LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - asyl.net: M28029
https://www.asyl.net/rsdb/M28029
Leitsatz:

Örtliche Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen:

1. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG gelten auch, wenn bei (erneutem) Einsetzen von Bedürftigkeit eine Wohnsitzauflage gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG wieder auflebt und die betroffene Person nicht mehr in dem ihr zugewiesenen Gebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Hält sich eine Person entgegen einer räumlichen Beschränkung an einem anderen Ort gewöhnlich auf, besteht eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts.

3. Die Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts umfasst sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - asyl.net: M21977)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohnsitzauflage, örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, räumliche Beschränkung, Verstoß gegen räumliche Beschränkung,
Normen: AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 11 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

15 Nach bisherigem Sach- und Streitstand spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Beigeladene die für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde i.S. des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist. Danach ist die nach § 10 AsylbLG durch die Landesregierung bestimmte Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem AsylG oder AufenthG verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Die asylrechtliche  Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Bescheid vom 28.1.2016) hat sich durch die Streichung der Wohnsitzauflage betreffend die Stadt C. im Mai 2018 nicht auf sonstige Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG) und ist weiterhin wirksam (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AsylG Rn. 14). Allenfalls für die das Eilverfahren nicht betreffende Zeit bis zum 3.4.2019 könnte daneben auch die leistungsrechtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG gegeben sein, weil die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 28.11.2018 eine Wohnsitzauflage für das Stadtgebiet D. vorsieht, womöglich rechtswidrig, aber - soweit ersichtlich - bestandskräftig. Allerdings ist es nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 10a AsylbLG um die Zuständigkeit aufgrund einer Wohnsitzauflage durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, 1722) eine Zuständigkeit von zwei Leistungsträgern ermöglichen wollte. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nach dem der Ausländer, der nicht oder nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Asylverfahren verpflichtet wird, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage kraft Gesetzes). Für Asylbewerber, die - wie hier - (später) nicht umverteilt worden sind, enthält § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG insoweit eine einheitliche Zuständigkeitsregelung, die sich im Ergebnis an der Entscheidung im landesrechtlichen Verteilungsverfahren (§ 50 AsylG) orientiert. Dies gilt entsprechend dem Standpunkt der Antragsgegnerin auch für die mit (erneutem) Einsetzen von Bedürftigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG wieder in Kraft tretende Wohnsitzauflage, hier betreffend die Stadt C., weil nur so der auch weiterhin verfolgte Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Lasten unter den Leistungsträgern erreicht werden kann (so auch Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AsylG Rn. 14; a.A. Schröder in Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 AsylVfG Rn. 21 a.E.).

16 Die Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen muss aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG unterstellt, hat der Antragsteller gleichwohl glaubhaft gemacht, dass er gegenwärtig gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG einen (Anordnungs-) Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen in Gestalt laufender Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII hat. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER -; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26). Eine Wohnsitzauflage betreffend die Stadt C. zu Grunde gelegt, liegt ein Verstoß gegen eine asylrechtliche räumliche Beschränkung bzw. eine wohnsitzbeschränkende Auflage i.S. des § 11 Abs. 2 AsylbLG vor.

17 Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung - ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG - jedenfalls gegenüber dem Ausländer (im Außenverhältnis) eine Leistungspflicht der Behörde seines tatsächlichen Aufenthaltsorts (umstritten, vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff.; einen Überblick über die insoweit vertretenen Auffassungen bietet Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 33 bis 35 m.w.N.), so dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist,  diesem - im Außenverhältnis - die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zu gewähren. [...]