OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2019 - 11 N 59.19 - asyl.net: M27973
https://www.asyl.net/rsdb/M27973
Leitsatz:

Visum zur Pflege Angehöriger wegen außergewöhnlicher Härte:

Bestätigung des Urteils des VG Berlin (Urteil vom 13.5.2019 -20 K 654.17 V) mit dem der Betroffenen ein Visum zum Familiennachzug zur Pflege ihrer an Multipler Sklerose im fortgeschrittenen Stadium erkrankten, alleinerziehenden Tante (mit deutscher Staatsangehörigkeit) erteilt wird, da die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte erfüllt sind und dies zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sonstige Familienangehörige, Krankheit, außergewöhnliche Härte, Familiennachzug, Pflege, Multiple Sklerose, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Visum,
Normen: AufenthG § 36
Auszüge:

[...]

4 Die nachfolgenden Einwände der Beklagten gegen die konkrete Subsumtion des Verwaltungsgerichts reichen nicht hin, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zu begründen.

5 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Tante der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig und nicht dazu in der Lage sei, ein eigenständiges Leben zu führen. Ausweislich eines fachärztlichen Attestes leide sie an einer progredienten Verlaufsform der Multiplen Sklerose, die in den letzten Jahren trotz Therapie zu schwersten neurologischen Defiziten geführt habe. Ihre Gehfähigkeit sei aufgehoben und sie benötige einen Rollstuhl; auch die Motorik der oberen Extremitäten sei bereits schwer beeinträchtigt. Nach fachärztlicher Einschätzung gelinge ihr das Führen des Haushaltes nur noch unter erheblicher psychischer und physischer Anstrengung, was sich ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirke. Sie benötige daher dringend eine im Haus lebende Pflegekraft zur täglichen Unterstützung. Angesichts der diagnostizierten Verlaufsform sei perspektivisch nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr mit einem Voranschreiten der Erkrankung und des damit einhergehenden Autonomieverlustes zurechnen. Nach der erforderlichen wertenden Beurteilung der konkreten Umstände bedürfe die Tante der Klägerin auch gerade der familiären Unterstützung und Hilfe der Klägerin, um ihre Krankheit zu bewältigen und den Autonomieverlust auszugleichen. Sie verfüge über keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten, die ihr familiäre Unterstützung und Pflege gewähren könnten. Weder die geleistete Nachbarschaftshilfe noch professioneller pflegerischer Beistand könnten ihren Bedürfnissen qualitativ gerecht werden. Nachbarn und Freunde stünden aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht jederzeit zur Verfügung. Die von ihr beantragte Familienhilfe sei nicht geeignet, ihren spezifischen und vielschichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Auch die Möglichkeit, sich in dem notwendigen Umfang durch professionelle Pflegekräfte im Rahmen der häuslichen Pflege betreuen zu lassen, könne ihrem Bedürfnis nach spezifisch familiärer Betreuung und Unterstützung qualitativ nicht gerecht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Tante der Klägerin die alleinige Sorge für ihren 10-jährigen Sohn innehabe und nach ihrem glaubhaften und insoweit unbestrittenen Vorbringen kein Kontakt zum Kindesvater bestehe, erscheine ihr Wunsch nach familiärer Lebenshilfe unter Berücksichtigung der mit einer derartigen Erkrankung ohnehin einhergehenden emotionalen und psychischen Belastung auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr als ihre Erkrankung unumkehrbar sei und der damit einhergehende Autonomieverlust stetig voranschreite. Dies spreche dagegen, sie auf Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Bei der Klägerin handele es sich auch um eine enge Verwandte, zu der ein gewachsenes familiäres Vertrauensverhältnis bestehe. Denn sie habe, nach dem frühen Verlust ihrer Mutter, im Alter von 6-12 Jahren und damit in einem jungen und besonders prägsamen Alter im Haushalt ihrer Tante gelebt, die während dieser Zeit die Rolle ihrer Mutter eingenommen habe. Auch nach der Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei enger Kontakt zueinander gehalten worden. Die Klägerin sei zudem willens und in der Lage, die benötigte familiäre Hilfe zu übernehmen, zumal es hierfür – jedenfalls soweit es den emotional-psychischen Teil anbelange – keiner ausgebildeten Pflegekraft bedürfe. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin die für die Pflege erforderlichen Fertigkeiten bei entsprechender Anleitung nicht werde aneignen können. Die Gewährung der familiären Lebenshilfe könne zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden, was sich bereits aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tante der Klägerin und ihres Sohnes ergebe.

6 Die Beklagte macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht führe nicht aus, warum die Referenzpersonen "dringend" auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein solle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sorge der Tante für ihren 10-jährigen Sohn begründen solle, dass diese auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sei und nicht professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen könne. Dass derartige Erkrankungen generell zu emotionalen und psychischen Belastungen führen könnten, belege weder einen konkreten Autonomieverlust noch hebe dies die Situation der Tante der Klägerin von anderen Erkrankungsfällen als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG ab. Dass bei der Krankheit der Autonomieverlust voranschreite, begründe ebenfalls nicht, dass dieser Autonomieverlust bereits einen Grad erreicht habe, der die Schwelle zur außergewöhnlichen Härte überschritten habe.

7 Diese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer umfassenden, sowohl den Grad des Autonomieverlustes als auch das Gewicht der familiären Beziehungen zu der Klägerin und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege berücksichtigenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG gelangt. Diesem eingehend begründeten Ergebnis stellt die Beklagte lediglich ein eigenes abweichendes Abwägungsergebnis entgegen, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung rechtlich zu beanstanden sein sollte. Mit den im Einzelnen dargestellten Argumenten des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beklagte größtenteils argumentativ nicht auseinander und geht insbesondere auf das vom Verwaltungsgericht herausgestellte besondere emotionale Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Tante nicht näher ein.

8 2. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags der Beklagten ist auch nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ernstlich in Zweifel zu stellen.

9 Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ablehnung der Visumerteilung – trotz des bereits dargelegten überwiegenden privaten Interesses – rechtfertigen könnten, habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien derartige Erwägungen ersichtlich. Vielmehr liege die Erteilung des begehrten Visums vorliegend angesichts des derzeit im Bundesgebiet herrschenden Mangels an Pflegekräften und des damit einhergehenden Bedürfnisses an vorrangiger Pflege durch Familienangehörige zudem im öffentlichen Interesse.

10 Hiergegen macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nicht eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Zweckmäßigkeitserwägungen der Verwaltung setzen dürfe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nur dann vor, wenn die Verwaltung keinen Handlungsspielraum für Zweckmäßigkeitserwägungen habe, da die Entscheidung aus rechtlichen Gründen ausschließlich in einer bestimmten Weise getroffen werden müsse. Die Frage, wie dem Pflegekräftemangel in der Bundesrepublik entgegengewirkt werden könne und welche Lösung hierbei im öffentlichen Interesse liege, sei eine politische Frage, die vom Gesetzgeber zu entscheiden sei und von der Verwaltung bei der Ermessensausübung im Rahmen ihres Handlungsspielraums als Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt werden dürfe. Demgegenüber könne sich das Verwaltungsgericht nicht auf im öffentlichen Interesse liegende Zweckmäßigkeitserwägungen zur Behebung des Pflegekräftemangels berufen, um den Handlungsspielraum der Verwaltung auf Null zu setzen.

11 Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass § 36 Abs. 2 AufenthG in der Rechtsfolge behördliches Ermessen vorsieht. Die Beklagte führt selbst zutreffend aus, dass das Merkmal der außergewöhnlichen Härte die praktisch höchste tatbestandliche Hürde darstelle, die der Gesetzgeber aufstellen könne. Wird aber berücksichtigt, dass die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bereits voraussetzt, dass die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und so groß sein müssen, dass die Folgen der Versagung des Visums unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 2 GG "schlechthin unvertretbar" sind, und dass das Verwaltungsgericht von der Beklagten unangegriffen zudem sogar eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, Rn. 39, juris) angenommen hat, so erscheint dessen Ansatz, nach zulässigen Ermessenserwägungen zu fragen, die die Ablehnung der Visumserteilung trotz des von ihm angenommenen überwiegenden privaten Interesses rechtfertigen könnten, systemgerecht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03. Mai 2019 – OVG 11 N 89.18 –, Rn. 12, juris). Derartige auf den konkreten Einzelfall bezogene Erwägungen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich seien, werden auch mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt hat, die Erteilung des Visums liege vorliegend angesichts des herrschenden Mangels an Pflegekräften und des damit einhergehenden Bedürfnisses an vorrangiger Pflege durch Familienangehörige im öffentlichen Interesse, handelt es sich, wie der Terminus "zudem" belegt, um eine Zusatzerwägung, von der sein Entscheidungsergebnis nicht abhing. [...]