VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 14.01.2019 - 4 A 5459/18 - asyl.net: M27876
https://www.asyl.net/rsdb/M27876
Leitsatz:

Kein Schutz für homosexuellen Mann aus Simbabwe:

Seit dem Regierungswechsel 2017 werden homosexuelle Personen in Simbabwe nicht mehr verfolgt.

(Leitsätze der Redaktion; diese und weitere Entscheidungen zu LSBTI-Personen sind auch zu finden in der Rechtsprechungssammlung des LSVD)

Schlagwörter: Simbabwe, homosexuell, bisexuell, Strafbarkeit, Änderung der Sachlage, Regierungswechsel, LSBTI, interne Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Asylanerkennung noch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Homosexuelle in Simbabwe nach dem Regierungswechsel nicht (mehr) verfolgt. [...]

Noch 2017 waren Übergriffe von Sicherheitskräften an der Tagesordnung. Die Gays and Lesbians Association of Zimbabwe (GALZ) berichtete 2017, dass mehr als 55 % ihrer Mitglieder in vergangenen Jahr von der Polizei überfallen oder verhaftet wurden (New Zimbabwian vom 17. Mai 2017, zitiert nach RDC, Zimbabwe, a.a.O.). Die Polizei verhaftete Berichten aus 2017 zufolge einzelne Personen, die verdächtigt werden, homosexuell zu sein, und hielt sie für 48 Stunden fest (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Zimbabwe). [...]

Nach dem Rücktritt von Staatspräsident Mugabe sucht die regierende Partei Zanu-PF aber einen Ausgleich, den die GALZ als ermutigend ansieht. [...]

Entsprechend hat sich die Lage stark verbessert. Es stellten LGBT-Aktivisten bei den (für ZANU-PF erfolgreichen) Wahlen im Juli 2018 fest, die sie als "historischen Sieg" bezeichneten: "Wir haben eine Verringerung der homophoben Hassreden und eine Verringerung der Politisierung von LGBT-Personen als Kampagneninstrumente erlebt." (mambaonline vom 20. August 2018, www.mambaonline.com/2018/08/20/zimbabwes-lgbti-group-says-elections-were-a-historic-win-for-lgbti-community/).

Vor dem Hintergrund dieser jungen Entwicklung nach dem Sturz Mugabes kann das Gericht damit der Erkenntnis, dass bis 2018 (einzelne) Verhaftungen von LGBT-Angehörigen stattfanden, nicht mehr das Gewicht beimessen, dass dies auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Simbabwe droht. Soweit der Kläger innerfamiliäre Auseinandersetzungen wegen seiner Homosexualität fürchtet, geht das Gericht davon aus, dass in Simbabwe andernorts für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. [...]