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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 AV 6.19 - asyl.net: M28310
https://www.asyl.net/rsdb/M28310
Leitsatz:

Bestimmung des örtlich zuständigen VG bei Dublin-Familienzusammenführung:

Für einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem anerkannten Flüchtling nach der Dublin III-Verordnung ist es nicht nicht ausgeschlossen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht nach dem Wohnort des in Deutschland ansässigen Ehepartners richtet.

Die beiden Ehepartner sind Streitgenossen, so dass sie beide befugt sein dürften, Rechtsmittel einzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Familienzusammenführung, Zuständigkeit, Asylgesetz, örtliche Zuständigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Dublin-Familienzusammenführung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensrecht, Gerichtsstand, Streitgenossen, Zuständigkeitsbestimmung
Normen: VwGO § 52, VwGO § 53
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller zu 2 wohnt in Bochum, und die Antragsgegnerin verfügt dort über eine (unselbständige) Außenstelle (Dortmund/Standort Bochum). Für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen als zuständiges Gericht spricht zudem, dass - sollte eine Familienzusammenführung erfolgen und die Antragstellerin zu 1 ihren Aufenthalt bei dem Antragsteller zu 2 in Bochum begründen - das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für alle weiteren asylrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig wäre. Damit wird zugleich dem Anliegen entsprochen, einzelne Verfahrensabschnitte nicht unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen. Demgegenüber hat das Interesse der Antragsgegnerin an einer Konzentration der Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit Überstellungsbegehren bei dem für den Behördensitz zuständigen Verwaltungsgericht zurückzutreten. [...]