SG Oldenburg

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Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 20.02.2020 - S 25 AY 3/20 ER, ähnlich: S 25 AY 7/20 ER - asyl.net: M28132
https://www.asyl.net/rsdb/M28132
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Leistungskürzungen nach ablehnendem Dublin-Bescheid:

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen ist eine umfassende Folgenabwägung vorzunehmen.

2. In einer Anfechtungskonstellation kann daher die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage hat.

3. Eine Leistungseinschränkung nach ablehnendem Dublin-Bescheid ist rechtswidrig, solange über den einstweiligen Rechtsschutzantrag im Asylverfahren noch nicht entschieden wurde.

4. Die Leistungskürzung ist wahrscheinlich auch sonst verfassungswidrig, weil eine freiwillige Ausreise nicht möglich ist (da im Dublin-Verfahren nur eine kontrollierte und zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmte Überstellung vorgesehen ist) und die betroffene Person es daher nicht in der Hand hat, die Leistungseinschränkung durch die Änderung ihres Verhaltens abzuwenden.

5. Auch die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 - Asylmagazin 1-2/2020, S. 42 ff. - asyl.net: M27819) Auswirkungen auf die grundlegende Frage der Vereinbarkeit der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsybLG hat.

(Leitsätze der Redaktion, ähnlich SG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - S 25 AY 7/20 ER - asyl.net: M28133)

Schlagwörter: Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Dublinverfahren, Rechtsmittel, Sozialrecht, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Verfassungsmäßigkeit,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 7, SGG § 86b,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen - wie hier wegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AsylbLG - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung ist im Grundsatz die gesetzgeberische Entscheidung für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung zu beachten und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zunächst Vorrang einzuräumen (vgl. Binder in: Lüdtke Sozialgerichtsgesetz 4. Aufl. 2012 § 86b Rn. 18). Insoweit ist im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem ersten Schritt zu prüfen. ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nach der derzeit gültigen Gesetzeslage kann weder im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung noch im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsbewilligung bejaht werden. Zunächst erachtet das Gericht bei der gebotenen zurückhaltenden Gesetzesanwendung des § 1 a Abs. 7 AsylbLG es für richtig, bei bereits gestelltem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, eine solche eingeschränkte Leistungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verfügen. Insoweit ist abzuwarten. ob sich der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG realisiert. Daher dürften die Voraussetzungen des Tatbestands gern. § 1a Abs. 7 AsylbLG, erst nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt hat, vorgelegen haben. Dies stellt eine rechtliche Änderung i.S.d. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 SGB X dar.

Dennoch war die aufschiebende Wirkung aufgrund der 1estehenden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG anzuordnen (vgl. hierzu die kontrovers geführte Diskussion in der Rspr.: SG Landshut S 11 AY 79/19 ER; SG Osnabrück Beschluss - 27.01.2020 - S 44 AY 76/19 ER).

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet nicht immer schon dann aus, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Art. 19 Abs. 4 GG sichert den Rechtsschutz im konkreten Einzelfall. Um einen ausreichenden Grundrechtsschutz zu gewähren, kann es notwendig werden, allein aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (Binder a.a.O. Rn. 18). Dies gilt insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen. Zwar ist zweifelhaft, ob in der Konstellation der einstweiligen Regelungsanordnung es mit der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar ist, wenn ein Gericht die Auffassung vertritt, entgegen einer in Kraft getretenen Neuregelung wegen Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit dem von der Neuregelung erfassten und hierdurch von (höheren) Leistungen ausgeschlossenen Personenkreis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichwohl Leistungen zusprechen zu dürfen vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 03.02.2020), Rn. 78). Dies braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden.

Im Falle der Anfechtungskonstellation (also der Abwendung eines Eingriffs in grundrechtlich geschützte Positionen) kann die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden, wenn das Gericht ernstliche Zweifel hat, ob die von der Behörde für ihren Verwaltungsakt beanspruchte Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß ist (Burkiczak a.a.O. Rn. 79).

Der Tatbestand des § 1a Abs. 7 AsylbLG ist ausschließlich auf die Durchsetzung des asyl- bzw. ausländerrechtlichen Konzepts ausgerichtet und nicht an leistungsrechtlichen Bedarfslagen orientiert (vgl. Opperrnann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 01.02.2020), Rn. 145). Dies wirft im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vorn 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf. Kernaussage der dortigen Entscheidung war, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar ist. Dies hat das BVerfG in seinem aktuellen Urteil zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Einschränkungen von Leistungen nach dem SGB li nochmals aufgegriffen (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7;16 -, Rn. 120. juris). Es hat deutlich gemacht, dass der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stehen und der entsprechende Anspruch alten zusteht und dem Grunde nach unverfügbar ist und selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren geht (BVerfG a.a.O).

Das BVerfG hat die bereits zuvor getroffenen Erwägungen, dass diese Verpflichtung durch Erreichung migrationspolitischer Erwägungen nicht zu relativieren ist, neuerlich bekräftigt und auf seine dortige Entscheidung verwiesen, indem es ausführt: "Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge mich für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>). Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>)" (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120, juris).

Insoweit ist fraglich, ob der hinter der Regelung stehende Gesetzeszweck der Durchsetzung der Ausreisepflicht sowie der Begrenzung der Sekundärmigration und das Interesse, an Einsparungen von Ausgaben (vgl. BT-Drucksache 19/10047) ein legitimes Ziel zur Einschränkung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen umso mehr als im Rahmen des § 1a Abs. 7 AsylbLG unerheblich ist, ob der Leistungsbezieher durch Korrektur seines Verhaltens (durch ggf. Ausreise) die Einschränkung seines Existenzminimums abwenden kann. Eine Ausreisepflicht wird i.R.d. der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG nicht statuiert. Der Asylbewerber wird nicht zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht, sondern direkt eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG angeordnet. Eine Ausreisepflicht und -möglichkeit ist auch i.R.d. § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht zu prüfen. Der Absatz 7 erfasst gerade auch Personen die eine Aufenthaltsgestaltung nach dem Asylgesetz besitzen. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob unter diesen Umständen eine Leistungsminderung verhältnismäßig sein kann. Insbesondere fragt sich wie das dahinterstehende Ziel, die Ausreisepflicht besser oder schneller durchzusetzen erreicht werden soll, wenn eben nicht feststeht. dass der Einzelne zur Ausreise verpflichtet ist oder sogar ob ihm die Ausreise möglich ist. Vielmehr erscheint in vielen Fällen ein Abwarten auf die Abschiebung nötig, ohne dass der Einzelne ausreisen kann oder in dieser Zeit für ihn eine (legale) Möglichkeit besteht, seinen Bedarf am soziokulturellen Existenzminimum anderweitig zu decken.

Zwar mag das mit dem Gesetz verfolgte generalpräventive Ziel der Verhinderung von Sekundärmigration aus anderen EU-Mitgliedstaaten der Schweiz, Island, Norwegen (nach einer gewissen Anlaufzeit) erreicht werden. Im Einzelfall dürfte sich jedoch der Zweck der früheren Ausreise nicht realisieren.

Auch die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (- 1 BvL 7/16 -) zu den Sanktionen im SGB II Auswirkungen auf die grundlegende Frage der Vereinbarkeit der Anspruchseinschränkungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat und sich daraus Handlungsbedarf ergeben könnte. (- BT-Drucksache 191/6264, Nr. 73 vom 3.1.2020, S. 49).

Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen, die die Menschenwürde des Empfängers sichern soll, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit zurücktreten

Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines auf einem verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetz beruhenden Verwaltungsaktes ist nicht erkennbar. [...]