Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.04.2020 - - asyl.net: M28332
https://www.asyl.net/rsdb/M28332
Leitsatz:

Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels:

1. Personen, die sich am 17.3.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17.3.2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihres Schengen-Visums bis zum 30.6.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

2. Personen, die danach vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30.6.2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Siehe auch:

Schlagwörter: Schengen-Visum, Corona-Virus, Aufenthaltstitel, Covid-19-Pandemie, Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung, SchengenVisaCOVID-19-V, Visum, Beschäftigung, Arbeitserlaubnis,
Normen: AufenthG § 4 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 6
Auszüge:

[...]

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. [...]