VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - asyl.net: M28157
https://www.asyl.net/rsdb/M28157
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Ausweisung:

"1. Nach der seit dem 21. August 2019 geltenden Neufassung des § 11 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch einen selbständigen Verwaltungsakt erlassen.

2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung ist
das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Titelerteilungssperre) keine unmittelbare Rechtsfolge der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung mehr, sondern eine solche des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

3. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig anzuordnen, wenn das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich deshalb rechtswidrig ist, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist, und von der Ablehnung des Titelantrags die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängt. Ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch insofern rechtmäßig ist, als die Dauer seiner Befristung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) betroffen ist, ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht dagegen regelmäßig unerheblich.

4. Für die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das sich sowohl gegen eine Ausweisung als auch gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels richtet, sind die Werte dieser aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich zu addieren."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre, Verlängerungsantrag, Suspensiveffekt, Rechtswidrigkeit, Vollziehbarkeit,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 53 Abs. 1, AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 59 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 7
Auszüge:

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