falschen Daten, die nicht von ihm selbst stammen, unterrichtet wird und sich hierzu verschweigt.

2.2.8. Die Täuschung muss gegenwärtig erfolgen ("herbeiführt"). Sie ist nicht mehr gegeben, wenn der Behörde die richtigen Daten bekannt sind; in diesem Fall entfällt auch die Ursächlichkeit für das Bestehen des Abschiebungshindernisses.

2.2.9. Die Täuschung muss zumindest mitursächlich für das Unterbleiben der tatsächlichen Vollziehung einer Abschiebung sein; siehe auch Nummer 1.9.

2.3. Ähnlich wie eine Täuschung über die Identität ist auch eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit, die für das Unterbleiben der tatsächlichen Vollziehung der Abschiebung zumindest mitursächlich ist, eine Tatbestandsvariante des § 60b Absatz 1 AufenthG.

2.3.1. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn der Ausländer selbst und bewusst

2.3.1.1. eine andere Staatsangehörigkeit angibt, als er tatsächlich besitzt,

2.3.1.2. trotz der Frage nach allen Staatsangehörigkeiten eine Staatsangehörigkeit verschweigt oder

2.3.1.3. unrichtig angibt, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen.

2.3.2. In den Fällen der Nummer 2.3.1.1 ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Falschangaben bewusst gemacht werden, weil es außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass jemand seine eigene Staatsangehörigkeit gar nicht kennt. In den Fällen der Nummer 2.3.1.2 muss, um eine Täuschungshandlung anzunehmen, feststehen, dass der Ausländer zum einen weiß, dass er alle Staatsangehörigkeiten und nicht nur eine anzugeben hat, und zum anderen, dass ihm das Vorhandensein einer oder mehrerer zusätzlicher Staatsangehörigkeiten auch bekannt ist. Dies muss wegen der Komplexität des Staatsangehörigkeitsrechts einiger Staaten nicht zwingend der Fall sein, wenn ein Ausländer in der Vergangenheit von der anderen Staatsangehörigkeit niemals Gebrauch gemacht hatte (sich insbesondere niemals einen Pass dieses Staates hatte ausstellen lassen oder sich sogar niemals dort aufgehalten hatte). In den Fällen der Nummer 2.3.1.3 liegt keine Täuschungshandlung in Fällen vor, in denen zwar eine Staatsangehörigkeit vorliegt, sich ein Ausländer aber als staatenlos bezeichnet, weil kein Staatsangehörigkeitsstaat ihn trotz der abweichenden Rechtslage als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt (sogenannte faktische Staatenlosigkeit).

2.3.3. Eine Ursächlichkeit für die Unmöglichkeit der Vollziehung der Abschiebung ist insbesondere gegeben, wenn die Einholung des Einvernehmens eines Herkunftsstaats mit einer Abschiebung, insbesondere die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes, durch die Täuschung vereitelt wird.

2.3.4. Ebenso liegt in den Fällen der Nummer 2.3.1.2 eine Ursächlichkeit für die Unmöglichkeit der Vollziehung der Abschiebung vor, wenn mit Bezug auf einen bekannten Herkunftsstaat – wenn auch zu Recht – ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis angenommen wird, dieses Abschiebungshindernis jedoch mit Bezug auf den verschwiegenen anderen Herkunftsstaat nicht vorliegt.

2.4. Für die Annahme einer Täuschung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde die richtigen Daten kennt. Es genügt, dass feststeht, dass die vom Ausländer selbst gemachten Angaben falsch sind. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn der Ausländer einander widersprechende Angaben gemacht hat; vgl. aber Nummer 2.2.4 und 2.3.2.

2.5. Zudem genügt es für die Annahme einer Täuschung, dass der Ausländer gegenüber verschiedenen Behörden – etwa gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Justizbehörden und Ausländerbehörden –verschiedene Identitätsangaben verwendet, so dass bei einer Zusammenführung der Daten unterschiedliche Aliasnamen bekannt sind, von denen jeweils nicht bekannt ist, welche dieser Identitätsangaben korrekt ist. Auch wenn Behörden dann aus verwaltungspraktischen Gründen eine Version als "leitend" festlegen, setzt sich die Täuschung fort, wenn keine gesicherte Kenntnis von der vom Herkunftsstaat festgelegten Personalien besteht und sich dies auf die Möglichkeit der Rückführung auswirkt. Auf Nummer 2.2.4 wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

3. Sonstige eigene falsche Angaben

3.1. Sonstige falsche Angaben sind alle weiteren unrichtigen Angaben, die vom Ausländer selbst mit oder ohne Aufforderung gemacht worden sind, die für die Vollziehung einer Abschiebung erheblich sind, und die wegen ihrer Unrichtigkeit zum Unterbleiben des Vollzugs der Abschiebung führen.

3.2. Anders als die in Nummer 2 genannten Angaben müssen die sonstigen eigenen falschen Angaben nicht auf den Zielstaat bezogen sein, damit der Tatbestand erfüllt ist.

4. Unterlassen zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung – Allgemeines

4.1. Die Unterlassung eigener zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung besteht als alternatives Tatbestandsmerkmal neben den in Nummer 2 und 3 erläuterten Täuschungshandlungen. Ist die Unterlassung zumindest mitursächlich dafür, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann, und bestehen hierfür Gründe, die vom vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zu vertreten sind, ist eine Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer die Behörde nicht täuscht.

4.2. Die besondere Passbeschaffungspflicht stellt eine rechtsklare, nur für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer geltende Ausfüllung der nach § 3 Absatz 1 AufenthG sowie nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) grundsätzlich bestehenden Verpflichtung jedes sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers dar, sich einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz selbst zu beschaffen.

4.3. Die in § 60b Absatz 2 Satz 1 AufenthG auf diese Weise normierte Pflicht, sich einen gültigen Pass oder Passersatz durch alle im Einzelfall zumutbaren Handlungen selbst zu beschaffen, besteht kraft Gesetzes. Sie wird somit nicht erst wirksam, wenn der Ausländer durch die Ausländerbehörde oder eine andere Stelle hierzu aufgefordert wird. Insbesondere besteht die Verpflichtung auch, wenn die Ausländerbehörde noch keinen Hinweis nach § 60b Absatz 3 Satz 2 AufenthG gegeben hat.

4.4. Die besondere Passbeschaffungspflicht besteht als eigenständige Verpflichtung neben den bestehenden Mitwirkungspflichten, etwa nach § 48 AufenthG und § 15 AsylG. Dem entsprechend verdrängen die in § 60b normierten Voraussetzungen und insbesondere Ausnahmen des persönlichen Anwendungsbereichs (z.B. § 60b Absatz 2 Satz 2) nicht die dort insoweit geltenden Regelungen. Daher ist die Ausländerbehörde auch berechtigt, auf der Grundlage des § 48 AufenthG Mitwirkungshandlungen zu verlangen, selbst wenn die besondere Passbeschaffungspflicht, etwa wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 60b Absatz 2 Satz 2 AufenthG, bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nicht oder noch nicht eingreift. § 60b AufenthG entfaltet somit gegenüber anderen Vorschriften des AufenthG keinerlei Sperrwirkung im Sinne einer Spezialnorm.

4.5. Die Verpflichtung nach § 60b Absatz 2 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf ausländische, für eine Rückführung geeignete Pässe oder Passersatzpapiere. Die Beantragung eines deutschen Passersatzes (§ 4 Absatz 1 AufenthV) genügt nicht. Der Pass oder Passersatz, um den sich der Ausländer bemühen muss, muss entsprechend dem Normzweck nicht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 AufenthG vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat anerkannt sein, wenn er für eine Rückführung in den Ausstellerstaat ansonsten geeignet ist.

4.6. Welche Handlungen zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes im Einzelfall zumutbar sind, ist in § 60b Absatz 3 AufenthG konkretisiert. Ergänzend kann die zu § 3 Absatz 1 AufenthG und zu § 5 AufenthV ergangene Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen werden.

4.7. Geschuldet wird vom Ausländer nur das umfassende und nachweisliche Bemühen um die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes, nicht der Erfolg, dass ein Pass oder Passersatz tatsächlich ausgestellt wird; ansonsten würde § 5 AufenthV leerlaufen.

5. Mitwirkung an der Ausstellung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes

5.1. Es gehört nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AufenthG zu den regelmäßig zumutbaren Handlungen im Rahmen der besonderen Passbeschaffungspflicht, im darin beschriebenen Umfang an der Ausstellung oder Verlängerung des Passes mitzuwirken. Besonders in der Norm hervorgehoben werden die in den §§ 6 und 15 des deutschen Passgesetzes genannten Mitwirkungshandlungen. [...]

5.2. Passbehörde des Herkunftsstaats ist in der Regel ein Konsulat oder eine Botschaft in Deutschland oder eine für Deutschland zuständigen Botschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Fälle der Nebenakkreditierung). Sofern eine unmittelbare Kommunikation mit Behörden im Herkunftsstaat erforderlich ist, ist diese ebenfalls zumutbar.

5.3. Die Mitwirkung oder Duldung von Maßnahmen darf nicht zu einer unzumutbaren Härte führen. Bei einer vollziehbaren Ausreisepflicht ist davon auszugehen, dass von Kontakten mit Stellen des Herkunftsstaats keine aufenthalts- oder asylrechtlich relevante Gefahr ausgeht. Wird das Vorliegen solcher Gefahren behauptet, ist dies im Rahmen eines Asylverfahrens beziehungsweise im Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 2 sowie § 72 Absatz 2 AufenthG zu klären. Liegt eine bestandskräftige Klärung nach diesen Verfahren vor, ist diese auch der Anwendung des § 60b AufenthG zu Grunde zu legen. Auf § 60b Absatz 2 Satz 2 AufenthG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind im dafür vorgesehenen Verfahren, nicht im Verfahren nach § 60b AufenthG geltend zu machen. Dies gilt auch in dem Fall, dass im Herkunftsstaat Strafverfahren gegen die betroffene Person anhängig sind. Macht der Ausreisepflichtige eine unzumutbare Härte geltend, weil infolge des Kontakts mit Stellen des Herkunftsstaats Dritte im Herkunftsstaat konkret gefährdet würden, hat er dies gegenüber der Ausländerbehörde zu belegen.

5.4. Es ist regelmäßig zumutbar, geeignete Personen im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten, insbesondere dort zugelassene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, mit der Beschaffung von Dokumenten oder der Erledigung anderer behördlicher Kontakte zu befassen. Die Kosten hat der passbeschaffungspflichtige Ausländer zu tragen. Eine Unzumutbarkeit liegt nicht allein auf Grund des Umstandes vor, dass ein Ausländer die Kosten der Passbeschaffung nicht begleichen kann. Bei der Feststellung der individuellen Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die ausreisepflichtige Person eine vollständige oder teilweise Erstattung durch Dritte (zum Beispiel bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung) oder aus öffentlichen Mitteln erhalten kann.

5.5. Gesetzlich ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Behandlung des Antrags nach dem Recht des Herkunftsstaats richtet und dies vom Ausländer hinzunehmen ist. Damit wird klargestellt, dass – im engen Rahmen des ordre public –die Anwendung des Rechts und der Verwaltungspraxis des jeweiligen Herkunftsstaats zu akzeptieren sind. Dies betrifft etwa auch die Möglichkeit der Zulassung von Vertretern (etwa: Ausschluss von in Deutschland, nicht aber im Herkunftsland zugelassenen oder auch von allen Vertretern).

6. Teilnahme an Verwaltungsverfahren des Herkunftsstaats

6.1. Nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG ist die dort näher beschriebene Teilnahme an Verwaltungsverfahren des Herkunftsstaats mit dem Ziel der Passbeschaffung regelmäßig zumutbar.

6.2. Die Verpflichtung zur Vorsprache und zur Teilnahme an Anhörungen ist auf eine aktive, das Verfahren unterstützende mitwirkende Teilnahme gerichtet. Die bloße passive Anwesenheit bei entsprechenden Terminen genügt nicht zur Erfüllung der Verpflichtung, wenn sie zur Herbeiführung des Erfolges der Passausstellung nicht ausreicht.

6.3. Klargestellt wird zudem, dass die Anfertigung von Lichtbildern nach den Vorgaben des Herkunftsstaats regelmäßig zumutbar ist. Dies gilt auch für ungewöhnliche Formate, die gegebenenfalls nur von professionellen Fotografen angefertigt werden können. Die Anordnung des Tragens einer Kopfbedeckung oder der Anfertigung des Lichtbilds ohne Kopfbedeckung kann in beiden Varianten auch nach deutschem Recht erfolgen (§ 60 Absatz 1 Satz 3 der Aufenthaltsverordnung), so dass entsprechende Regelungen des Herkunftsstaats ebenfalls als zumutbar anzusehen sind.

6.4. Fingerabdrücke müssen auch dann abgegeben werden, wenn sie vom Herkunftsstaat für Zwecke über die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes hinaus verwendet werden.

6.5. Zu den nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaats erforderlichen Angaben und Erklärungen gehören im Rahmen der engen Grenzen des ordre public auch Angaben, die über diejenigen zur Identität hinausgehen. Zumutbar ist es insbesondere, Fragen zu den in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten und auch zu verhängten Vorstrafen korrekt zu beantworten; unzumutbar wird eine Offenlegung von Vorstrafen analog § 53 Absatz 1 Nummer 2 Bundeszentralregistergesetz erst nach Eintritt der Tilgungsreife einer Vorstrafe. Etwaige Nachteile aus strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet sind erst erheblich, wenn sie ein Abschiebungshindernis bilden, was nicht im Verwaltungsverfahren nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes, sondern im hierfür vorgesehenen Verfahren zu klären ist oder zu klären gewesen wäre.

7. Freiwilligkeitserklärung

7.1. Die Abgabe einer vom Herkunftsstaat geforderten Freiwilligkeitserklärung ist, sofern der Herkunftsstaat diese für die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes verlangt, in der Regel zumutbar, weil vom Ausländer erwartet werden kann, dass er seinen rechtlichen Pflichten – hier die Pflicht zum Verlassen der Europäischen Union und des Schengen-Raums – freiwillig nachkommt.

7.2. Durch die Formulierung in § 60b Absatz 3 Nummer 3 AufenthG, wonach sich die zu erklärende Freiwilligkeit nur auf den Rahmen der rechtlichen Verpflichtung zur Ausreise beziehen muss, ist klargestellt, dass durch die Abgabe der Erklärung die Pflichten des Ausländers zum Verlassen der Europäischen Union und des Schengen-Raums nicht über das gesetzliche Maß nach deutschem Recht hinaus ausgedehnt werden. Insbesondere muss sich der Ausländer nicht freiwillig verpflichten, einen unzumutbaren Kriegsdienst im Herkunftsland abzuleisten oder sich dorthin aus sonstigen unzumutbaren Gründen zurückbeordern zu lassen.

8. Erklärung zur Erfüllung der Wehrpflicht und sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten

8.1. Nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist der Ausländer zudem verpflichtet, eine Freiwilligkeitserklärung hinsichtlich der Erfüllung des Wehrdienstes oder sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten abzugeben.

8.2. Da die Erfüllung des Wehrdienstes stets eine Härte beinhaltet, zugleich aber zu den überkommenen staatsbürgerlichen Pflichten zählt, ist hier der Maßstab der Zumutbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut – wie auch bereits in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung – enger formuliert.

8.2.1. Nicht zumutbar ist die Rückkehr in Kriegsgebiete, insbesondere sofern die Abschiebung dorthin ausgesetzt ist, als aktiv wehrdienstleistende Person; dementsprechend können auch solche Verpflichtungserklärungen während der Dauer des bewaffneten Konflikts nicht gefordert werden.

8.2.2. Weiterer Maßstab sind zudem die allgemeinen menschenrechtlichen Maßstäbe, wie sie insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention vorgegeben sind. Ist während des Wehrdienstes insbesondere regelmäßig mit einer grausamen und erniedrigenden Behandlung zu rechnen, ist seine Ableistung zwingend nicht zumutbar.

8.2.3. Erschwernisse sind vor allem dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie typischerweise mit einem Wehrdienst einhergehen.

8.2.4. Die Zumutbarkeit der Ableistung eines Wehrdienstes ist nicht vom Geschlecht der betroffenen Person abhängig.

8.2.5. Die Erfüllung von Forderungen nach Abstandszahlungen als Ersatz für den Wehrdienst ist regelmäßig nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn die zu zahlenden Beträge geringer sind als der mögliche Gewinn durch die Ausübung einer durchschnittlichen Erwerbstätigkeit während der Zeit, in der ansonsten mit geringerer Besoldung im Heimatstaat Wehrdienst zu leisten wäre.

8.2.6. Die Verpflichtung zur Bereitschaftserklärung zur Erfüllung der Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung, mit der Wehrpflicht zusammenhängende Pflichten, denen bereits in Deutschland nachgekommen werden kann, auch zu erfüllen, wie etwa eine Meldung für eine Wehrerfassung.

8.3. Zu den sonstigen staatsbürgerlichen Pflichten, deren Erfüllung regelmäßig zumutbar sind, gehören andere Dienstpflichten, wie etwa eine Feuerwehrpflicht oder eine Verfügbarkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes, aber auch die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten. Insbesondere ist die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung von Steuern nach dem Recht des Herkunftsstaats regelmäßig auch zumutbar, wenn in Deutschland eine Steuerpflicht besteht. Zu den zumutbaren staatsbürgerlichen Pflichten zählt ebenso regelmäßig die Übernahme von Ehrenämtern oder die Erfüllung behördlicher Meldepflichten.

9. Gebührenzahlung

9.1. Durch § 60b Absatz 3 Nummer 5 wird klargestellt, dass auch die Zahlung von Gebühren an den Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar ist.

9.2. Die zumutbaren Gebühren für Passbeschaffungsmaßnahmen umfassen auch Gebühren für die Beschaffung von Dokumenten und für andere Amtshandlungen, die als Zwischenschritt zur Passbeschaffung erforderlich sind, etwa Gebühren für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, für Beglaubigungen, Apostillen und Legalisationen, für amtliche Übersetzungen und für die Aufnahme von Daten in amtliche Register, zum Beispiel in Personenstands- oder Bevölkerungsregister des Herkunftsstaats.

9.3. Mit der Beschränkung der Verpflichtung auf die Zahlung der allgemein festgelegten Gebühren wird klargestellt, dass die Zahlung von Schmier- und Bestechungsgeldern nicht zum Pflichtenkreis ausreisepflichtiger Ausländer zählt. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form (zum Beispiel Gesetz, Dekret, Verfügung einer Behörde) die allgemeine Festlegung der Gebühren im Herkunftsstaat festgelegt sind. Auch Rahmengebühren können allgemein festgelegte Gebühren sein. Beschleunigungsgebühren zählen, sofern sie vom Herkunftsstaat offiziell eingeführt sind, ebenfalls zum Kreis der allgemein festgelegten Gebühren. Zu den allgemein festgelegten Gebühren zählen auch Gebühren, die Beliehene vereinnahmen, wie dies in Deutschland etwa bei Notaren der Fall ist; vgl. auch Nummer 5.4.

10. Pflicht zur Wiederholung von Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes

10.1. Nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ist es regelmäßig zumutbar, die in § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 AufenthG genannten Handlungen erneut vorzunehmen und insbesondere erneut um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes nachzusuchen, sofern diese Handlungen selbst jeweils als zumutbar anzusehen sind.

10.2. Das insoweit zumutbare "Nachsuchen" umfasst nicht nur förmliche Anträge, sondern auch formlose Nachfragen oder Schreiben im laufenden Passantragsverfahren, sofern diese bei den Stellen des Herkunftsstaats zu einem Erfolg führen können; vgl. näher sogleich 10.3.

10.3. Nach den Umständen des Einzelfalles sinnvolle Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand eines gestellten Antrags auf einen Pass oder Passersatz sind keine solchen Wiederholungshandlungen,  sondern ohne Einschränkung und ohne Aufforderung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der originären besonderen Passbeschaffungspflicht vorzunehmen. Dasselbe gilt für andere Handlungen, die innerhalb eines Verfahrens sinnvollerweise wiederholt werden, ohne den Bereich des Üblichen zu überschreiten (zum Beispiel erneuter späterer Anruf zu einer Terminvereinbarung nach Besetztzeichen bei einem ersten Anruf; Anfrage, ob eine E-Mail oder ein Brief eingegangen ist). Für wiederholte Handlungen in einem noch laufenden, bereits begonnenen Verfahren ist daher keine besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde erforderlich; § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG bezieht sich auf Folgehandlungen, die wegen einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem erfolglosen Abschluss eines vorherigen Verfahrens, oder nach der Erfolglosigkeit eines solchen vorherigen Verfahrens wegen der Nichtbehandlung eines vor geraumer Zeit gestellten Antrages sinnvoll werden.

10.4. Von vornherein nutzlose Wiederholungen der entsprechenden Handlungen können nicht verlangt werden. Voraussetzung ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten erfolglosen Versuch des Ausländers zur Passbeschaffung. Hierzu zählen auch die neu eingetretene Verfügbarkeit von erforderlichen Dokumenten oder eine Änderung der Verwaltungspraxis des Herkunftsstaats, auch wenn diese nur faktisch erfolgt ist.

10.5. Wie hinreichend die Wahrscheinlichkeit sein muss, dass eine Wiederholung der betreffenden Handlungen zum Erfolg führen kann und somit vorzunehmen ist, sollte anhand einer Abwägung zwischen dem Aufwand und der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Nutzens bestimmt werden. Je geringer der mit der Wiederholung verbundene Aufwand ist, umso eher ist auch bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts eine Wiederholung zumutbar.

10.6. Voraussetzung dafür, dass die betreffende Handlung erneut vorzunehmen ist, ist eine entsprechende Aufforderung der Ausländerbehörde, die auch die Handlung so hinreichend zu bestimmen hat, dass einer durchschnittlich verständigen Person verständlich wird, was sie konkret unternehmen muss. Die Aufforderung ist, wenn sie nicht auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt ist, etwa § 48 Absatz 3, § 82 Absatz 4 oder § 61 Absatz 1e AufenthG, nicht isoliert vollziehbar und stellt somit keinen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ihre Rechtmäßigkeit wäre dann, soweit entscheidend, inzident im Rahmen von Rechtsmitteln gegen die Erteilung einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG zu prüfen. [...]

15.3. Aus § 4a Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergibt sich ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldete Ausländer. Mit § 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG, wonach einem Ausländer, dem die Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" ausgestellt worden ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, besteht ein striktes gesetzliches Verbot, die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Dies ist in der Duldung als eigenständige Anmerkung:

"Erwerbstätigkeit nicht erlaubt"

auf dem Duldungsetikett zu vermerken. Diese Anmerkung gibt die gesetzliche Anordnung wieder und ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv. Soweit dem Ausländer vor Erteilung der Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" die Beschäftigung erlaubt war, ist der Ausländer über diese Folgewirkung vor dem Hintergrund der Bußgeldbewährung nach § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III (aktenkundig) über das Verbot zu belehren.

15.4. Die Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d AufenthG tritt mit der Wirksamkeit der Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" kraft Gesetzes ein. Ein entsprechender Vermerk in der Duldung oder in einem Bescheid ist rein deklaratorischer Natur und sollte zur Klarstellung in die Bescheinigung der Duldung aufgenommen werden. Eine gesonderte Anfechtung der Wohnsitzauflage ist nur möglich, wenn die Ausländerbehörde in ihr einen anderen als den bisherigen Wohnort bestimmt und damit eine eigenständige Regelung trifft. Anfechtbar ist dann nur die Bestimmung des Wohnortes, nicht aber die Wohnsitzauflage an sich. [...]