EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 19.03.2020 - C-564/18 LH gg. Ungarn - Asylmagazin 5/2020, S. 168 ff. - asyl.net: M28243
https://www.asyl.net/rsdb/M28243
Leitsatz:

Keine Ablehnung als unzulässig bei Einreise über einen als sicher eingestuften Drittstaat:

1. Einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, weil die schutzsuchende Person über einen Staat eingereist ist, in dem sie keiner Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder in dem ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird, steht Art. 33 AsylverfahrensRL entgegen.

a. Art. 33 Abs. 2 Bst. c AsylverfahrensRL, der eine Unzulässigkeitsablehnung bei Einreise aus einem sicheren Drittstaats vorsieht, ist nicht einschlägig, wenn die nationale Regelung nicht auf die Gewährleistung des Refoulement-Verbots abstellt, wie es Art. 38 Abs. 1 Bst. c AsylverfahrensRL erfordert. Stellt die nationale Norm zudem auf eine bloße Durchreise ab, ist gem. § 33 Abs. 2 Bst. c, Art. 38 Abs. 2 Bst. a AsylverfahrensRL nicht gewährleistet, dass die erforderliche Verbindung zwischen der schutzsuchenden Person und dem Drittstaat es vernünftig erscheinen lässt, dass sie sich in diesen Staat zurückbegibt.

b. Auch Art. 33 Abs. 2 Bst. b i.V.m. mit Art. 35 AsylverfahrensRL, der eine Unzulässigkeitsablehnung bei Vorhandensein eines ersten Asylstaats vorsieht, ist nicht einschlägig, wenn die nationale Regelung nicht vorsieht, dass die schutzsuchende Person in diesem Staat als Flüchtling anerkannt worden sein muss oder aus einem anderen Grund ausreichenden Schutz genießt.

2. Einer nationalen Regelung, nach der einem Gericht eine achttägige Frist für die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung zur Verfügung steht, verstößt gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 46 Abs. 3 AsylverfahrensRL i.V.m. 47 GR-Charta, wenn es dem Gericht in dieser Zeit nicht möglich ist, die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften sowie die vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu gewährleisten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Ungarn, Serbien, Unzulässigkeit, wirksamer Rechtsbehelf, Non-Refoulement, sicherer Drittstaat, erster Asylstaat, LH,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. c, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. b, RL 2013/32/EU Art. 38 Abs. 1 Bst. c, RL 2013/32/EU Art. 35, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 der Richtlinie betrachtet wird. [...]

37 Insbesondere verlangt Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 als Erstes, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gewissheit darüber erlangt haben, dass das betreffende Drittland die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Grundsätze beachtet, nämlich erstens keine Gefährdung des Lebens und der Freiheit des Antragstellers auf internationalen Schutz aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung; zweitens keine Gefahr für den Antragsteller auf internationalen Schutz, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95 zu erleiden; drittens Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; viertens, Einhaltung des völkerrechtlichen Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und fünftens Möglichkeit für den Antragsteller auf internationalen Schutz, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten. [...]

40 Die in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 121), so dass der Unzulässigkeitsgrund des Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.

41 Daher kann eine nationale Regelung, die zur Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz führt, nur dann eine Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes darstellen, wenn sie alle in Art. 38 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt.

42 Was im vorliegenden Fall erstens die in Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 genannte Voraussetzung angeht, so macht die nationale Regelung in Anbetracht ihres Wortlauts die Anwendung des in der ersten Variante dieser Regelung genannten Unzulässigkeitsgrundes offenbar nur von der Einhaltung eines Teils der in Art. 38 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätze durch den betreffenden Drittstaat abhängig – was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, wobei insbesondere das Erfordernis der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung durch diesen Staat fehlt. Somit ist die in Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt. [...]

44 Was zweitens die in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen, insbesondere die des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Antragsteller auf internationalen Schutz und dem betreffenden Drittstaat betrifft, so beruht die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hergestellte Verbindung zwischen einem solchen Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat auf der bloßen Durchreise dieser Person durch das Gebiet dieses Staats.

45 Daher ist zu prüfen, ob eine solche Durchreise eine "Verbindung" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 darstellen kann.

46 Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus dem 44. Erwägungsgrund und aus Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ergibt, die für die Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes erforderliche Verbindung zwischen dem Antragsteller auf internationalen Schutz und dem betreffenden Drittstaat ausreichend sein muss, um eine Rückkehr des Antragstellers dorthin als vernünftig erscheinen zu lassen.

47 Der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, kann aber für sich genommen nicht die Annahme begründen, dass er vernünftigerweise in dieses Land zurückkehren könnte.

48 Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ergibt, Regeln erlassen, die nicht nur das Bestehen einer "Verbindung" im Sinne dieser Bestimmung verlangen, sondern auch die Methodik vorsehen, mit der im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Antragstellers auf internationalen Schutz beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für diesen Antragsteller als sicher angesehen zu werden, sowie die Möglichkeit des Antragstellers, das Bestehen einer solchen Verbindung anzufechten.

49 Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre die den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" auferlegte Verpflichtung, solche Regeln zu erlassen, nicht zu rechtfertigen, wenn die bloße Durchreise des Antragstellers auf internationalen Schutz durch den betreffenden Drittstaat eine hierfür hinreichende oder signifikante Verbindung darstellte. Dann wären diese Regeln ebenso wie die individuelle Prüfung und die in diesen Regeln ausdrücklich vorzusehende Möglichkeit des Antragstellers, das Bestehen der Verbindung anzufechten, nämlich völlig nutzlos.

50 Nach alledem kann die Durchreise des Antragstellers auf internationalen Schutz durch den betreffenden Drittstaat keine "Verbindung" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 darstellen.

51 Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung – selbst unterstellt, dass sie die Voraussetzung des Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erfüllt – jedenfalls keine Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes bezüglich des sicheren Drittstaats darstellen, da die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie genannte Voraussetzung der Verbindung nicht erfüllt ist.

52 Schließlich kann eine solche nationale Regelung auch keine Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes bezüglich des ersten Asylstaats darstellen.

53 Hierzu genügt der Hinweis, dass ein Staat schon nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/32 nur dann als erster Asylstaat eines Antragstellers auf internationalen Schutz angesehen werden kann, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder wenn ihm dort anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird, vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.

54 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht jedoch hervor, dass die Anwendung des in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes nicht davon abhängt, dass der Antragsteller auf internationalen Schutz in dem betreffenden Land als Flüchtling anerkannt ist oder aus einem anderen Grund ausreichenden Schutz genießt, so dass die Prüfung der Notwendigkeit eines Schutzes in der Union entbehrlich wäre.

55 Folglich ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als Umsetzung eines der in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgründe angesehen werden kann. [...]

72 Im vorliegenden Fall sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Frist von acht Tagen für die Entscheidung über eine Klage gegen eine Entscheidung vor, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist es unmöglich, über einen solchen Rechtsbehelf innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Klageschrift beim Gericht zu entscheiden, ohne gegen das Erfordernis einer vollständigen Prüfung zu verstoßen.

73 Insoweit kann sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 86 und 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Frist von acht Tagen – auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie in den offenkundigsten Fällen der Unzulässigkeit angemessen ist – unter bestimmten Umständen als tatsächlich unzureichend erweisen, um es dem Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, zu ermöglichen, in allen ihm vorgelegten Fällen die Beachtung aller in den Rn. 65 bis 71 des vorliegenden Urteils genannten Rechte sicherzustellen und somit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten. [...]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, weil der Antragsteller über einen Staat in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder in dem ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

2. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst wird, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, eine Frist von acht Tagen für seine Entscheidung setzt, wenn dieses Gericht nicht in der Lage ist, innerhalb einer solchen Frist die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften und der dem Antragsteller vom Unionsrecht gewährten Verfahrensgarantien zu gewährleisten. [...]