OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.03.2020 - 13 ME 30/20 - asyl.net: M28201
https://www.asyl.net/rsdb/M28201
Leitsatz:

Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag bei Klage gegen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis:

Die Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung nicht entfallen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Rechtsschutzinteresse, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, eheliche Lebensgemeinschaft, Achtung des Familienlebens, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Suspensiveffekt,
Normen: AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

5 [...] Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ihr durchaus einen rechtlichen Vorteil gegenüber der von dem Antragsgegner im Bescheid vom 18. Oktober 2019, dort S. 13, avisierten und unter dem 28. Januar 2020 bis zum 28. April 2020 auch erteilten Duldung (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 29.1.2020, Blatt 94 der Gerichtsakte) zu vermitteln. Die angeordnete aufschiebende Wirkung ist nicht bis zu dem genannten Datum befristet, sondern gilt für die in § 80b VwGO genannte Dauer. Für diesen Zeitraum suspendiert die angeordnete aufschiebende Wirkung zudem die Vollziehbarkeit (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) der durch den Ablehnungsbescheid gemäß §§ 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erzeugten Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1., die von einer bloßen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG hingegen unberührt bleibt. Solange aufgrund der Anordnung der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, gilt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG schließlich der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend. Zugleich bleibt der Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen, ohne dass, wie etwa bei der bloßen Duldung, eine besondere Erlaubnis der Beschäftigung eingeholt werden müsste. [...]

8 Hier überwiegt das Interesse der Antragstellerin zu 1., von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dies ergibt sich schon aus erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Oktober 2019, soweit damit der Antrag der Antragstellerin zu 1., ihre bis zum 31. Januar 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Blatt 36 der Beiakte 1) gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG zu verlängern oder neu zu erteilen, abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist. Entgegen der vom Antragsgegner im Bescheid vom 18. Oktober 2019, dort S. 5 ff., vertretenen Auffassung vermag der Senat derzeit nicht festzustellen, dass die zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem deutschen Staatsangehörigen ... am ... 2018 geschlossene Ehe (vgl. die Eheurkunde, Blatt 174 der Beiakte 1) die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfüllt und deshalb gemäß dieser Vorschrift und auch wegen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist.

9 Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Ehegattennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit diesem durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügten Ausschlusstatbestand hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 v. 3.10.2003, S. 12) nahezu wortgleich umgesetzt. Mit der ausdrücklichen Aufnahme eines Ausschlussgrundes für den Familiennachzug bei Scheinehen wollte auch der Bundesgesetzgeber dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegenwirken (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 3, 152 und 170). Für die Annahme einer Scheinehe in diesem Sinne ist erforderlich, dass die Verlobten oder Ehegatten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, also eine wie auch immer geartete, aber auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder personale Beziehung nicht wollen und es ihnen ausschließlich um die Erlangung an die Ehe geknüpfter aufenthaltsrechtlicher Vorteile geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - BVerwG 1 C 11.10 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.11.2011 - 3 A 862/10 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2019 - OVG 11 S 87.18 -, juris Rn. 11 ff.; und zur praktischen Durchführung der Scheinehenüberprüfung: Nr. 27.1a.1.1.2 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877). [...]