Zum Streitwert bei Umverteilungsverfahren:
Für das Umverteilungsverfahren gilt wie für das Asylverfahren der Regelstreitwert nach § 30 Abs. 1 RVG für Klage und Eilantrag.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die Tatsache, dass es sich nicht um ein Asylverfahren, sondern "nur" um ein Umverteilungsverfahren handelt, darf nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Abweichung von dem gesetzlichen Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG führen (s. o.). Denn das Gesetz enthält außerdem in § 30 RVG nach der Änderung mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gerade nicht mehr das mit einem deutlich geringeren Wert bemessene "sonstige Klageverfahren", für das nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. nur 1.500,00 EUR und nicht 3.000,00 EUR wie für ein Verfahren auf Asylanerkennung einschließlich der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG und der Feststellung von Abschiebungshindernissen zugrunde zu legen waren. [...]