Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels:
1. Personen, die sich am 17.3.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17.3.2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihres Schengen-Visums bis zum 30.6.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
2. Personen, die danach vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30.6.2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
(Zusammenfassung der Redaktion)
Siehe auch:
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(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. [...]