Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO im Dublin-Verfahren bei Kirchenasyl grundsätzlich unzulässig:
1. Ein Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des BAMF, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Dublin-Überstellung nicht erfolgen darf, ist unzulässig, wenn nicht rechtzeitig gegen den Dublin-Bescheid Klage und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt wurde.
2. Zum Zwecke der Aussetzung einer Abschiebung kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Allein der Umstand, dass im Dublin-Verfahren innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO.
3. Ausnahmsweise kann ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen, sofern nicht sicher ist, dass die betreffende Person rechtzeitig effektiv vorläufigen Rechtsschutz einlegen kann, oder wenn nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt, welche die Abschiebung unmöglich oder unzumutbar macht.
(Leitsätze der Redaktion)
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2. Hier ist nicht ersichtlich, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden könnte. Eine Abschiebungsanordnung ist in Nr. 3 des Bescheides vom 31.01.2019 erlassen worden. Der Bescheid ist der Antragstellerin durch Zustellung bekanntgegeben worden. Einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO ist infolge des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr eröffnet. Dass innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt wurde, kann nicht dazu führen, dass nunmehr - nach Unzulässigkeit eines solchen Antrags - der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet wäre. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist nicht bereits dann statthaft, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Erfolgsaussichten hätte. Insbesondere ist ein Antrag nach § 123 VwGO nicht das Mittel der Wahl, wenn es um einen "rechtlich richtigen" Bescheid geht. Alles Übrige würde die allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätze auf den Kopf stellen. Dieses Ergebnis ist auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach-Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland - GG - unbedenklich (so bereits VG Berlin, Beschlüsse vom 16. August 2018 - VG 3 L 364.18 A - und vom 6. Juli 2018 - VG 33 L 331.18 A -, juris Rn. 4; vgl. auch VG München, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - M 9 E 16.50528 -, juris Rn. 11 und vom 18. Dezember 2015 - M 3 S 15.50870 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2017 - AN 14 E 17.51100 -, juris Rn. 16; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 8. April 2019 - VG 34 L 495.18 A, vom 22. März 2019 - VG 31 L 51.19 A -, vom 13. Februar 2019 - VG 25 L 83.19 A - und vom 6. April 2018 - VG 9 L 60.18 A - ; VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 6 L 1996/17.A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 12 L 1664/17.A -, juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2015 - 22 L 4001/15.A -, juris Rn. 4 f.; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 21. Aufl. 2018, § 34a Rn. 33b). Denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes steht einer näheren Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG entbindet den Rechtsschutzsuchenden also nicht davon, sich innerhalb des vor gesehenen Rechtsschutzsystems zu bewegen, sofern ihm dies möglich ist. Dies gilt etwa für die Einhaltung von Antrags- und Klagefristen und weiterer Zulässigkeitserfordernisse, die der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. So sind insbesondere im Asylrecht strenge Regeln zu Beschleunigungszwecken vorgesehen - wie etwa die zwei- oder sogar nur einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG oder die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG - und sind diese generell als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anerkannt. Ebenso hat der Gesetzgeber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung an das Erfordernis der Wahrung einer einwöchigen Antragsfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geknüpft. Dieser in der Form der Anordnung des Suspensiveffektes ihrer Klage grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit hat sich die Antragstellerin durch Verzicht auf Klage und Eilantrag freiwillig begeben. Verzichtet ein Antragsteller bewusst auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - wenn nicht im Einzelfall unzumutbare Nachteile eintreten - kein Raum. [...]