VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19; A 11 S 2375/19 - asyl.net: M27925
https://www.asyl.net/rsdb/M27925
Leitsatz:

Vorlage an den EuGH zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab beim subsidiären Schutz:

1. Kann eine individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach Art. 15 Bst. c und Art. 2 Bst. f QualifikationsRL in dem Fall, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein und keine spezifische Betroffenheit aufgrund persönlicher Umstände besteht, nur vorliegen, wenn eine Mindestzahl an zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist.

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine solche Bedrohung besteht, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung?

(Leitsätze der Redaktion; Az. beim EuGH: C-901/19)

Schlagwörter: Afghanistan, Nangarhar, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, extreme Gefahrenlage, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Vorlagebeschluss, willkürliche Gewalt,
Normen: GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, RL 2011/95/EU Art. 2, RL 2011/95/EU Art. 15, AsylG § 4
Auszüge:

[...]

5 [...] Der Senat strebt eine weitere Klärung der unionsrechtlichen Maßstäbe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Fällen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt zulasten der Zivilbevölkerung an. Es bestehen Zweifel an der Auslegung von Art. 15 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. f QRL, die sich auf die Voraussetzungen beziehen, unter denen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt. Der Gerichtshof hat sich dazu noch nicht geäußert (1.). Die bisher ergangene Rechtsprechung anderer Gerichte ist uneinheitlich. Während teilweise eine umfassende Beurteilung auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen wird, stellen andere Ansätze primär auf die Anzahl an zivilen Opfern ab (2.). Die Antworten des Gerichtshofs sind entscheidungserheblich. Von ihnen hängt der Erfolg der Klagen ab. Sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung maßgeblich von der Zahl ziviler Opfer abhängen, wären sie in den Hauptanträgen, die den subsidiären Schutz betreffen, abzuweisen. Auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung auch anderer gefahrbegründender Umstände stellt sich das in der Provinz Nangarhar gegenwärtig herrschende Gewaltniveau dagegen als derart hoch dar, dass die Kläger, denen interner Schutz nicht zur Verfügung steht, allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft bedroht wären (3.).

6 1. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen zielen auf die unionsrechtlichen Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. f QRL vorliegt. Sie lassen sich auf Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten. Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL dann, wenn der Betroffene nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, ausnahmsweise als gegeben angesehen werden kann, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person allein durch ihre Anwesenheit im fraglichen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -). Er hat sich jedoch nicht dazu geäußert, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob eine solche Gefahr vorliegt. Feststellung und Würdigung von Tatsachen obliegen zwar den nationalen Gerichten. Sache des Unionsrechts ist es aber, die nähere Bedeutung eines ausfüllungs- und wertungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals auf Maßstabsebene festzulegen. Gleiches gilt für Intensität und Umfang der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (zu Art. 4 GRCh siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019 <Dorobantu> - C-128/18 -, Rn. 50 ff. <insb. Rn. 55> und Rn. 58 ff. <insb. Rn. 61 und 63>).

7 Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht spezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist Art. 15 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. f QRL nicht eindeutig zu entnehmen. Einerseits spricht die Höhe des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Gewaltniveaus dafür, dass zu erwarten sein müsste, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen war; dies entspräche der Charakterisierung solcher Umstände als "außergewöhnliche Situation" bzw. als eine solche mit "Ausnahmecharakter" (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -, Rn. 37 f.). Andererseits sprechen Wortlaut und Zweck der Bestimmung dafür, Opferzahlen keine exkludierende Funktion zuzumessen, sondern sie - kumulativ - als einen Faktor neben anderen zur Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Situation zu machen. Bereits erlittene Opfer sind schon begrifflich keine notwendige Voraussetzung einer Bedrohung, sondern allein ein Indiz für die Feststellung entsprechender Tatsachen. Zudem würde der präventive Charakter des subsidiären Schutzes konterkariert, wenn zunächst der tatsächliche Eintritt schwersten Leids abgewartet werden müsste, bevor anderen Zivilpersonen Schutz zu gewähren ist, insbesondere jenen, die ihrer Schädigung nur durch Flucht und Vertreibung entgangen sind. Das spricht im Gegenteil dafür, die außergewöhnliche Gefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung umfassend anhand aller Kriterien zu beurteilen, die dafür relevant sind.

8 Auch systematische Aspekte sind insoweit zu berücksichtigen. Art. 15 Buchst. c QRL ist als Vorschrift des Unionsrechts autonom auszulegen. Gleichwohl vergewissert sich der Gerichtshof der Europäischen Union, ob die von ihm vorzunehmende Auslegung dieser Bestimmung mit Art. 3 EMRK einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -, Rn. 28 und 44, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 17.07.2008 <NA v. the United Kingdom> - 25904/07 -, Rn. 115-117; zu Art. 4 GRCh siehe auch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 <Dorobantu> - C-128/18 -, Rn. 56 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinerseits geht davon aus, dass Art. 3 EMRK und Art. 15 Buchst. c QRL vergleichbaren Schutz bieten. Ins-besondere könnten unter außergewöhnlichen Umständen einer Situation, in der eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer Gefahr ausgesetzt sei, die Anforderungen beider Bestimmungen erfüllt sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 226). Ist bei der autonomen Auslegung des Art. 15 Buchst. c QRL aber im Blick zu behalten, dass diese Auslegung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist, spricht dies dafür, an den subsidiären Schutz jedenfalls nicht strengere Voraussetzungen zulasten des Schutzsuchenden zu stellen als diejenigen, die unter Art. 3 EMRK gelten. Dafür spricht auch, dass das Sekundärrecht der Europäischen Union grundrechtskonform auszulegen ist, Art. 4 GRCh aber nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie Art. 3 EMRK (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 <Jawo> - C-163/17 -, Rn. 78 und 91).

9 Unter Art. 3 EMRK sind für die Beurteilung, ob der Schutzsuchende im Falle seiner Rückkehr einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit ("cumulatively") zu bewerten (EGMR, Urteil vom 23.08.2016 <J.K. and others v. Sweden> - 59166/12 -, Rn. 95). Speziell im vorliegenden Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Inten-sität eines Konflikts und die daraus resultierende tatsächliche Gefahr für eine Zivilperson, aufgrund allgemeiner Gewalt einer unzulässigen Behandlung allein aufgrund ihrer Anwesenheit ausgesetzt zu sein, auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung verschiedener Kriterien bewertet, deren Auswahl er als nicht abschließend bezeichnet, aber als für den zu entscheidenden Fall für angemessen gehalten hat, nämlich Methoden und Taktiken der Kriegsführung und deren Verbreitung, die örtliche Ausbreitung der Kampfhandlungen und schließlich die Zahl der Toten, Verletzten und Vertriebenen (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 241 ff.).

10 Davon abweichend setzt die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG, der Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f QRL umsetzt, bei Personen, die nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sind, eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zwingend voraus, ausgedrückt durch das Verhältnis an Opfern zur Gesamtzahl der Bevölkerung in dem betreffenden Gebiet. Eine solche quantitative Ermittlung wird zum einen als notwendige formelle Voraussetzung angesehen, ohne die eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Bedrohung des Betroffenen fehlerhaft sein soll: "Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung <…> ist eine wertende Gesamtbetrachtung <…> möglich" (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, siehe auch Rn. 26, und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23). Zum andern setzt die Annahme einer individuellen Bedrohung voraus, dass die ermittelte Opferzahl einen bestimmten Mindestwert erreicht. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht benannt. Es hat jedoch entschieden, dass eine Wahrscheinlichkeit, verletzt oder getötet zu werden, von "ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Jahr" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 7) den erforderlichen Mindestwert deutlich verfehlt. Bei solchen Opferzahlen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Ermittlungen zur Gefahrendichte mehr, weil die festgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, das "so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt <ist>, dass sich der Mangel <scil.: die Nichtberücksichtigung weiterer Umstände> im Ergebnis nicht auszuwirken vermag" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23). Wertende Gesichtspunkte sind aus dieser Perspektive bloße "Korrekturerwägungen" (Berlit, ZAR 2017, 110 <118>).

11 Aufgrund dieser höchstrichterlichen Vorgaben geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei einem Risiko von 1:800 "auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag" (Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 22). Das Erfordernis einer quantitativen Mindestschwelle prägt daher die Anwendung des Art. 15 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. f QRL in der deutschen Rechtsordnung (bspw. Sächs. OVG, Beschluss vom 06.08.2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A -, Rn. 40; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 108; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Urteil vom 19.07.2018 - 20 B 18.30800 -, juris Rn. 47; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 38; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 62 ff.).

12 Die Rechtsprechung in anderen europäischen Staaten ist höchst uneinheitlich, weil unterschiedliche Maßstäbe angewandt und Fakten divergierend beurteilt werden. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legt der Risikoanalyse eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren zugrunde und orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (österr. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidungen vom 30.09.2019 - Ra 2018/01/0068 -, Rn. 11 ff., und vom 21.02.2017 - Ra 2016/18/0137 -, Rn. 19 ff.; zur ausdrücklichen Ablehnung mathematischer Ansätze zur Bemessung der Verfolgungsgefahr siehe Entscheidung vom 19.12.2007 - 2006/20/0771 -; siehe auch österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, unter 4.4.1). Die Gerichte des Vereinigten Königreichs scheinen quantitativen Erhebungen erhebliche Bedeutung zuzumessen. Unbeschadet einer möglichen Relevanz qualitativer Kriterien scheinen Opferzahlen exkludierende Bedeutung zu haben (Upper Tribunal <Immigration and Asylum Chamber>, AK <Article 15(c)> Afghanistan CG [2012] UKUT 00163(IAC), insb. Rn. 162 ff., 215 ff., und AS <Safety of Kabul> Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 (IAC), insb. Rn. 196; dazu EWCA, AS <Afghanistan> v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 <24 May 2019>). Quantitative Erwägungen spielen auch in einer Entscheidung der französischen Cour Nationale du Droit d'Asile eine große Rolle, werden dort freilich gegenteilig als durch die zuvor genannten Gerichte gewertet (Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -). Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers evaluiert eine Vielzahl an Kriterien, neben den Zahlen an Opfern und Vertriebenen u.a. Art, Zahl und Ausmaß der Kampfhandlungen, die Natur des Konflikts und dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung (Urteil vom 12.02.2019 - Arrêt no 216 632 -, unter 6.3.8.). Die Schweiz ist an die Qualifikationsrichtlinie nicht gebunden, gewährt gleichwohl Schutz bei einer konkreten Gefahr durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt. Bei der diesbezüglichen Bewertung ist das schweizerische Bundesverwaltungsgericht Zahlen gegenüber zurückhaltend, deren Verlässlichkeit und Aussagekraft es bezweifelt (siehe dazu auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 35), und stellt daneben auf eine Vielzahl weiterer Faktoren ab (schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2017 - D-5800/2016 -). Der UNHCR schließlich vertritt einen sehr umfassenden Ansatz, wonach etwa auch indirekte und Langzeitfolgen eines Konflikts sowie der allgemeine Menschenrechtsschutz zu berücksichtigen seien (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylumseekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 104). Auch in der wissenschaftlichen Literatur werden Ansätze vertreten, die die Beurteilung auf eine breite Basis zu stützen suchen (siehe etwa Lambert/Farrell, IJRL 22 <2010>, S. 237 ff.; Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, S. 1240 f.). [...]