LSG Baden-Württemberg

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Zitieren als:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B - Asylmagazin 5/2020, S. 177 ff. - asyl.net: M28196
https://www.asyl.net/rsdb/M28196
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz gegen niedrigere Einstufung von Alleinstehenden in Sammelunterkünften als Paarhaushalt:

1. Die fehlende Anhörung vor Bescheiderlass führt nicht zur hinreichenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren, da sie noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

2. Die Übergangsregelung des § 15 AsylbLG, wonach die alte Fassung des § 2 AsylbLG für diejenigen weiter gilt, die vor Inkrafttreten des Zweiten Ausreisepflicht-DurchsetzungsG bereits im Analogleistungsbezug waren, betrifft ausschließlich die Verlängerung der Voraufenthaltszeit von 15 auf 18 Monate für den Analogleistungsbezug.

3. Bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Leistungsbescheids das Suspensivinteresse der Betroffenen, da keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Verfassungsrechtliche Gründe sprechen nicht dagegen:

a. Einerseits sind Fachgerichte nicht befugt, vorläufige Leistungsrechte ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zuzuerkennen (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 7.11.2005 – 1 BvR 1178/05), sondern bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm auch im Eilverfahren verpflichtet, dem BVerfG die Frage vorzulegen.

b. Andererseitsist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 S. 4 AsylbLG überzeugt. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, Einspareffekte haben, ist jedenfalls nicht evident verfassungswidrig.

(Leitsätze der Redaktion; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2020 - L 15 AY 2/20 B ER - asyl.net: M28234; andere Ansicht:  LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - asyl.net: M28323)

Anmerkung:

Schlagwörter: Gemeinschaftsunterkunft, alleinstehend, Aufnahmeeinrichtung, Sozialrecht, Verfassungsmäßigkeit, Beschwerde, Übergangsregelung, Anhörung, Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsgemeinschaft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Analogleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Bedarfsstufe, Einspareffekt, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Übergangsregelung, Bargeldbedarf, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Paarhaushalt, vorläufiger Rechtsschutz, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AsylbLG § 15, VwVfG § 28 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 4. Oktober 2019 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Oktober 2019.

Zunächst begründet der Umstand, dass der Antragsgegner entgegen seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids vorn 11. Oktober 2019 nicht angehört hat, keine durchgreifenden Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Die fehlende Anhörung ist bisher nicht nach § 41 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt worden (vgl. zum Verfahren der Nachholung BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris Rdnr. 21; Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - juris Rdnr. 39; Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R - juris Rdnr. 15). Damit liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor. Jedoch ist die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG über die Heilung von Verfahrensfehlern zu beachten, nach der die erforderliche Anhörung der Antragstellerin bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen. Verfahrens nachgeholt werden kann. Solange eine solche Heilung noch möglich ist, liegt keine endgültige Rechtsverletzung und damit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache vor. Im einstweiligen Rechtsschutz würde ansonsten eine Position eingeräumt, die sich im Laufe des weiteren Hauptsacheverfahrens ohne Einfluss auf die materielle Rechtsposition beseitigen ließe. Jedenfalls ist der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass im Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG bei der vorliegend bestehenden Heilungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (bspw. Bayerisches LSG, Beschluss vorn 31. Juli 2015 - L 7 R 506/15 B ER - juris Rdnr. 28 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. März 2002 - L I B 27/01 KR-ER - juris Rdnr. 26.; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 19; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 12f.). [...]

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die erforderliche wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 13. August 2019 (BGBl. I, S. 1290) mit Wirkung zum 1. September 2019 u.a. § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG eingeführt hat. [...] Dementsprechend hat die in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 AsylG untergebrachte Antragstellerin in der hier streitigen Zeit einen gesetzlichen Anspruch auf Analogleistungen nur unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 2 und nicht mehr - wie nach der bis zum 31. August 2019 maßgeblichen Rechtslage - nach Regelbedarfsstufe 1. Insofern findet die durch das Gesetz vom 21. August 2019 (BGBI. I, S. 1294) mit Wirkung zum 21. August 2019 eingeführte Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG keine Anwendung (so auch SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - S 11 AY 64/19 ER - juris Rdnr. 50; Korff in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2019, § 15 AsylbLG Rdnr. 1; Oppermann in jurisPK-SGB XII, Stand 1. Februar 2020, § 15 Rdnrn. 1, 7, 12 ff.). [...] Diese Übergangsvorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingefügt und wollte im Hinblick auf die dort mit Wirkung zum 21. August 2019 erfolgte Verlängerung der Vorbezugszeit von 15 auf 18 Monate die bisherigen Analog-Leistungsberechtigten mit der Vorbezugszeit von 15 Monaten privilegieren. Dagegen wurde § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 13. August 2019 (BGBl.I, S. 1290) erst mit Wirkung zum 1. September 2019 eingeführt. Insofern hat der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift vorgesehen, so dass diese Gesetzesänderung mit ihrem Inkrafttreten auch Wirkung für bereits im Leistungsbezug stehende analog Leistungsberechtigte entfaltet. [...]

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies gilt schon deswegen, weil die Fachgerichte auch im Verfahren des einstweilige Rechtsschutzes nicht befugt sind, sich durch die Kreierung eines vom Gesetzgeber nicht geschaffenen Anspruchs aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz zu begeben (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05 BVerfGK 6, 323 - juris Rdnr. 11). Sie sind vielmehr, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sind, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November2005 - 1 BvR 1.178/05 - BVerfGK 6, 323 - juris Rdnr. 11). Den Gerichten ist es insbesondere nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier also des "Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134) zur Leistungsgewährung zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 - <n.v >; Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2011 - L 7 AY 3998/11 ER-B - juris Rdnr. 7; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnr. 38).

Zudem ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des mit Wirkung zum 1. September 2019 eingefügten § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überzeugt. Der Gesetzgeber hat unter Berufung auf den ihm grundsätzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG als Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Nr. 3a sowie in Abs. 2 Nr. 2b und Nr. 3a AsylbLG eingeführt (dazu und zum Folgenden BT-Drs. 19/10052, S. 19 f.). Darin wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) untergebracht sind. § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überträgt die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Die Änderung sah der Gesetzgeber als erforderlich an, da für die Bezieher von Analog-Leistungen über § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten. Das RBEG kennt keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften. Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 Monaten die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 rechtfertigen, bestehen nach Auffassung des Gesetzgebers auch nach Ablauf der Wartefrist von nunmehr 18 Monaten fort. Für die Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die in dieser Wohnform leben, hat der Gesetzgeber deshalb - abweichend vom SGB XII und vom RBEG eine "Sonderbedarfsstufe" auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2 (90 % der Regelbedarfsstufe 1) geschaffen. Diese Einschätzung ist jedenfalls nicht evident verfassungswidrig und vermag von Verfassungs wegen keinen höheren Leistungsanspruch zu begründen, zumal die Antragstellerin keinerlei in ihrer Person liegende Gründe vorgebracht hat, aus denen die ihr gewährten Leistungen nicht zur Sicherung ihres Existenzminimums genügen sollen. [...]