VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 06.03.2020 - 4 K 4288/19 - Asylmagazin 4/2020, S. 133 f. - asyl.net: M28237
https://www.asyl.net/rsdb/M28237
Leitsatz:

Anspruch auf Duldung bei unzumutbarer Dauer der Trennung der Eheleute zur Nachholung des Visumsverfahrens:

1. Muss eine drittstaatsangehörige Person zur Erlangung des Aufenthaltstitels aufgrund der Ehe mit einer deutschen Person das Visumsverfahren nachholen, hat sie bis zur Einleitung dieses Verfahrens durch die zuständige Auslandsvertretung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn sonst die Trennung der Eheleute die Dauer von sechs Monaten wesentlich übersteigt. Eine längere Trennung würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde der betroffenen Person zuvor aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs die Vorabzustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung im Gegenzug zur Ausreise zum Zweck der Nachholung des Visumsverfahren erteilt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass kein unzumutbarer und damit rechts- bzw. verfassungswidriger Zustand Grundlage der Einigung geworden ist, sondern dass eine angemessene, übliche Dauer des Visumverfahrens stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.

3. Die Bearbeitungszeit für Visa zur Familienzusammenführung beträgt im deutschen Generalkonsulat in Nigeria in der Regel bis zu sechs Monaten, in Einzelfällen länger, da aufwendige Urkundenüberprüfungsverfahren zur Identitätsfeststellung durchgeführt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Visumsverfahren, deutscher Ehegatte, Täuschung über Identität, Achtung des Familienlebens, Zumutbarkeit, eheliche Lebensgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Nigeria, gerichtlicher Vergleich, Vergleich, Vertragsgrundlage, Nachholung des Visumsverfahrens, Trennung, Vorabzustimmung,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, GG Art. 6 Abs 1, EMRK Art. 8, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

12 b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht: Denn es spricht sehr viel dafür, dass seine Abschiebung vor dem 30.06.2020 rechtlich unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), weil dem das Grund- bzw. Menschenrecht des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK entgegensteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

13 aa) Von illegal eingereisten Ausländern kann grundsätzlich die Nachholung eines Visumsverfahrens, das verfahrensbedingt zu einer Trennung von ihren deutschen Angehörigen und damit zu einem nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft führt, verlangt werden, wenn diese Forderung sich im Einzelfall als zumutbar darstellt. Dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die "übliche Dauer" des Visumverfahrens sowie die damit verbundenen Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, reicht für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus [...].

14 Allerdings lässt sich der häufig verwendete Begriff der "üblichen Dauer" eines Visumsverfahrens nicht gleichsetzen mit der üblicherweise tatsächlichen Dauer des Verfahrens. Vielmehr dürften den hierzu ergangenen Entscheidungen jeweils Sachverhalte zu Grunde gelegen haben, bei denen ein Visumsverfahren im Herkunftsland gewöhnlich nicht länger als drei bis vielleicht sechs Monate gedauert hat. [...]

15 Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger dürfte sich insoweit eine erste Obergrenze jedenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 28) ergeben, wonach bei der Nachholung des Spracherfordernisses im Heimatstaat eine Trennungsdauer von bis zu einem Jahr als zumutbar angesehen wird (vgl. auch OVG Saarl., Beschl. v. 14.02.2018 - 2 B 734/17 -, juris Rn. 14; VG Saarl., Beschl. v. 09.06.2016 - 6 L 205/16 -, juris Rn. 21, m.w.N.; zur Zumutbarkeit einer längeren Trennungsdauer wegen Erfüllung einer Wehrpflicht: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.03.2015 - 11 S 334/15 -; Hamb. OVG, Urt. v. 10.04.2014 - 4 Bf 19/13 -; jeweils juris).

16 Für eine deutlich geringere Obergrenze spricht jedoch, dass die Bearbeitungsdauer des Visumsverfahrens im Heimatstaat ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland fällt, auf den der Ausländer keinen Einfluss nehmen kann.

17 Auch spricht viel dafür, die zumutbare Trennungsdauer grundsätzlich kürzer zu bemessen, wenn das Visumserfordernis erst wegen nach der Einreise entstandenen Gründen, etwa einer Eheschließung, Bedeutung erlangt; denn dann kommen generalpräventiven Erwägungen, wie dem Bestreben, Umgehungen durch Täuschungen o.ä. zu verhindern, allenfalls eine untergeordnete Rolle zu (vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, 100. EGL 2019, § 5 Rn. 139; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 5 AufenthG, Rn. 142). [...]

18 Im Ergebnis spricht viel dafür, dass der Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, dem die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung erteilt hat, einen Anspruch auf Duldung bis zur Einleitung des Visumsverfahrens durch die zuständige Auslandsvertretung hat, wenn sonst die Dauer der Trennung vom deutschen Ehegatten sechs Monate wesentlich übersteigt.

19 bb) Somit ist dem Antragsteller die Ausreise zum Zwecke der Nachholung des – unstreitig erforderlichen – Visumsverfahrens in Nigeria auch unter den aktuellen Umständen jedenfalls bis Ende Juni 2020 nicht zumutbar. Denn ausweislich der entsprechenden Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amts bzw. Generalkonsulats zur Terminsbuchung wird er einen Termin voraussichtlich erst im September 2020 erhalten (https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do?locationCode=lago&realmId=347&categoryId=1675) und die anschließende Bearbeitungszeit für Visa beträgt für eine Familienzusammenführung "i.d.R. bis zu 6 Monaten in bestimmten Fällen sogar länger" (https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=lago). Diese Dauer ergibt sich laut der beim Auswärtigen Amt eingeholten Auskunft vom 24.02.2020 vor allem daraus, dass bei Familienzusammenführungen aus Nigeria in den meisten Fällen vom Generalkonsulat (aufwendige) Urkundenüberprüfungsverfahren zur Identitätsfeststellung durchgeführt werden (zur Duldung bis zum Abschluss eines solchen Urkundenüberprüfungsverfahrens, das vom Bundesgebiet aus geführt wird, vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 09.12.2019 - Au 6 E 19.1935 -, nicht veröff., dazu Bayer. VGH, Beschl. v. 21.01.2020 - 10 CE 20.60, 10 CE 20.61 -, juris). [...]

21 3. Diesem Ergebnis steht der – einer Rechtskraft nicht zugängliche – Vergleich vom 14.08.2019 nicht entgegen.

22 Aus den Verfahrensakten ist zwar nicht eindeutig erkennbar, dass die Beteiligten den Umstand einer angemessenen, damals üblichen Dauer des Visumsverfahrens zum (ausdrücklichen) Vertragsinhalt erklärt hätten. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass sie diese Tatsache stillschweigend von Anfang an zur gemeinsamen Vertragsgrundlage gemacht und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben, sodass ein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (analog) vorliegen dürfte. Denn davon, dass die Beteiligten sich im Vergleich auf einen für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren und damit rechts- bzw. verfassungswidrigen Zustand geeinigt hätten, kann unter Berücksichtigung der Interessenlage und der verfassungsrechtlichen Bindung des Antragsgegners wohl nicht ausgegangen werden. Solche Fehlvorstellungen über tatsächliche Begleitumstände der Streitbeilegung sind – anders als bloße Motivirrtümer – jedenfalls dann auch rechtserheblich, wenn sie zur gemeinschaftlichen Vergleichsgrundlage erhoben worden sind (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 29.06.2015 - 9 S 280/14 -, juris Rn. 164, m.w.N.). In der Folge hat der Antragsteller ein berechtigtes, rechtlich geschütztes Interesse daran, in einem (neuen) gerichtlichen Verfahren – in der Hauptsache im Wege einer Leistungsklage – klären zu lassen, ob die von ihm erhobenen Einwendungen gegen den Vergleich berechtigt sind und einen Anspruch auf dessen Anpassung begründen [...]. [...]