Zur rechtzeitigen Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise, um Erlöschen des Aufenthaltstitels zu verhindern:
Beim Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wegen nicht fristgemäßer Rückkehr aus dem Ausland, kommt es nicht auf die Gründe für die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist und ein etwaiges Verschulden hieran an. Entscheidend ist vielmehr, ob rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Ob eine Ausnahme gelten kann, wenn die Person objektiv an der Antragsstellung gehindert war und auch unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt keine Möglichkeit bestand, das Fristversäumnis abzuwenden, war vorliegend nicht entscheidungserheblich.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
6 Im Übrigen sieht das Gesetz zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten die Möglichkeit vor, dass durch die Ausländerbehörde eine längere Frist bestimmt wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 06.09.2018 - 3 B 120/18 - juris Rn. 8, OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2009 - 11 ME 484/08 -, juris Rn. 4); ein darauf gerichteter Antrag wäre rechtzeitig vor Fristablauf zu stellen, weil die Verlängerung eines bereits erloschenen Aufenthaltstitels nicht in Frage kommt (VGH München, Urt. v. 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, juris Rn. 39; Tanneberger/Fleuß in: BeckOK AuslR, 24. Ed. 01.11.2019, § 51 AufenthG Rn. 12). [...]
7 Offengeblieben ist, ob etwas Anderes gelten kann, wenn der Ausländer aufgrund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. Hierfür hätte der Antragsteller nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vortragen müssen, dass er objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Wiedereinreisefrist zu stellen, also auch unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Möglichkeit bestand, die Fristversäumnis abzuwenden. [...] In der Rechtsprechung diskutiert wird dies unter dem Aspekt eines völligen Kontaktverlustes zur zuständigen Ausländerbehörde (vgl. Tanneberger/Fleuß in: BeckOK AuslR, 24. Ed. 01.11.2019, § 51 AufenthG Rn. 12 m.w.N.), wie es etwa dem Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des VG Bremen ergangen ist, der durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge der dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert war (vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O.; VGH München a.a.O. Rn. 43). [...]