VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 20.11.2019 - 1 K 13339/17.TR - asyl.net: M28302
https://www.asyl.net/rsdb/M28302
Leitsatz:

Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Südsudan:

Im Südsudan droht aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Form der Verelendung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Südsudan, allgemeine Gefahr, Existenzminimum, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Existenzgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

3. Ausgehend davon sowie unter Zugrundelegung dessen, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in der Klagebegründung angab, dass er seit der Vertreibung aus seinem Heimatdorf keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe und über deren Verbleib und Schicksal nichts wisse, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass sein Leben im Südsudan bereits in der Zeit vor seiner Ausreise sehr schwer gewesen sei, droht dem Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr in den Südsudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Gefahr der Verelendung. Dies steht zugleich seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Den Ausführungen der Beklagten hierzu auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheides, die ohne weitere Begründung und Auseinandersetzung mit den humanitären Bedingungen im Südsudan, über eine bloße Feststellung, dass die derzeitigen Bedingungen nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung Art. 3 EMRK vorliegt, nicht hinausgehen, kann daher nicht gefolgt werden. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vergleichsweise ausführlichen Ausführungen der Beklagten auf Seite 5 f. des streitgegenständlichen Bescheids im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach aufgrund der individuellen Umstände, die Person des Klägers betreffend, davon ausgegangen wird, dass dieser sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können, da auch hierbei keinerlei Auseinandersetzung mit den humanitären Bedingungen im Südsudan selbst stattfindet. [...]